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Es gilt – vorweg – natürlich wieder der Disclaimer, diesmal ergänzt um einen katerigen Umnebelungs-Disclaimer, der meinen Geist hoffentlich nicht allzu sehr trübt. Der Grund ist immerhin höchst EF-konform. Und natürlich: Comments and corrections welcome!
Die dritte Novelle zur MassnahmenVO brachte uns also die Maßnahmen, die seit Montag bereits vorgestellt und auch von den Medien in meinen Augen einigermaßen sachlich richtig dargestellt werden.
Dazu CoV-Verordnung: Was ab Sonntag gilt
Nachstehend wieder, in geordneter Form und an den Kapiteln der weiterhin zugrundeliegenden VO 197 orientiert, die neuen Bestimmungen – hier einmal Teil 1.
Das Wichtigste: Keine Aussagen zu Prost-Lokalen oder Prost-Ausuebung!
Par 1 NEU – Öffentliche Orte
Die Bestimmungen für öffentliche Orte feiern fröhliche (? Naja!) Urstaend. Der VfGH hatte die ja hauptsächlich aus rechtlich-formalem Gründen aufgehoben. Vielleicht ist die Basis diesmal stabiler.
Im Freien Abstandsgebot (1m) gegenüber allen, ausgenommen Haushaltsangehörige (laut ORF auch inkl "Trennungskindern" beim anderen Elternteil) sowie außer in Gruppen bis zu 6 Personen (plus max. 6 Kinder).
An öffentlichen Orten in geschlossenen Räumen Abstandsgebot und MNS-Pflicht (zur Neugestaltung der MNS-Pflicht später – sie zieht sich durch alle Regelungen durch).
Par 1a – der alte Par 1 – Massenbeförderungsmittel
Was bisher weit verbreitet in Beförderungsbedingungen enthalten war, steht jetzt bundesweit in der VO: Abstandsgebot und Maskenpflicht gelten auch in U-Bahnstationen, Bahnhöfen, Flughäfen, in deren Verbindungsbauwerken sowie (!) "in" (?) Haltestellen und auf Bahnsteigen – offenbar auch auf offenen Bahnsteigen (wo zB die OeBB bisher differenziert hat). Frage: offener Haltestellenbereich der Bim?
Par 2 – Kundenbereiche
Änderungen nur für Gesundheitseinrichtungen und -Dienstleister.
Par 3 – Berufliches Umfeld
Nix Neues
Par 4 – Fahrgemeinschaften, Personentransporte, Schiffe, Seilbahnen, …
Hauptsächlich Kosmetik: Verweiskorrektur und „Verfreundlichung“ der Begriffe (Behinderte und Kindergartenkinder werden nicht mehr „transportiert“ sondern „befördert“.)
Warum das Abstandsgebot im Freiluftbereich von Ausflugsschiffen gefallen ist? Entweder weil im Winter eh keiner draußen sitzt, oder weil das vom „öffentlichen Ort“ ohnehin erfasst ist?
Warum haben wir nie eine Sonderbestimmung für die offenen Oberdecks von Sightseeing-Bussen gelesen?
Par 5 – Bäder, Saunen, …
Nichts neues, also in dieser Hinsicht auch nicht für die Saunaclubs …
Par 6 – Gastronomie
Wie sattsam berichtet, jetzt im Inneren maximal 6er-Gruppe, im Freien 12er-Gruppe. Zuzüglich insgesamt bis zu sechs eigene oder beaufsichtigte Kinder.
Für größere Gastro-Betriebe (>50 Sitzplätze) Covid-Beauftragter und Covid-Konzept, inkl zB (weiterhin freiwillige) Gaesteerfassung.
Schmankerl: Durchgehend wird spezifiziert, dass es sich um „ein System zur Erfassung der Anwesenheit auf freiwilliger Basis“ handelt. Nicht um die freiwillige Erfassung; wichtig ist die freiwillige Anwesenheit. („Leider, ich bin nicht freiwillig hier …“).
Die herzige Undeutschheit „zwischen 05.00 und 01.00 des folgenden Tages Uhr“ wurde korrigiert.
Wieder wichtiger: Das Saufverbot nach der Sperrstunde im Umkreis von 50m ums Lokal. („Bitte vor dem Zusperren noch sieben Bier für mich!“)
Auch im Freien braucht man jetzt definierte Verabreichungs-Sitzplätze; nur beim Würstel-, Kebab-, Punsch- usw.-Standl darf es auch Stehplätze geben. Von Chinanudeln und Teigtaschen steht nix. Aber die Aufzählung ist nicht abschließend gemeint.
Maskenpflicht für Gäste (außer am Tisch) und Personal jetzt auch im Freien.
Für Krankenhauskuechen, Schulkantinen, Betriebsrestaurants gelten jetzt auch fast alle Bestimmungen – außer (!) die Sperrstundenregelung. („Kinder, duerft‘s eh noch bleiben, für Euch gilt die Sperrstund nicht!)
Für Speisewagen (und Linienschiffe) gelten Sperrstunde, Sitzplatzpflicht und der Abstand zwischen den Verabreichungsplaetzen nicht.
Die dritte Novelle zur MassnahmenVO brachte uns also die Maßnahmen, die seit Montag bereits vorgestellt und auch von den Medien in meinen Augen einigermaßen sachlich richtig dargestellt werden.
Dazu CoV-Verordnung: Was ab Sonntag gilt
Nachstehend wieder, in geordneter Form und an den Kapiteln der weiterhin zugrundeliegenden VO 197 orientiert, die neuen Bestimmungen – hier einmal Teil 1.
Das Wichtigste: Keine Aussagen zu Prost-Lokalen oder Prost-Ausuebung!
Par 1 NEU – Öffentliche Orte
Die Bestimmungen für öffentliche Orte feiern fröhliche (? Naja!) Urstaend. Der VfGH hatte die ja hauptsächlich aus rechtlich-formalem Gründen aufgehoben. Vielleicht ist die Basis diesmal stabiler.
Im Freien Abstandsgebot (1m) gegenüber allen, ausgenommen Haushaltsangehörige (laut ORF auch inkl "Trennungskindern" beim anderen Elternteil) sowie außer in Gruppen bis zu 6 Personen (plus max. 6 Kinder).
An öffentlichen Orten in geschlossenen Räumen Abstandsgebot und MNS-Pflicht (zur Neugestaltung der MNS-Pflicht später – sie zieht sich durch alle Regelungen durch).
Par 1a – der alte Par 1 – Massenbeförderungsmittel
Was bisher weit verbreitet in Beförderungsbedingungen enthalten war, steht jetzt bundesweit in der VO: Abstandsgebot und Maskenpflicht gelten auch in U-Bahnstationen, Bahnhöfen, Flughäfen, in deren Verbindungsbauwerken sowie (!) "in" (?) Haltestellen und auf Bahnsteigen – offenbar auch auf offenen Bahnsteigen (wo zB die OeBB bisher differenziert hat). Frage: offener Haltestellenbereich der Bim?
Par 2 – Kundenbereiche
Änderungen nur für Gesundheitseinrichtungen und -Dienstleister.
Par 3 – Berufliches Umfeld
Nix Neues
Par 4 – Fahrgemeinschaften, Personentransporte, Schiffe, Seilbahnen, …
Hauptsächlich Kosmetik: Verweiskorrektur und „Verfreundlichung“ der Begriffe (Behinderte und Kindergartenkinder werden nicht mehr „transportiert“ sondern „befördert“.)
Warum das Abstandsgebot im Freiluftbereich von Ausflugsschiffen gefallen ist? Entweder weil im Winter eh keiner draußen sitzt, oder weil das vom „öffentlichen Ort“ ohnehin erfasst ist?
Warum haben wir nie eine Sonderbestimmung für die offenen Oberdecks von Sightseeing-Bussen gelesen?
Par 5 – Bäder, Saunen, …
Nichts neues, also in dieser Hinsicht auch nicht für die Saunaclubs …
Par 6 – Gastronomie
Wie sattsam berichtet, jetzt im Inneren maximal 6er-Gruppe, im Freien 12er-Gruppe. Zuzüglich insgesamt bis zu sechs eigene oder beaufsichtigte Kinder.
Für größere Gastro-Betriebe (>50 Sitzplätze) Covid-Beauftragter und Covid-Konzept, inkl zB (weiterhin freiwillige) Gaesteerfassung.
Schmankerl: Durchgehend wird spezifiziert, dass es sich um „ein System zur Erfassung der Anwesenheit auf freiwilliger Basis“ handelt. Nicht um die freiwillige Erfassung; wichtig ist die freiwillige Anwesenheit. („Leider, ich bin nicht freiwillig hier …“).
Die herzige Undeutschheit „zwischen 05.00 und 01.00 des folgenden Tages Uhr“ wurde korrigiert.
Wieder wichtiger: Das Saufverbot nach der Sperrstunde im Umkreis von 50m ums Lokal. („Bitte vor dem Zusperren noch sieben Bier für mich!“)
Auch im Freien braucht man jetzt definierte Verabreichungs-Sitzplätze; nur beim Würstel-, Kebab-, Punsch- usw.-Standl darf es auch Stehplätze geben. Von Chinanudeln und Teigtaschen steht nix. Aber die Aufzählung ist nicht abschließend gemeint.
Maskenpflicht für Gäste (außer am Tisch) und Personal jetzt auch im Freien.
Für Krankenhauskuechen, Schulkantinen, Betriebsrestaurants gelten jetzt auch fast alle Bestimmungen – außer (!) die Sperrstundenregelung. („Kinder, duerft‘s eh noch bleiben, für Euch gilt die Sperrstund nicht!)
Für Speisewagen (und Linienschiffe) gelten Sperrstunde, Sitzplatzpflicht und der Abstand zwischen den Verabreichungsplaetzen nicht.
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