Rechtliche Bestimmungen zu Ausgangsbeschränkungen und Geschäftsöffnung

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Ist schon gut,diese Schicksale werden halt nicht im ORF breitgetreten, deshalb sind sie auch unglaubwürdig. AMEN
Was hat das mit ORF zu tun? Wenn einer wegen sowas gekündigt wurde,findest es immer den Weg in die Öffentlichkeit, überhaupt wenn es mehrere Fälle waren.

Mag den ORF auch nicht so gerne, darum mehrere Quellen anzapfen.
 
Archies Nachtrag #1

So. Ich habe ja einiges nachzuholen. Und sorry für die Verspätung … ich habe privat ziemlich viel um die Ohren. (Ich komme ja nicht einmal zur Beziehungspflege mit meinen lieben SWs.)
Da kam am Donnerstag-Abend die VO 412, die wieder (nach der VO 407 vom Wochenende davor) Veränderungen in den COVID-19-Maßnahmen brachte – bereits in der VO 407 war ja der inzwischen völlig falsche Titel „LockerungsVO“ in „MaßnahmenVO“ geändert worden.

Das wirklich Neue in dieser VO ist die Flexibilisierung der Sperrstundenregelung fuer Gastronomie (und gastronomische Einrichtungen in Beherbergungsbetrieben). Erstaunlicher- (und unpraktischer-)weise wurde als einzige Variante zur Sperrstunde um 01.00 Uhr eine Vorverlegung auf 22.00 Uhr festgelegt. Wo diese vorverlegte Sperrstunde gilt, wird in einer Anlage zur Verordnung festgelegt – derzeit (wie ja in den Medien berichtet) im Land Salzburg, in Tirol und in Vorarlberg.

Alle anderen Änderungen sind Klarstellungen und redaktionelle Glättungen:

Kundenbereiche
Der Satz, dass die Bestimmungen für Geschäfte auch für ein ganzes Einkaufszentrum usw. („Verbindungsbauwerke“) gelten, wurde präzisiert. Wie ohnehin verständlich, gelten Abstandsgebot und Maskenpflicht eben auch für die Verbindungsbauwerke (zu diesen siehe auch oben in #355).

Die gleiche Klarstellung erfolgte auch hinsichtlich der Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichte.
Der Mindestabstand darf unterschritten werden, wenn dies „zur Ausübung der Verwaltungstätigkeit in Ausübung des Parteienverkehrs erforderlich ist“.
Die Beamtin darf sich zum Bürger neigen und auf das Formular zeigen „Da miassn’s untaschreim!“
:rolleyes: Die Gynäkologin in der Untersuchungsstelle darf sich der SW nähern, um … eh scho wissen.


Gastgewerbe
Es wurde klargestellt, dass die Einlassbeschränkung für Gästegruppen von mehr als 10 Personen nur für den Einlass in den Innenraum des Gastronomiebetriebs gilt.
Rudelsaufen im Gastgarten … na ja

Beherbergungsbetriebe
Die 10-Personen-Regel gilt auch für Gastronomiebereiche in einem Beherbergungsbetrieb.

Veranstaltungen
Nur eine redaktionelle Änderung zu den Ausnahmen für Schulungen usw.
 
Archies Nachtrag #1

So. Ich habe ja einiges nachzuholen. Und sorry für die Verspätung … ich habe privat ziemlich viel um die Ohren. (Ich komme ja nicht einmal zur Beziehungspflege mit meinen lieben SWs.)
Da kam am Donnerstag-Abend die VO 412, die wieder (nach der VO 407 vom Wochenende davor) Veränderungen in den COVID-19-Maßnahmen brachte – bereits in der VO 407 war ja der inzwischen völlig falsche Titel „LockerungsVO“ in „MaßnahmenVO“ geändert worden.

Das wirklich Neue in dieser VO ist die Flexibilisierung der Sperrstundenregelung fuer Gastronomie (und gastronomische Einrichtungen in Beherbergungsbetrieben). Erstaunlicher- (und unpraktischer-)weise wurde als einzige Variante zur Sperrstunde um 01.00 Uhr eine Vorverlegung auf 22.00 Uhr festgelegt. Wo diese vorverlegte Sperrstunde gilt, wird in einer Anlage zur Verordnung festgelegt – derzeit (wie ja in den Medien berichtet) im Land Salzburg, in Tirol und in Vorarlberg.

