Edit: Oje, da fehlt der erste Teil (Einkaufszentren, Märkte und vor allem 10er-Beschränkung in der Gastro).
Kann ich erst Mo früh ergänzen.
A
Für Kunden gilt im ganzen Innenbereich des Lokals Maskenpflicht, außer am jeweiligen Verabreichungs-Sitzplatz.
Also beim Betreten, Toilettengang, Getränkholen an der Bar/Theke (wo kein Verabreichungsplatz mehr ist), Besuch am Nachbartisch (wohl bis er sich dort seinen neuen Verabreichungsplatz eingerichtet hat – sollten dann halt dort auch nicht mehr als 10 sein) und Verlassen.
Par 8 – Sport
Minimales Detail für den Spitzensport: Tritt in einem Team oder bei Betreuern ein Covid-Fall auf, muss nur mehr 10 (statt 14) Tage lang vor jedem Wettkampf getestet werden.
Par 10 – Veranstaltungen
Veranstaltungen
ohne gekennzeichnete und zugewiesene Sitzplätze sind im Inneren nur mehr bis zu 10 Teilnehmer (Organisatoren und Personal nicht mitgezählt) zugelassen. Im Freien gilt unverändert die Obergrenze von 100.
Mit gekennzeichneten und zugewiesenen Sitzplätzen bleibt die Obergrenze bei 1.500 Personen im Inneren und 3.000 draußen, wobei schon bei 250 (statt 500) Personen drinnen und (unverändert) 750 draußen eine
Bewilligung erforderlich ist.
Für die Erteilung einer Bewilligung ist ein Covid-Konzept Voraussetzung.
Schon ab 50 Teilnehmern drinnen bzw 100 draußen muss der Veranstalter ein
Covid-Konzept erstellen und einen Beauftragten bestellen.
In diesem Fall muss es ein Covid-Konzept zwar auch geben, seine Einhaltung wird aber nur stichprobenartig (und vor allem ex post im Fall einer Infektion) überprüft.
Für Ausbildungsveranstaltungen und in der Fahrschule gelten auch die Regelungen zum Covid-Konzept, zum Abstand und zur Mund- und Nasenbedeckung.
Für Begräbnisse bis 500 Teilnehmer gelten die Bestimmungen über Höchstzahl, Bewilligung und Covid-Konzept nicht, wohl aber Abstandsgebot und Maskenpflicht (im Inneren).
Par 10a – Fach und Publikumsmessen
Maskenpflicht gilt ab jetzt nicht mehr nur dann, wenn der Abstand nicht eingehalten werden kann, sondern auf jeden Fall.
Entsprechend der Änderung für Geschäfte generell vor einigen Tagen.
Par 11 – Ausnahmen
Unauffällig – aber sie war ja durchaus deutlich Bestandteil der Berichterstattung in den Medien – erfolgte die „Ausdehnung“ der
Sperrstundenregelung in Par 6(2) und 10(2) (Gastgewerbe und Veranstaltungen – „Betreten“ nur zwischen 05.00h früh und 01.00h nachts) auch auf geschlossene Gesellschaften. Es fällt nämlich einfach die bisherige Ausnahme für solche geschlossenen Gesellschaften weg.
Weiterhin aufgehoben für das neue Regelwerk wurde die Klarstellung dass „Betreten“ dann auch "Verweilen" umfasst …
Alles Obige gilt ab Montag, 21.09., 00.00h. Die konsolidierte Fassung poste ich dann morgen früh, entweder noch in diesem Posting oder in einem neuen.
Disclaimer:
Wenn ich da so vor mich hin interpretiere, so geschieht das - sofern nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet -
- weder verbindlich (sondern als ein halb laienhafter, halb gebildeter Common-sense-Versuch),
- weder in Zustimmung noch in Ablehnung (Beurteilung der Sinnhaftigkeit ) der jeweiligen Vorschrift und
- ohne Gedanken an Praktikabilität, Durchsetzbarkeit