Nach längerer Zeit gibt es wieder eine Änderung in der COVID-19-Maßnahmen-VO.
Die
VO 446 wurde gestern, Donnerstag, erlassen und ist
heute in Kraft getreten.
Dazu noch eine Vorbemerkung: Einer der Hauptbestandteile sind die neuen Bestimmungen über „Gelegenheitsmärkte“, also zB Weihnachtsmärkte. Diese sind erst auf
Märkte nach dem 13. November anzuwenden. Bereits ab heute in Kraft sind aber einerseits bereits die Bestimmungen über die COVID-Vorbereitungen für solche Märkte (insb die Einholung der Bewilligung – sonst könnte erst ab 13.11. eingereicht werden und man müsste evtl bis zu 4 Wochen warten) und andererseits die Bestimmungen zu den Sportveranstaltungen.
Insofern ist der die Änderungen recht gut zusammenfassende
ORF-Bericht etwas unscharf.
Apropos Weihnachten:
Es war offenbar nötig zu erklären
, dass der Begriff „Veranstaltungen“ (für die, wenn ohne fixe Sitzplätze, die 10er-Grenze im Inneren und die 100er-Grenze draußen gilt) „beispielsweise“ Hochzeits-, Geburtstags- und Weihnachtsfeiern umfasst.
Was sagt da eigentlich der Videorudi dazu? Brauchts da eine eigene Erwähnung "... sowie Gangbangs"?
Gelegenheitsmärkte
Das sind Märkte, saisonal oder nicht regelmäßig (d.h. seltener als 1x monatlich und nicht länger als 10 Wochen). Gilt nicht nur für Märkte, auf denen verkauft wird, sondern auch für Tausch- und Benefizmärkte.
Es gelten grundsätzlich die Bestimmungen, die auch sonst für Märkte gelten (Abstand, Maskenpflicht). Nicht ganz klar ist weiterhin das Zusammenspiel von Par 2 Abs (1),(1a) und Par 2 Abs (4) der VO. Die Abs 1 und 1a enthalten die Bestimmungen für den Kundenbereich von Betriebsstätten – Abstandsgebot (Abs 1) sowie Maskenpflicht
in geschlossenen Räumen (Abs 1a). Und dann steht in Abs 4, dass diese Bestimmungen der Abs. 1 und 1a „sinngemäß auf Märkte im Freien anzuwenden“ sind.
Frage: Gilt also für das gesamte Marktgebiet im Freien auch die Maskenpflicht (weil ja Abs 1a anzuwenden ist – oder wäre das nicht sinngemäß?)?
Wenn andererseits rund um das Langos-Standl die Gastro-Regelungen gelten, dann darf ja am Verabreichungsplatz (weil im Freien, muss das nicht ein Sitzplatz sein) die Maske abgenommen werden.
Wenn mehr als 250 Besucher
gleichzeitig erwartet werden, bedarf es eines COVID-Beauftragten, eines COVID-Konzepts und einer Bewilligung der BezirksVerwBeh.
Generell gelten für Ausschank und Verabreichung von Getränken die allgemeinen Bestimmungen für die Gastronomie inklusive Sperrstundenregelung – also zB das Theken-Konsumations-Verbot und die Abstandspflicht für Gästegruppen.
Schau ma mal, wie die Reaktionen sein werden.
Spitzensport
Die Präzisierungen betreffen nur die Sportler-Seite, nicht die Regelungen für Zuschauer. Da kopier ich einfach den Text aus der ORF-Meldung:
„Zugelassen sind – abgesehen vom Publikum – bis zu 100 Sportler in Hallen und 200 Sportler im Freien (denkt hier weniger an irgendeinen Massen-Mannschaftssport, sondern zB an ein Schirennen oder auch ein Leichtathletik-Meeting) zuzüglich Trainer, Betreuer und sonstige Personen, die für die Durchführung der Veranstaltung erforderlich sind. Für diese Personen ist ein Präventionskonzept auszuarbeiten.“ Für Mannschaftssport gelten weiterhin die Vorschriften des Par 8.
Kinder- und Jugendarbeit
Da gibt es eine winzige Änderung im Par 10b, nämlich dass der gesamte Paragraph 10 zum Thema Veranstaltungen auf die außerschulische Kinder- und Jugendarbeit nicht mehr (subsidiär) anzuwenden ist. Ich blick da nicht ganz durch – aber das interessiert mich nur persönlich … und Euch wohl weniger.
Trotz all meiner Bemühungen nach bestem Wissen und Gewissen gilt weiterhin mein
Disclaimer.