Alle anderen Änderungen sind Klarstellungen und redaktionelle Glättungen:

Kundenbereiche
Der Satz, dass die Bestimmungen für Geschäfte auch für ein ganzes Einkaufszentrum usw. („Verbindungsbauwerke“) gelten, wurde präzisiert. Wie ohnehin verständlich, gelten Abstandsgebot und Maskenpflicht eben auch für die Verbindungsbauwerke (zu diesen siehe auch oben in #355).

Die gleiche Klarstellung erfolgte auch hinsichtlich der Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichte.
Der Mindestabstand darf unterschritten werden, wenn dies „zur Ausübung der Verwaltungstätigkeit in Ausübung des Parteienverkehrs erforderlich ist“.
Die Beamtin darf sich zum Bürger neigen und auf das Formular zeigen „Da miassn’s untaschreim!“
:rolleyes: Die Gynäkologin in der Untersuchungsstelle darf sich der SW nähern, um … eh scho wissen.


Gastgewerbe
Es wurde klargestellt, dass die Einlassbeschränkung für Gästegruppen von mehr als 10 Personen nur für den Einlass in den Innenraum des Gastronomiebetriebs gilt.
Rudelsaufen im Gastgarten … na ja

Beherbergungsbetriebe
Die 10-Personen-Regel gilt auch für Gastronomiebereiche in einem Beherbergungsbetrieb.

Veranstaltungen
Nur eine redaktionelle Änderung zu den Ausnahmen für Schulungen usw.

Da brauchst keine Kabarettisten mehr! Wenn jetzt nicht bald massiv gestorben wird, hält die Regierung dieses Kasperletheater garantiert nicht bis zum Sommer durch, ohne jede Rest-Glaubwürdigkeit zu verspielen.
 
Archie’s Nachtrag #2

Nach langer Zeit (siehe auch hier) wurden die Einreisebeschränkungen geändert, und zwar in der VO 411.
Die Änderungen auf der grünen und der roten Liste gelten ab Montag 0 Uhr (diese Abteilung schreibt immer „gelten mit Ablauf des …“ und nicht „gelten ab …, 0 Uhr“).
Außerdem wurde die Geltung aller (COVID-)Einreisebeschränkungen bis 31. Dezember 2020 verlängert – sie wären Ende September ausgelaufen.

Erleichterungen:

Von der roten Liste genommen wurden: Schweden und ein Teil Portugals (das ganze Land ausser den Regionen Lissabon und Norte).

In die grüne Liste aufgenommen wurden eben Schweden und dieser Teil Portugals (außer Lissabon und Norte) sowie Australien, Japan, Kanada, Neuseeland, Süd-Korea und Uruguay.

Erschwerungen:

Von der grünen Liste gestrichen wurde die Region Prag in der Tschechischen Repubik sowie die Regionen Ile-de-France (Paris & Umgebung) sowie Provence-Alpes-Cote d’Azur in Frankreich. Gestrichen wurde auch Andorra.

Diese beiden französischen Regionen und Andorra wurden in die rote Liste aufgenommen, ebenso Argentinien, Bahrain, Costa Rica, Israel, Kuweit und die Malediven.

N.B.:
Ok, Andorra grenzt im Süden an Spanien, das selbst auf der roten Liste ist.

Aber: Monaco ist auf der Landseite komplett von der französischen Region PACA umschlossen und bleibt grün? Ich bin gespannt, ob sie das korrigieren, oder ob sie sagen, man kann ohnehin nicht nach Österreich kommen, ohne durch diese französische Region zu fahren. Monaco hat einen Heliport und einen Hafen …
 
Archie’s Nachtrag #3

Ebenfalls gestern Freitag kundgemacht wurden die schon lang diskutierten Novellen zum EpidemieG, zum TuberkuloseG und zum COVID-19- Maßnahmen Gesetz, und zwar in den drei Artikeln des Gesetzes BGBl I 104/2020.

Ich kann Euch nicht jedes Detail des de facto neu geschriebenen COVID-19-MG erläutern und interpretieren. Dazu reicht‘s hinsichtlich fachlicher und zeitlicher Ressourcen nicht. Ich gebe Euch im Anhang ein kleines Vademecum durch die einzelnen Paragraphen und beziehe mich jeweils auf die ja in den Medien ausgiebig diskutierten Themen. Ganz explizit gilt hier mein Disclaimer!

Das Gesetz trat heute, Samstag 26.09. in Kraft und gilt bis 30. Juni 2021, kann aber (das war/ist ja sehr umstritten) durch Verordnung der Bundesregierung im „Einvernehmen“ mit dem Hauptausschuss des Nationalrats bis maximal 31. Dezember 2021 verlängert werden.

