Rechtliche Bestimmungen zu Ausgangsbeschränkungen und Geschäftsöffnung

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"Die in der 5. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung, BGBl. II Nr. 475/2021, in der Fassung BGBl. II Nr. 511/2021, enthaltenen Bestimmungen gelten auch nach deren Aufhebung durch den zuständigen Bundesminister weiter."
Waehrend wir auf die Wiener VO warten, eine Frage an juristisch interessierte oder gar beschlagene (oje, da meldet sich wieder der Hengst!) EF-Kolleg(inn)en:
Was sagt Ihr zum duerren Text dieser VO (der oberoesterreichischen)?

Ich dreh das gedanklich einmal um:
"
Die in der XY-(Bundes-)Verordnung ... enthaltenen Bestimmungen gelten auch nach deren Erlassung durch den zustaendigen Bundesminister in Oberoesterreich weiterhin nicht!"
Geht das so?
Vor meinem geistige Ohr hoere ich Haimbi bereits im Verfassungsrecht-Lehrbuch blaettern. Aber vielleicht ist eh auch alles in Ordnung. :unsure:
 
Was sagt Ihr zum duerren Text dieser VO (der oberoesterreichischen)?
Passt eh - die OÖ Legist*innen wollten halt nicht viel schreiben oder sind in copy and paste noch nicht so routiniert ;)
Die üblichere Vorgehensweise wäre gewesen, den Text der nicht mehr gültigen Bundesverordnung als OÖ-Landesverordnung kundzumachen.
 
Et voilà.
Wiener COVID-19-Schutzmaßnahmenbegleitverordnung 2021 - WrLGBl 66/2021
Dazu der ORF-Artikel
Und die Rechtliche Begründung.

Als wichtigstes Take-away, das mir so nicht wirklich bewusst war:
Die Sperre von Gastronomie und Hotellerie und das Verbot des örtlichen Verzehrens von Speisen und Getränken auf Weihnachtsmärkten endet am 19.12., die anderen Bestimmungen gelten bis 21.12.
Von irgendwelchen Sonderbestimmungen für Freizeitbetriebe seh ich nichts.
Bei 3G oder 2,5G am Arbeitsplatz darf der PCR Test weiterhin nur 48 Std alt sein - das mit den max 48 Std gilt wie bisher auch in anderen Zusammenhängen.
Zusammenkünfte im Freien >25 Personen nur mit 2G+, also mit zusätzlichem PCR(48)-Test.
Dann gibt's noch was zum Indoor-Sport, natürlich etwas zu Krankenanstalten (viel strengere Besuchsregelung und Bestimmungen für Personal), zu den Heimen, zu Kindergärten und die Wiener Regeln für die 6- bis 12 ¼-jährigen sowie die 12 ¼- bis 15-jährigen.
Voller Disclaimer, wenn ich was über- oder falsch gesehen habe. Gute Nacht! 🌙😴
 
Zuletzt bearbeitet:
Ausgangsbestimmungen:
  • Ungeimpfte duerfen weiterhin nur fuer die begrenzten Zwecke ausgehen.
  • Die Damen duerfen, falls geimpft eh, falls ungeimpft zu beruflichen Zwecken ausgehen.
  • Fuer ungeimpfte Damen duerfte sich am Hausbesuchsverbot nichts geaendert haben, ebensowenig fuer ungeimpfte Herren, die sich einen Hausbesuch einladen.
darf ich fragen, wo die 2G für die Dienstleister*innen bei Hausbesuchen kommen? Ich hätte das nämlich so verstanden, dass bei der Dienstleister*in 3G gilt (ist ja Ort der beruflichen Tätigkeit, wenn ich beim Kunden bin). Kund*innen müssen 2G nachweisen, zumindest laut WKO Info zu mobilen Friseur*innen.
 
Gilt ja nur kurz ... aber die Beschränkung auf 300 Besucher auf jedem Weihnachtsmarkt, unabhängig von der Größe (Rathausplatz bis zB Palais Liechtenstein), kann nicht verfassungskonform sein.
 
Zur rechtlichen Situation:

Falls 2G+ (= geimpft oder genesen und PCR-getestet) für die Gastronomie in Wien tatsächlich Einzug hält, kann der Herr Bürgermeister und sein Stadtrat gleich um noch mehr Ausfallsentschädigung beim Finanzministerium betteln gehen.

Da geht doch keiner mehr ad hoc ins Gasthaus und dies würde für die Gastronomie einem noch ärgeren Lockdown als bisher gleichkommen - nur mit dem Unterschied der ausbleibenden finanziellen Hilfe bei 2G+.

Damit möchte ich nun keine Diskussion vom Zaun brechen, denn 1. würde ich der Moderation damit wieder unnötige Arbeit mit dem Löschen von Offtopic-Beiträgen machen und 2. hat sogar der subjektiv rhetorisch äußerst bewanderte Rainer Will stellvertretend für den Handel kompetent gesagt, dass diverse Maßnahmen aus virologischer oder epidemiologischer Sicht einfach nicht mehr nachvollziehbar sind.

Ende des Statements. ;)
 
Hochkompetent in Sachen Epidemiologie ... und vor allem unübertroffen objektiv ...
Bezüglich Handel ist er kompetent, hab' ich geschrieben. ;)

Wenn man etwas zum Virusgeschehen wissen will, hört man einfach der Redlberger-Fritz zu - nur so jetzt als ein Beispiel herausgegriffen.

Dem Drosten hör ich nimmer zu... Den sollns lieber von den Medien fernhalten und der soll weiter in seinem Kammerl neben der Pathalogie im Keller der Charité seine Viren auseinanderklauben...
 
Wieder zur rechtlichen Situation:

Nehammer hat meiner Erinnerung nach gesagt, dass der Lockdown für Ungeimpfte so lange aufrecht bleibt, bis dass sie geimpft sind.

Kann das rechtlich halten?

Man kann doch den Ungeimpften nicht den Gang zum Frisör verweigern. Nach einigen Wochen gleichen die dann einem Schlurf mit lange Zodn und sind an den Pranger gestellt. Nicht jeder hat eine private Friseuse, die einem daheim in Schwarzarbeit die Haare schneidet.

Oder anderes Beispiel:

Mann im Alter von 84 Jahren, verwitwet, ungeimpft aus Überzeugung, kein Internet-Zugang. Von dem kann man sich doch nicht erwarten, dass er sich bei Zalando neue Schuhe bestellt, weil seine alten ausgehatscht sind. Der geht normalerweise ins Schuhgschäft rein.

Die grundlegenden Bedürfnisse gilt es schon noch weiterhin zu berücksichtigen. Wie Anschober damals schon sinngemäß sagte: Man kann sich gar nicht richtig vorstellen, wieviele Lebensbereiche solche Verordnungen treffen.
 
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