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Die Buchhaltung meiner Dame behauptet steif und fest, dass ihr Bordellbetrieb keinen Anspruch auf finanzielle Unterstützung im Zusammenhang mit dem Betretungsverbot während der Corona-Pandemie hätte. Das sehe ich anders.
Laut FAQ des Finanzministeriums sind Unternehmen anspruchsberechtigt, die von der COVID-19-SchuMaV vom 2. November 2020 direkt betroffen sind und deren Branche (Definition ÖNACE) direkt von dieser Verordnung betroffen ist. Ihre Branche taucht dort auf.
es gibt eine eigene taxative liste der anspruchsberechtigten branchen nach oenace
bordellbetriebe und prostitutionsstätten finden sich dort nicht wieder, dh haben keinen anspruch
hier kannst du die berechtigten branchen nachlesen: