Rechtliche Bestimmungen zu Ausgangsbeschränkungen und Geschäftsöffnung

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Es gilt – vorweg – natürlich wieder der Disclaimer, diesmal ergänzt um einen katerigen Umnebelungs-Disclaimer, der meinen Geist hoffentlich nicht allzu sehr trübt. Der Grund ist immerhin höchst EF-konform. Und natürlich: Comments and corrections welcome!

Die dritte Novelle zur MassnahmenVO brachte uns also die Maßnahmen, die seit Montag bereits vorgestellt und auch von den Medien in meinen Augen einigermaßen sachlich richtig dargestellt werden.
Dazu CoV-Verordnung: Was ab Sonntag gilt
Nachstehend wieder, in geordneter Form und an den Kapiteln der weiterhin zugrundeliegenden VO 197 orientiert, die neuen Bestimmungen – hier einmal Teil 1.

Das Wichtigste: Keine Aussagen zu Prost-Lokalen oder Prost-Ausuebung!

Par 1 NEU – Öffentliche Orte

Die Bestimmungen für öffentliche Orte feiern fröhliche (? Naja!) Urstaend. Der VfGH hatte die ja hauptsächlich aus rechtlich-formalem Gründen aufgehoben. Vielleicht ist die Basis diesmal stabiler.
Im Freien Abstandsgebot (1m) gegenüber allen, ausgenommen Haushaltsangehörige (laut ORF auch inkl "Trennungskindern" beim anderen Elternteil) sowie außer in Gruppen bis zu 6 Personen (plus max. 6 Kinder).
An öffentlichen Orten in geschlossenen Räumen Abstandsgebot und MNS-Pflicht (zur Neugestaltung der MNS-Pflicht später – sie zieht sich durch alle Regelungen durch).

Par 1a – der alte Par 1 – Massenbeförderungsmittel
Was bisher weit verbreitet in Beförderungsbedingungen enthalten war, steht jetzt bundesweit in der VO: Abstandsgebot und Maskenpflicht gelten auch in U-Bahnstationen, Bahnhöfen, Flughäfen, in deren Verbindungsbauwerken sowie (!) "in" (?) Haltestellen und auf Bahnsteigen – offenbar auch auf offenen Bahnsteigen (wo zB die OeBB bisher differenziert hat). Frage: offener Haltestellenbereich der Bim? :unsure:

Par 2 – Kundenbereiche
Änderungen nur für Gesundheitseinrichtungen und -Dienstleister.
Par 3 – Berufliches Umfeld
Nix Neues

Par 4 – Fahrgemeinschaften, Personentransporte, Schiffe, Seilbahnen, …
Hauptsächlich Kosmetik: Verweiskorrektur und „Verfreundlichung“ der Begriffe (Behinderte und Kindergartenkinder werden nicht mehr „transportiert“ sondern „befördert“.)
Warum das Abstandsgebot im Freiluftbereich von Ausflugsschiffen gefallen ist? Entweder weil im Winter eh keiner draußen sitzt, oder weil das vom „öffentlichen Ort“ ohnehin erfasst ist?
Warum haben wir nie eine Sonderbestimmung für die offenen Oberdecks von Sightseeing-Bussen gelesen?
:)🧣

Par 5 – Bäder, Saunen, …
Nichts neues, also in dieser Hinsicht auch nicht für die Saunaclubs …

Par 6 – Gastronomie
Wie sattsam berichtet, jetzt im Inneren maximal 6er-Gruppe, im Freien 12er-Gruppe. Zuzüglich insgesamt bis zu sechs eigene oder beaufsichtigte Kinder.
Für größere Gastro-Betriebe (>50 Sitzplätze) Covid-Beauftragter und Covid-Konzept, inkl zB (weiterhin freiwillige) Gaesteerfassung.
Schmankerl: Durchgehend wird spezifiziert, dass es sich um „ein System zur Erfassung der Anwesenheit auf freiwilliger Basis“ handelt. Nicht um die freiwillige Erfassung; wichtig ist die freiwillige Anwesenheit. („Leider, ich bin nicht freiwillig hier …“).

Die herzige Undeutschheit „zwischen 05.00 und 01.00 des folgenden Tages Uhr“ wurde korrigiert.

