Rechtliche Bestimmungen zu Ausgangsbeschränkungen und Geschäftsöffnung

Status
Für weitere Antworten geschlossen.
Drosten beim Bewerbungsgespräch an der österreichischen Schule der Medizin:

Externe Inhalte von YouTube
Dieser Beitrag beinhaltet externe Inhalte von YouTube. YouTube könnte Cookies auf deinem Computer setzen bzw. dein Surfverhalten protokollieren. Mehr Informationen zu Cookies und externen Inhalten findest du in unserer Datenschutzerklärung.
Möchtest du die externen Inhalte laden?

Externe Inhalte von YouTube
Dieser Beitrag beinhaltet externe Inhalte von YouTube. YouTube könnte Cookies auf deinem Computer setzen bzw. dein Surfverhalten protokollieren. Mehr Informationen zu Cookies und externen Inhalten findest du in unserer Datenschutzerklärung.
Möchtest du die externen Inhalte laden?

:mrgreen:
 
Um beim Thema zu bleiben:

Meine "Freundin" hat übrigens noch keine E-Mail vom Herrn Hofrat L* bezüglich der Wiedereröffnung bekommen. Da bei Omikron die Dinge Schlag auf Schlag gehen, nehme ich an, dass die österreichische Polizei derzeit andere Prioritäten hat, als Menschen zu kontrollieren, die virologisch gesehen sowieso nur eine geringere Gefahr darstellen. ;)

Edit: Tippfehler korrigiert
 
Zuletzt bearbeitet:
Danke für die Auskunft und die Verlinkung.

Meine "Freundin" fiel bisher noch keiner Kontrolle anheim. Meine "Freundin" erkennt die Polizei sowieso halbblind, sobald sie im Reigen mitsamt dem allseits bekannten Wamperten vor ihrer Türe steht und die Örtlichkeit aufs Genaueste überprüfen möchte. ;)

Versteckt sich da leicht jemand unterm Bett?

Steht da wer ungefragt im Kleiderkasten?


Solche Fragen gehen hierbei einem Polizeibeamten möglicherweise durch den Kopf.

Ich würde vielleicht folgendermaßen vorgehen:

Guten Tag, Herr Kollege! Ich bin auch von einem behördlichen Aufsichts- bzw. Vollzugsorgan und zeige Ihnen hiermit unaufgefordert meinen behördlichen und gültigen Lichtbildausweis. Darf ich um Ihren Namen oder Ihre Dienstnummer bitten?

Name des Vorgesetzten?

Gut so. Wie Sie erkennen können, wurde keine Regelübertretung begangen, denn ich befinde mich hier im Ramen der unaufschiebbaren Hilfeleistung. Das Betreten oder Befahren dieses Etablissements ist nur einer Kundschaft verboten. Auch die Polizei hat sich an die Weisungen des Bundesministeriums als oberste Behörde des Landes zu halten.

Ich bedanke mich für Ihr Verständnis.


So einfach könnts gehn. :mrgreen:
 
Nix zu danken. ;)
Ich hab mich aber ein wenig gewundert das du da nicht mitgelesen hast.
Habs damals leider vorsorglich aus meinen Favoriten entfernt, da ich dann dort zuviel plappern würde. ;)

Zum Rechtlichen:

Ich bin schon gespannt, was alles auf die Juristen des Ministeriums zukommt, sobald sich Impfunwillige mit Händen und Füßen gegen die Spritze wehren.

Und sie klopfen an die Tür,
doch sie können hier nicht rein.

Denn ich hab sie kommen sehn
und sie vom Fenster aus angespuckt.

Und die Tür dann fest versperrt
und den Schlüssel gleicht geschluckt.


Quelle: Dr. Boris Bukowski :mrgreen:

Externe Inhalte von YouTube
Dieser Beitrag beinhaltet externe Inhalte von YouTube. YouTube könnte Cookies auf deinem Computer setzen bzw. dein Surfverhalten protokollieren. Mehr Informationen zu Cookies und externen Inhalten findest du in unserer Datenschutzerklärung.
Möchtest du die externen Inhalte laden?
 
Waunn die 10 bis 20 Prozent Impfverweigerer ned pariern woin und glauben, dass sie einen Baum aufstellen und stur bleiben können, wirds sicherlich no a gesetzliches Schlupfloch gebn. Dass man in die Wissenschaft ein derartiges Misstrauen hat, erschüttert mich zutiefst. Man glaubt dem dahergelaufenen Bekannten, der nach dem Stille-Post-Prinzip um 7 Ecken von einer Bekannten etwas gehört hat, mehr als renommierten Fachleuten in unserem Lande!

Wie Katharina Reich schon unlängst sinngemäß richtig sagte: Die Corona-Impfung ist keine persönliche Angelegenheit mehr.

Wenn ich mich gegen die Zecken nicht impfen lasse, so ist das meine rein persönliche Angelegenheit, denn bei einer Erkrankung kann ich niemanden anstecken. Bei Corona schaut das jedoch anders aus.

Wie jedem anderen gehts mir in erster Linie natürlich auch nur um mich selbst. Was kümmert mich der unbekannte Murat im 6er, der die Maske unter der Nase trägt? Mir doch wurscht, was mit dem passiert.

Mir hängt das alles ja auch schon zum Hals raus. Und wennst dann noch den Gerry Foitik in Wien heute siehst, der demonstrativ mit FFP2 als gutes Vorbild auftritt und links und rechts an seinem Hemdkragen ein Emblem vom Roten Kreuz trägt, dann fragt man sich am End echt noch, ob der auch daheim nur mehr mit Maske vöglt.
 
Weil der Einreise-Thread leider verwässerungshalber geschlossen ist, hier nur der kurze Hinweis auf die ORF-Meldung. Auch die LandeverbotsVO wurde novelliert.
9. Novelle zur COVID-19-Einreiseverordnung 2021 - BGBl II 562/2021
Änderung (
die wievielte auch immer) der LandeverbotsVO - BGBl II 561/2021
 
Zuletzt bearbeitet:
Aktualisierte Uebersicht ueber die Landes-Verordnungen - siehe
Vorweg: Die 6. SchuMaV 537/2021 (idF der kleinen Novelle 556/2021 - dazu gleich unten) gilt bis 21.12.2021.

Burgenland: Es gab und gibt zuletzt keine LandesVO, es gelten die bundesweiten Regelungen.
Kaernten: Die VO KtnLGBl 93/2021 ist mit 16.12. ausgelaufen, es gibt eine neue 4. Kärntner COVID-19-Zusatzmaßnahmenverordnung 2021 - KtnLGBl 100/2021, die bis zum 12.01.2022 gilt:
  • Tischbeschraenkung auf 10 Erwachsene plus max 10 Kinder (Ausnahme: groooosse Haushaltsgemeinschaft)
  • Maske auf Gelegenheuitsmaerkten auch im Freien ausser bei Konsumation
  • LandesVO gilt auch weiter, wenn die 6. (Bundes-)SchuMaV auslaeuft oder ersetzt wird.
NOe: Die VO NOeLGBl 93/2021 ist mit 16.12. ausgelaufen. Es gelten derzeit die bundesweiten Regelungen.
OOe: Die VO OOeLGBl 127/2021 (die ja die 5. (Bundes-)NotMV in Geltung gelassen hatte),ist mit 16.12. ausgelaufen. Es gelten derzeit die bundesweiten Regelungen.
Salzburg: Die VO SbgLGBl 100/2021 ist zum ueberwiegenden Teil mit 16.12. ausgelaufen. Uebrig bleibt - mit unbeschraenkter Gueltigkeit - das Maskengebot, auch im Freien, auf Gelegenheitsmaerkten.
Steiermark: Die VO StmkLGBl 113/2021 ist mit 16.12. ausgelaufen. Es gelten derzeit die bundesweiten Regelungen.
Tirol: Es gab und gibt zuletzt keine LandesVO, es gelten die bundesweiten Regelungen.
Vorarlberg: Die VO VbgLGBl 93/2021 gilt noch bis zum 21.12.
Wien: Die VO WrLGBl 66/2021 gilt noch bis zum 21.12., doch enden die die Sperre von Gastronomie und Hotellerie und das Verbot des örtlichen Verzehrens von Speisen und Getränken auf Weihnachtsmärkten schon heute, am 19.12.
 
Zuletzt bearbeitet:
Am 16.12. wurde eine kleine 1. Novelle zur 6. SchuMaV kundgemacht, die ab 17.12. und vorlaeufig bis 21.12. in Kraft ist - BGBl II 556/2021.

Hauptsaechlich ein paar Ergaenzungen und Klaerungen, darunter ...
  • zum Thema Schultests und Ninja-Pass, auch dass diese spezifisch oesterreichische Regeln nicht fuer auslaendische schulpflichtige Kinder gelten, die nur voruebergehend (also zB auf Urlaub) in Oesterreich sind;
  • dass (wenn ich es richtig verstanden habe) bei Bewirtungen bei Zusammenkuenften zwar im Prinzip die Gastro-Vorschriften gelten, aber kein Covid-Konzept nach Par 7 erstellt werden muss - zumindest offenbar bei Zusammenkuenften bis 50 TN. Ab 50 TN gilt dann (glaube ich) die Covid-Konzept-Pflicht des Par 14(4);
  • dass die Anzeige- (>50 TN) und Bewilligungspflicht (>250 TN) von Zusammenkuenften nicht fuer Zusammenkuenfte im provaten Wohnbereich gilt;
  • dass die Registrierungspflicht nicht fuer Museen etc. gilt.
 
Zuletzt bearbeitet:
Weil der Einreise-Thread leider verwässerungshalber geschlossen ist, hier nur der kurze Hinweis auf die ORF-Meldung. Auch die LandeverbotsVO wurde novelliert.
9. Novelle zur COVID-19-Einreiseverordnung 2021 - BGBl II 562/2021
Änderung (
die wievielte auch immer) der LandeverbotsVO - BGBl II 561/2021

...dazu ein kleiner Auszug aus der Flughafen Homepage ;)

20211219 flughafen einreise info.JPG....:lalala:
 
9. Novelle zur COVID-19-Einreiseverordnung 2021 - BGBl II 562/2021
Änderung ...
der 3. LandeverbotsVO - BGBl II 561/2021 - ergaenzt: Angola, Malawi, Sambia
Ja, danke @Mitglied #177998 .

Inzwischen gibt es bereits eine 10. Novelle zur COVID-19-Einreiseverordnung 2021 - BGBl II 564/2021, die aber mMn die Ausnahme des Par. 2(3) nur umformuliert: naemlich dass man auch mit einem beaufsichtigten Antigentest <24h einreisen darf, wenn man als Pendler oder zu Zwecken des Schul- oder Studien-, Familien- oder Lebenspartnerbesuchs einreist.

Ausserdem wurde mit BGBl II 563/2021 die VO zur Erhebung von Kontaktdaten durch Befoerderungsunternehmer BGBl II 324/2020 igF bis 31.01.2022 verlaengert.
 
Zuletzt bearbeitet:
@1 Frage: Gelten die Einreiseregeln auch wenn man aus dem K. und K. Ungarn per PKW oder Kleinbus ins K. und K. Österreich kommt?
Wenn Ja, wie wird das kontrolliert?
@2 Hinweis: Statt Drosten gibt es auch den Prof. Kekule ein Münchner der in Halle Sachsen-Anhalt ordiniert. Google hift
 
Gelten die Einreiseregeln auch wenn man aus dem K. und K. Ungarn per PKW oder Kleinbus ins K. und K. Österreich kommt?
Ja, es gibt keine "grüne Liste" mehr von (zB EU-)Ländern, aus denen die Einreise nach Österreich begünstigt ist. Nur mehr die (zuletzt erweiterte) "rote Liste" der jetzt 10 südafrikanischen Virus Varianten Länder.
Wie kontrolliert wird, weiß ich nicht, aber vermutlich mit Hilfe des Militärs an der Grenze.
 
Heute, Montag, tagt um 14 Uhr der Hauptausschuss - morgen laeuft ja die derzeit geltende VO aus.
Wir werden sehen, was in der 2. Novelle zur 6. SchuMaV alles drin steht - jedenfalls die diversen Aussetzungen von Massnahmen zu Weihnachten und zum Jahreswechsel. Und sonst ... ?