Schau ma mal, (a) was davon verwendet werden wird, und (b) was davon (hinsichtlich Verfassungsmäßigkeit) hält.

Disclaimer:
Wenn ich da so vor mich hin interpretiere, so geschieht das - sofern nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet -
  • weder verbindlich (sondern als ein halb laienhafter, halb gebildeter Common-sense-Versuch),
  • weder in Zustimmung noch in Ablehnung (Beurteilung der Sinnhaftigkeit ) der jeweiligen Vorschrift und
  • ohne Gedanken an Praktikabilität, Durchsetzbarkeit
 

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Zuletzt bearbeitet:
Hier ist die Wiener VO zur Auskunftserteilung für Contact Tracing.
Sie tritt mit 28. September in Kraft und gilt bis Jahresende 2020.
Basis ist übrigens Par 5(3) des EpidG.

Folgende Einrichtungen haben folgende Daten im Fall eines COVID-Verdachtsfalls auf Verlangen der Bezirksverwaltungsbehörde (dem Magistrat) zu übermitteln:

(a) Krankenanstalten, Wohn- und Pflegeheime und Pflegestationen, Einrichtungen der Behindertenhilfe, Wohnungslosenhilfe und Grundversorgungshilfe:
  • Bezeichnung und Adresse der Einrichtung
  • Zentrale Ansprechperson und medizinische Ansprechperson: Name (N), Telefon (T), E-Mail-Adresse (E)
  • Personal: N, T, E
  • Bewohnerinnen und Bewohner sowie ihre Erwachsenenvertreter: N, T, E
  • Besucherinnen und Besucher: N, T, E
(b) Alle Betriebsstätten
  • Bezeichnung und Adresse der Betriebsstätte
  • Zentrale Ansprechperson und (falls vorhanden) medizinische Ansprechperson: Name (N), Telefon (T), E-Mail-Adresse (E)
  • Personal: N, T, E
… und zusätzlich bei Betriebsstätten der Gastronomie:
  • N, T, E und Tischnummer
Alles in allem kein legistisches Meisterwerk.
Seltsam: „Die Daten gemäß § 1 dürfen von den in § 1 genannten Stellen ausschließlich zum Zwecke der Nachverfolgung der Kontakte bei Auftreten eines Verdachtsfalles von COVID-19 gespeichert und verarbeitet werden. Diese Daten sind 4 Wochen nach ihrer Aufnahme zu löschen.“

Wer muss jetzt löschen?
  • Der Magistrat nach der Aufnahme auf der Basis der Auskünfte der Krankenanstalten etc und aller Betriebe? Dann bleibt aber die Frage, ob auch die Wirte die Daten (der Gäste und des inzwischen wieder ausgeschiedenen Personals?) löschen müssen.
  • Oder die Betriebe
  • … ob die Altersheime die Kontaktdaten der Erwachsenenvertreter nach 4 Wochen neu aufnehmen müssen (die sie aber wahrscheinlich ohnehin zur Verwaltung gespeichert haben).
 
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Hier ist die Wiener VO zur Auskunftserteilung für Contact Tracing.
Sie tritt mit 28. September in Kraft und gilt bis Jahresende 2020.
Basis ist übrigens Par 5(3) des EpidG.

Folgende Einrichtungen haben folgende Daten im Fall eines COVID-Verdachtsfalls auf Verlangen der Bezirksverwaltungsbehörde (dem Magistrat) zu übermitteln:

(a) Krankenanstalten, Wohn- und Pflegeheime und Pflegestationen, Einrichtungen der Behindertenhilfe, Wohnungslosenhilfe und Grundversorgungshilfe:
  • Bezeichnung und Adresse der Einrichtung
  • Zentrale Ansprechperson und medizinische Ansprechperson: Name (N), Telefon (T), E-Mail-Adresse (E)
  • Personal: N, T, E
  • Bewohnerinnen und Bewohner sowie ihre Erwachsenenvertreter: N, T, E
  • Besucherinnen und Besucher: N, T, E
(b) Alle Betriebsstätten
  • Bezeichnung und Adresse der Betriebsstätte
  • Zentrale Ansprechperson und (falls vorhanden) medizinische Ansprechperson: Name (N), Telefon (T), E-Mail-Adresse (E)
  • Personal: N, T, E
… und zusätzlich bei Betriebsstätten der Gastronomie:
  • N, T, E und Tischnummer
Alles in allem kein legistisches Meisterwerk.
Seltsam: „Die Daten gemäß § 1 dürfen von den in § 1 genannten Stellen ausschließlich zum Zwecke der Nachverfolgung der Kontakte bei Auftreten eines Verdachtsfalles von COVID-19 gespeichert und verarbeitet werden. Diese Daten sind 4 Wochen nach ihrer Aufnahme zu löschen.“

Wer muss jetzt löschen?
  • Der Magistrat nach der Aufnahme auf der Basis der Auskünfte der Krankenanstalten etc und aller Betriebe? Dann bleibt aber die Frage, ob auch die Wirte die Daten (der Gäste und des inzwischen wieder ausgeschiedenen Personals?) löschen müssen.
  • Oder die Betriebe
  • … ob die Altersheime die Kontaktdaten der Erwachsenenvertreter nach 4 Wochen neu aufnehmen müssen (die sie aber wahrscheinlich ohnehin zur Verwaltung gespeichert haben).
Was bitte bedeutet ALLE BETRIEBSSTÄTTEN?
 
Alle Büros, Geschäfte, (nicht explizit, aber möglicherweise eingeschlossen: Ämter, Schulen? ...), ...
Im Steuerrecht gibt's - nur als Anhaltspunkt - zB hier eine Definition:

Aber die Kontaktdaten von Mitarbeiter(inne)n hast als Arbeitgeber üblicherweise eh, und um Abwesenden den Ärger zu ersparen, hebst halt den Dienstplan auf und/oder schreibst ungefähr auf, wer wann da ist - wenn Du kein Zeiterfassungssystem hast.

Natürlich kann's sein, dass jetzt irgendwer sagt, dass das nicht geht. Ich würde den Gedanken umdrehen: Wenn ein(e) für eine Betriebsstätte Verantwortliche(r) dann im Infektionsfall gefragt wird "Und, wer war aller (an Mitarbeitern, nicht an Besuchern oder Kunden - außer in der Gastronomie) an den drei Tagen da, wer kann sich angesteckt haben?", dann sollte sie oder er halt sagen können: "Ich schau g'schwind nach ... da ist die Liste. Der und die sitzen beinand, die andern sind weit weg, dieser und jener war auf Außendienst usw."

Vorweg-Aufregung ist wohl nicht notwendig, weil die Hausverstands-Antworten eh relativ einfach sind. Oder?
 
Zuletzt bearbeitet:
Der Glaube, den Virus mit Bürokratie bekämpfen zu können, ist geradezu lächerlich.
So wie dass er mit dem Auto kommt oder Ampeln ihn aufhalten.
 
Nach längerer Zeit gibt es wieder eine Änderung in der COVID-19-Maßnahmen-VO.

Die VO 446 wurde gestern, Donnerstag, erlassen und ist heute in Kraft getreten.
Dazu noch eine Vorbemerkung: Einer der Hauptbestandteile sind die neuen Bestimmungen über „Gelegenheitsmärkte“, also zB Weihnachtsmärkte. Diese sind erst auf Märkte nach dem 13. November anzuwenden. Bereits ab heute in Kraft sind aber einerseits bereits die Bestimmungen über die COVID-Vorbereitungen für solche Märkte (insb die Einholung der Bewilligung – sonst könnte erst ab 13.11. eingereicht werden und man müsste evtl bis zu 4 Wochen warten) und andererseits die Bestimmungen zu den Sportveranstaltungen.

Insofern ist der die Änderungen recht gut zusammenfassende ORF-Bericht etwas unscharf.

Apropos Weihnachten:
Es war offenbar nötig zu erklären :kopfklatsch:, dass der Begriff „Veranstaltungen“ (für die, wenn ohne fixe Sitzplätze, die 10er-Grenze im Inneren und die 100er-Grenze draußen gilt) „beispielsweise“ Hochzeits-, Geburtstags- und Weihnachtsfeiern umfasst. Was sagt da eigentlich der Videorudi dazu? Brauchts da eine eigene Erwähnung "... sowie Gangbangs"?

Gelegenheitsmärkte

Das sind Märkte, saisonal oder nicht regelmäßig (d.h. seltener als 1x monatlich und nicht länger als 10 Wochen). Gilt nicht nur für Märkte, auf denen verkauft wird, sondern auch für Tausch- und Benefizmärkte.

Es gelten grundsätzlich die Bestimmungen, die auch sonst für Märkte gelten (Abstand, Maskenpflicht). Nicht ganz klar ist weiterhin das Zusammenspiel von Par 2 Abs (1),(1a) und Par 2 Abs (4) der VO. Die Abs 1 und 1a enthalten die Bestimmungen für den Kundenbereich von Betriebsstätten – Abstandsgebot (Abs 1) sowie Maskenpflicht in geschlossenen Räumen (Abs 1a). Und dann steht in Abs 4, dass diese Bestimmungen der Abs. 1 und 1a „sinngemäß auf Märkte im Freien anzuwenden“ sind.