Wieder wichtiger: Das Saufverbot nach der Sperrstunde im Umkreis von 50m ums Lokal. („Bitte vor dem Zusperren noch sieben Bier für mich!“)

Auch im Freien braucht man jetzt definierte Verabreichungs-Sitzplätze; nur beim Würstel-, Kebab-, Punsch- usw.-Standl darf es auch Stehplätze geben. Von Chinanudeln und Teigtaschen steht nix. Aber die Aufzählung ist nicht abschließend gemeint.

Maskenpflicht für Gäste (außer am Tisch) und Personal jetzt auch im Freien.
Für Krankenhauskuechen, Schulkantinen, Betriebsrestaurants gelten jetzt auch fast alle Bestimmungen – außer (!) die Sperrstundenregelung. („Kinder, duerft‘s eh noch bleiben, für Euch gilt die Sperrstund nicht!)
Für Speisewagen (und Linienschiffe) gelten Sperrstunde, Sitzplatzpflicht und der Abstand zwischen den Verabreichungsplaetzen nicht.
 
Zuletzt bearbeitet:
Teil 2

Par 7 – Beherbergungsbetriebe

Nix neues, außer dass natürlich die zB anzuwendenden Gastro-Bestimmungen auch in Hotelrestaurants gelten.

Par 8 – Sport
Ich glaub, da ist nicht viel Neues drin. Jedenfalls gelten beim Betreten der Sportanlage die allgemeinen Bestimmungen über Kundenbereiche (Abstand und drinnen auch Masken).
Keine Maskenpflicht unter der Dusche.
Bei der Ausübung, wenn es typischerweise zu Körperkontakt kommt, natürlich kein Abstandsgebot. Bei anderen Sportarten kurzfristige Unterschreitung des Abstands möglich, auch bei Hilfeleistungen (zB am Turngerät).
Keine Maskenpflicht bei Sportausuebung, auch nicht an öffentlichen Orten (Gymnastik im Einkaufszentrum?). „Shopping ist mein Lieblingssport, Herr Inspektor“

Par 9 NEU – Alten-, Pflege- und Behindertenheime
Für Insassen Abstandsgebot und Maskenpflicht in allen Gemeinschaftsräumen, die nicht zum Wohnbereich zählen (also sind zB die Gänge zwischen den Zimmern oder wahrscheinlich der gesamte „Wohntrakt“ ausgenommen).
Für Besucher und Mitarbeiter Abstandsgebot und Maskenpflicht.
Covid-Beauftragter und Covid-Konzept, evtl samt Erfassung von Besucherdaten (vgl. Gastro).

Sehr wertvoll die ausdrücklichen Bestimmungen, dass Besuche im Palliativ- und Hospizbereich sowie zur Unterstützung bei kritischen Lebensereignissen „jedenfalls zu ermöglichen“ sind und dass alle Maßnahmen „verhältnismäßig“ sein müssen und „nicht zu unzumutbaren Härtefällen führen“ dürfen. :up::up:

Par 9a – der alte Par 9 – Museen, Ausstellungen, Bibliotheken usw.
Keine Änderung

Par 10 – Veranstaltungen
Der zweite Schwerpunkt.

Veranstaltungen im Inneren ohne zugewiesene Sitzplätze nur mehr für 6 Personen (statt bisher 10) und im Freien nur mehr für 12 Personen (statt bisher 100!). Zuzüglich bis zu sechs minderjährige Kinder sowie das Personal. Vgl Gastro - gilt auch hier nur bis 22.11.

Mehrere Parallelveranstaltungen möglich, aber baulich getrennt und keine Durchmischung.
Veranstaltungen mit zugewiesenen Plätzen drinnen bis 1.000 Personen (statt 1.500) und draußen bis 1.500 (statt 3.000).

Speisen und Getränke (außer Wasser) nur erlaubt ab einer Dauer von 3 Stunden und nur wenn das bei einer solchen Veranstaltung typisch ist. Es gilt die Sperrstundenregelung und alle anderen Regeln für die Gastronomie.

Bereits bei Veranstaltungen für mehr als 6 bzw. 12 Personen braucht es ein Covid-Konzept und es gibt – das scheint mir ganz neu und wurde auch (soviel ich bemerkt habe) nicht öffentlich kommentiert – eine Anzeigepflicht (nicht Bewilligungspflicht, wenn die nicht ohnehin schon besteht!) an die Behörde. Gilt bis 22.11.