Da die Verlaengerung ja wieder maximal 10 Tage gelten darf, sind fuer 30.12. und 10.01. weitere HA-Sitzungen angesetzt.
 
Zuletzt bearbeitet:
Die Novelle ist da - BGBl II 568/2021.
Ein paar kleine Änderungen, die ich mir erst im Detail anschauen muss sowie die Ausnahmen für 24.-26. und für den Sylvester.
Screenshot_20211220_200322.jpg
Erklärungen folgen (morgen ... 🥴 hicks).
 
🤔...das

( 🥴 hicks)

sollten's bei den verordnungen ganz unten einfügen, vielleicht wäre der inhalt dann oft leichter zu ertragen;):hahaha:
 
Die Novelle ist da - BGBl II 568/2021.
Ein paar kleine Änderungen, die ich mir erst im Detail anschauen muss sowie die Ausnahmen für 24.-26. und für den Sylvester.
:!: Betrifft die bundesweiten Regelungen!

Die "kleinen Aenderungen" sind wirklich minimal und betreffen Besuche in Heimen und Krankenanstalten sowie eine Korrektur zu den Gelegenheitsmaerkten.

Die "Freiheiten" fuer die Weihnachtstage und den 31.12. sind in den Medien ausfuehrlich dargestellt worden.
  • Zwar faellt Par 3, also die Ausgangsbeschraenkungen fuer Non-Impfs (genauer: Non-2G-ler) , fuer die vier Tage (24/25/26/31) komplett weg, das heisst aber dann nicht, dass sie ueberall hinein oder teilnehmen duerfen. ZB bleibt eben das Betretungsverbot fuer nicht lebensnotwendige Geschaefte (Par 6(1) und (2)) aufrecht. Und ebenso das (umgekehrt formulierte) Einlassverbot fuer Non-Impfs (Par 10(2)) in Indoor-Spielplaetzen (wo man zB mit huebschen Damen indoors "spielen" koennte).
  • Erlaubt ist den Non-Impfs die Teilnahme Zusammenkuenften von nicht mehr als 10 Personen aus unterschiedlichen Haushalten (Kinder werden mitgezaehlt!).
  • Fuer Zusammenkuenfte im privaten Wohnbereich gilt an diesen Tagen keine Sperrstunde.
  • Am 31.12. ist zusaetzlich die Sperrstunde von 23.00 Uhr in der Gastronomie (NUR in der Gastronomie!!! Also zB nicht in Freizeitbetrieben!) aufgehoben.
  • Durch die Formulierung koennte man sich aufs Glatteis gefuehrt fuehlen, weil das Betreten und Verweilen am 31.12. auch nach 23 Uhr erlaubt ist, aber eigentlich mit Beginn des 01.01. wieder das Oeffnungsverbot vor 5 Uhr frueh wieder einsetzen koennte. ABER:
    • Das kann wohl nicht so gemeint sein.
    • Es muss fuer die Morgenstunden des 01.01. und ueberhaupt fuer die Zeit nach dem 31.12. ohnehin eine neue VO her, weil die 6. SchuMaV in ihrer novellierten Form jetzt wieder nur 10 Tage, also bis inklusive 31.12. gelten wird. Vielleicht schreiben sie dann dazu eine Klarstellung.
A propos Klarstellung: Vielleicht wird nach Inkrafttreten (also morgen) eine Rechtliche Begruendung auf der Seite des Ministeriums veroeffentlicht. (Die Seite ist uebrigens hinten nach, weil die 1. Novelle 556/2021 dort gar nicht aufscheint.)

Und dann muessten eigentlich heute noch die Wiener Regeln angepasst und/oder neu verlautbart werden. Zum Stand der Landesregeln siehe oben.
 
LandesVO von heute, 21.12., abends (bis 22h):
Vorarlberg verlängert bis 31.12. und hat den Bezug auf die BundesVO korrigiert.
Wien ebenfalls.
Zitate und Links folgen.
 
Status
Für weitere Antworten geschlossen.
Zurück
Oben