Frage: Gilt also für das gesamte Marktgebiet im Freien auch die Maskenpflicht (weil ja Abs 1a anzuwenden ist – oder wäre das nicht sinngemäß?)?
Wenn andererseits rund um das Langos-Standl die Gastro-Regelungen gelten, dann darf ja am Verabreichungsplatz (weil im Freien, muss das nicht ein Sitzplatz sein) die Maske abgenommen werden.


Wenn mehr als 250 Besucher gleichzeitig erwartet werden, bedarf es eines COVID-Beauftragten, eines COVID-Konzepts und einer Bewilligung der BezirksVerwBeh.
Generell gelten für Ausschank und Verabreichung von Getränken die allgemeinen Bestimmungen für die Gastronomie inklusive Sperrstundenregelung – also zB das Theken-Konsumations-Verbot und die Abstandspflicht für Gästegruppen.
Schau ma mal, wie die Reaktionen sein werden.

Spitzensport

Die Präzisierungen betreffen nur die Sportler-Seite, nicht die Regelungen für Zuschauer. Da kopier ich einfach den Text aus der ORF-Meldung:

„Zugelassen sind – abgesehen vom Publikum – bis zu 100 Sportler in Hallen und 200 Sportler im Freien (denkt hier weniger an irgendeinen Massen-Mannschaftssport, sondern zB an ein Schirennen oder auch ein Leichtathletik-Meeting) zuzüglich Trainer, Betreuer und sonstige Personen, die für die Durchführung der Veranstaltung erforderlich sind. Für diese Personen ist ein Präventionskonzept auszuarbeiten.“ Für Mannschaftssport gelten weiterhin die Vorschriften des Par 8.

Kinder- und Jugendarbeit

Da gibt es eine winzige Änderung im Par 10b, nämlich dass der gesamte Paragraph 10 zum Thema Veranstaltungen auf die außerschulische Kinder- und Jugendarbeit nicht mehr (subsidiär) anzuwenden ist. Ich blick da nicht ganz durch – aber das interessiert mich nur persönlich … und Euch wohl weniger.

Trotz all meiner Bemühungen nach bestem Wissen und Gewissen gilt weiterhin mein Disclaimer.
 
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Über die neuen Maßnahmen schreib ich, sobald die Verordnung vorliegt.
Hinsichtlich Prost-Lokalen bzw der Ausübung der Prost bin ich (persönliche Meinung!) dzt noch vorsichtig zuversichtlich; wenn da ab dieser Woche ein Betretungs- oder gar Berufsausübungsverbot geplant wäre, hätten wir wohl bereits Hinweise.
 
Also dieser Anschober bekommt ja absolut nichts mehr auf die Reihe... Nicht rechtzeitig die Verordnung raus bringen, so dass sie erst am Sonntag gilt und dann steht wieder genau das drinnen, was der VfGH eigentlich in einem Urteil kritisiert hat.

"Beim Betreten" ist nicht gleich zu setzen mit "beim Aufenthalt"... Das ist doch eine Verarschung des Rechtsstaates.
 
Legistischer Doppelschlag mit den VO 455 und VO 456. Ich find's sogar ganz geschickt, aus Übersichtlichkeitsgründen die ganzen Einzeländerungen der MNS-Pflicht, nämlich die Hinzufügung von "enganliegend" in ein getrenntes Instrument (456) zu stecken - allerdings hätte man auch einen Paragraphen mit einer Definition des erlaubten MNS aufnehmen können. Das (unscharf) "Visierverbot" tritt erst mit der zweiten Novemberwoche in Kraft.

Wie oben grad sehr mieselsüchtig bis gehässig kommentiert, treten die meisten Bestimmungen/Beschränkungen mit So 25/10 in Kraft, ein paar Verpflichtungen zur Erstellung von Covid-Konzepten zum 1.November.
Ich wittere die Ursache für die Verzögerungen eher in wirtschaftstürkiser Rücksicht(slosigkeit).

Und dann gibt es noch einen kleinen Inkrafttretens-Schnörkel hinsichtlich zweier oder dreier Bestimmungen, den ich die Schnelle jetzt nicht verstanden habe.

Mehr in der Nacht oder eher morgen, je nachdem, in welchem Zustand ich von meinem exklusiven Date heimkomme.
 
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