Maskenpflicht auch an Veranstaltungsorten im Freien und – wenn ich es richtig verstanden habe – während der gesamten Veranstaltung. (Die Abnahme der Maske am Sitzplatz, wenn genug Seitenabstand, scheint nicht mehr gestattet zu sein.)

Sehr traurig für viele Hobbymusiker: :( :cry:
Für Proben gelten auch die Grenzen von 6 für drinnen und 12 für draußen. Außer für Proben für „berufliche Zwecke“ und „professionell organisierte Darbietungen“. Covid-Konzept und ab 50/100 Teilnehmer Covid-Beauftragter.

Und letztlich: Begräbnisse mit maximal 100 (statt 500) Personen.
Veranstaltungen im privaten Wohnbereich, religiöse Feiern, notwendige berufliche Treffen, Parteiveranstaltungen, Autokino usw (die bisherigen Ausnahmen) bleiben unverändert gestattet.

Par 10a – (Fach)messen, Par 10b – Kinder- und Jugendarbeit, Par 10c – Gelegenheitsmaerkte
Unverändert (minimale Klarstellungen)

Par 10d – Spitzensport
Mehrere Veranstaltungen können – schön getrennt – nebeneinander abgehalten werden.

Par 11 – Ausnahmen
Diese wurden zT neu geordnet. Im (groben) Überblick:

Allgemeine Ausnahme in Kindergärten und Schulen (für die gelten dann Bestimmungen zB der Bildungsdirektionen), Unis, im hoheitlichen Bereich (außer allgemeiner Verwaltungs-Parteienverkehr) sowie bei Gefahr, zur Betreuung und Hilfestellung und zur Kinderbeaufsichtigung.

Ausnahme von der Maskenpflicht für Kinder bis 6 J. und bei Unzumutbarkeit. Letztere muss aber glaubhaft gemacht und von einem inländischen Arzt bestätigt werden.

Ausnahme vom Abstandsgebot: wenn es Trennwände gibt, innerhalb von Sechsergruppen (plus maximal sechs Kinder) (Was is’n das? :eek: 😨 Da können jederzeit Sechsergruppen irgendeiner Art aufeinander picken?), im Klassen-/Gruppenverband auch außerhalb der Schule (Zwergerlausflug), zwischen Behinderten und ihre Betreuern, zur Vornahme religiöser Handlungen, in nicht privaten Flugzeugen und unter Wasser (die Köpf über Wasser müssen Abstand halten, Fusseln erlaubt?).

Inkrafttreten
Im Prinzip mit kommendem Sonntag.

Für die Erstellung der Covid-Konzepte in der Gastronomie, in Alters- etc.-Heimen, für Veranstaltungen ab 6/12 Personen und, wo erforderlich, für Proben ist Zeit bis zum 31. Oktober.

Die niedrigen Grenzen für Gastronomie und Veranstaltungen (6 Personen drinnen, 12 Personen draußen) gelten nur bis zum 22. November, dann kommen wieder die Regelungen wie bis zuletzt.
(Hier ist möglicherweise noch ein Fehler im VO-Text … es wird auf Par 6 Abs 3b Bezug genommen, den ich aber nirgends sehe.) :unsure:
 
Erklärung!

Wenn die Moderation schon nicht davor zurückschreckt, meine Person, als allen Übels Quell, hier öffentlich an den Pranger zu stellen, dann sollte sie auch die Eier haben, meinen account zu löschen!

mfG

:winke:
 
weil sich der umgangston - vor allem in den coronathreads - drastisch verschlechtert hat und verstösse gegen die netiquette sich wie ein roter faden mittlerweile durch nahezu alle threads ziehen bitte zur kenntnisnahme:

künftig werden vermehrt user aus den coronathreads ausgeschlossen, die durch regelverstösse wie eben die netiquette u.a. auffallen um den anderen usern eine vernünftige diskussion zu ermöglichen!
 
Frage an die Fachmänner hier : wenn ich ein (SM) Appartment miete und dort mit Freunden hinein gehe - gilt das dann als privater Wohnraum oder als eine Veranstaltung??
 
Wenn Du es mietest und es als Prost-Lokal zugelassen ist, dann ist das - jetzt einmal coronaunabhängig - ok.
Als privater Wohnraum kann es ja wohl nicht gelten.
 
Ist kein professionelles Domina-Studio... aber danke, ich denke, es passt jetzt...
 
Ab jetzt wird es gefährlich mit einem Dosenbier zu später Stunde spazieren zu gehen (Alkoholkonsum nach Sperrstunde im Umkreis von 50 Metern verboten) bzw was als bzw zur Haltestelle zählt, ist nicht glasklar....siehe Definition gemäß StVO. Sind schon ein paar lustige Schmankerl dabei 😄🙈
 

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Ab jetzt wird es gefährlich mit einem Dosenbier zu später Stunde spazieren zu gehen (Alkoholkonsum nach Sperrstunde im Umkreis von 50 Metern verboten) bzw was als bzw zur Haltestelle zählt, ist nicht glasklar....siehe Definition gemäß StVO. Sind schon ein paar lustige Schmankerl dabei 😄🙈
Wenn da die Betriebszeit des Öffis vorbei ist, wird es wieder leichter...
 
Wie auch in meinem langen Posting angemerkt, könnte man das "in" Haltestellen auch restriktiv verstehen, also nur in Haltestellengebäuden (in Hütteln? unter Flugdach?). Die Erwähnung von Haltestellen zusätzlich zu Bahnhöfen ist notwendig, weil die OeBB da eine Unterscheidung macht. Es sind zB die meisten Wiener SBahn Stops Haltestellen.

Ich glaub nicht, dass die StVO da primäre Auslegungsquelle wäre, eher die Betriebsordnungen der Verkehrsunternehmen.

Ein Open-air-Argument (wozu Maskenpflicht im Freien?) zieht evtl nicht, weil ja Bahnsteige ganz allgemein einbezogen sind, auch solche, die ganz im Freien sind.

Nicht in der VO angesprochen (aber wohl in den Verhaltensregeln und Betriebsordnungen) ist das Verhalten im Flughafenbus und auf dem Weg über das Vorfeld vom Bus zur Gangway. True, side issue.

Disclaimer.
 
Archie_deckt da hast du sicherlich recht aber wenn sie dazugeschrieben hätten „überdachte“ Haltestellen gäbe es keinen Interpretationsspielraum bzw. mir fiele jetzt nichts ein, wie man das dann anders interpretieren könnte.
 
Ab jetzt wird es gefährlich mit einem Dosenbier zu später Stunde spazieren zu gehen (Alkoholkonsum nach Sperrstunde im Umkreis von 50 Metern verboten) bzw was als bzw zur Haltestelle zählt, ist nicht glasklar....siehe Definition gemäß StVO. Sind schon ein paar lustige Schmankerl dabei 😄🙈
Eure Sorgen möchte ich haben :rofl:
 
bin mal gespannt was bis Sonntag alles aus dem Hut gezaubert wird !!
 
Ich hab im Löwenthread ein paar Szenarien ausgebreitet:
Zu Lockdown-Varianten hinsichtlich der Prostitution:
  • Ein Betretungsverbot für Prost-Lokale (wie wir es in OE vor dem Sommer hatten). Das ermöglicht - abgesehen von der heimlichen Öffnung eines Lokals und der illegalen Wohnungsprost - weiterhin die (erlaubte) nicht-stationäre Prost (Hotel- und Hausbesuche) und in Wien den (erlaubten) StraStri.
  • Ein zusätzliches Verbot der StraProst in Wien. (Zur Erinnerung: Das ginge nicht über eine "Schließung der beiden StraProst-Zonen", denn diese sind ja nicht "Erlaubniszonen", sondern ein Teil der ca 50% der Wiener Stadtfläche, in denen StraPro erlaubt ist - sie ist in diesen Zonen nur zeitlich eingeschränkt.) Ein solches Verbot gab es in einigen Städten in DE zusätzlich zu einem Betretungsverbot bzw Betriebsverbot.
  • Ein Verbot der ProstTätigkeit überhaupt, das in DE zu vielen Prozessen mit nicht ganz einheitlichem Ausgang geführt hat.
  • Mit ähnlicher Erfolgsabsicht (ich sage bewusst nicht "Erfolg") ein Verbot der Inanspruchnahme von Prost-DL, vulgo "Freierverbot", also entsprechend dem sog. "Skandinavischen Modell".
Ich hoffe halt, dass es zu keinem davon kommt -
... und dazu kommen noch Überlegungen über die Auswirkung etwaiger Hoteleinschränkungen oder -schließungen auf die nicht stationäre Prost. Ganz abgesehen von irgendwelchen nächtlichen curfews (da wird/würde es auf die erlaubten Ausnahmen ankommen).
 
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