Guten Morgen.
Gestern kam mit der
VO 528 die erste Novelle zur COVID-19-NotMV, überwiegend mit ein paar Klarstellungen sowie mit der
Verlängerung der Ausgangsbeschränkungen um weitere 10 Tage bis 6. Dezember.
Die dazugehörigen offiziellen Erläuterungen finden sich
hier.
Begleitenden ORF-online-Artikel sehe ich jetzt noch keinen.
Ergänzung: Inkrafttreten Freitag, 27.11., 0 Uhr
Edit:
Nachfolgend eine Übersicht und ein paar Erklärungen und Kommentare meinerseits - wie erwähnt, handelt es sich meistenteils um Klarstellungen (die zT schon bisher in Erläuterungen und FAQs enthalten waren) und Ergänzungen.
Die “
engsten Angehörigen”, zu denen der Kontakt erlaubt ist, sind jetzt als „Eltern, Kinder und Geschwister“ definiert.
Dies löst jetzt die Diskussion über die Kontakte von Großeltern mit Enkeln aus.
Zur
Einbeziehung der Großeltern in die Beaufsichtigung von Kindern erinnern die Erläuterungen daran, dass die Ausgangs- und Kontaktbeschränkungen in Zusammenhang mit der Beaufsichtigung minderjähriger Kinder nicht gelten. Enkelkinder dürfen also von ihren Großeltern beaufsichtigt (inkl. zB vom Kindergarten abgeholt) werden. Ebenso dürfen Enkelkinder zu einem Besuch bei den Großeltern mitgenommen werden, wenn dies ihrer Beaufsichtigung dient
(ich versteh das so: … wenn sie anderenfalls nicht allein, unbeaufsichtigt daheim bleiben könnten – Disclaimer!).
Hinsichtlich der „
wichtigen Bezugspersonen, mit denen in der Regel mehrmals wöchentlich Kontakt gepflegt wird“, wird spezifiziert, dass ein solcher regelmäßiger Kontakt
physisch gewesen sein muss. Mehrmals wöchentlich telefoniert oder ein SMS geschrieben zu haben, genügt nicht.
Ein weiterer Schlag für jene, die über diese Bestimmung mühsam ein Besuchsrecht bei ihrer Stamm-SW konstruiert haben.
Man wird ausgehen dürfen, um am
COVID-Massentest teilnehmen zu können.
Es wird verdeutlicht, dass sich die
Spaziergeh-Regelung nur auf Aufenthalten im Freien allein, mit Haushaltsmitgliedern oder den „erlaubten Kontakten“ (Lebenspartner, engste Angehörige, wichtige Bezugspersonen) beschränkt. Abgeordnete dürfen zu ihren (Parlaments-, Landtags-, Gemeinderats- usw.)Sitzungen gehen, und an Gerichtsverfahren darf man „zur Aufrechterhaltung der Öffentlichkeit“ teilnehmen.
Es ist klargestellt, dass (
den Kindern und Studenten)
das Ausgehen zum Besuch von Kindergärten, Schulen, Unis und deren Bibliotheken erlaubt ist, sofern diese erlaubterweise geöffnet sind.
Das entspricht der bestehenden Regel, dass das Ausgehen zum Besuch all jener Betriebsstätten gestattet ist, die erlaubterweise betreten werden dürfen.
Folgende Klarstellung scheint mir wichtig (und insofern scheine ich die Asymmetrie im Begriff „einzelne" richtig erkannt zu haben): Kontakte (beim Besuch und beim Spazierengehen) sind erlaubt, wenn es sich um einen
Kontakt zwischen einer einzelnen Person auf der einen Seite und einer Personengruppe aus einem einzelnen Haushalt auf der anderen Seite handelt.
Erhellend auch das Beispiel aus den Erläuterungen: Zwei Kinder mögen beide zufällig gleichzeitig aufgebrochen sein, um ihre Eltern zu besuchen. Für die beiden ist dieser Ausgang individuell gestattet. Sobald sie aber bemerken, dass sie zugleich bei ihren Eltern eintreffen, dürfen sie ihren Besuch nicht fortsetzen, weil (a) die Eltern nur eine Person zu Gast haben dürfen und (b) auch sie nicht gleichzeitig einen Elternteil
und ihr Geschwister treffen dürfen.
Muss ich auf den Disclaimer hinweisen, dass ich mich jeder wertenden Bemerkung enthalte?
Nikolausregelung: Auf ersten Blick scheint die versprochene Nikolausregelung zu fehlen. Doch steht in den Erläuterungen, dass das Auftreten (im Freien, nicht als Hausbesuch) als Nikolaus (und wohl auch als Krampus) als erlaubte Berufstätigkeit (falls bezahlt) bzw. ehrenamtliche Tätigkeit gewertet wird.
Die Erlaubnis von
Business-to-Business-Geschäften wird auf (körpernahe – die anderen sind ohnehin nicht von vornherein beschränkt) Dienstleistungen ausgedehnt. Das Beispiel ist die Tätigkeit von Friseuren in Theatern – der Vertrag besteht zwischen den Businesspartnern Friseur und Theater.
Zum österreichweiten Aufreger
Waffengeschäfte wird vierfach (!) eingeschränkt, dass diese nur betreten werden dürfen, wenn der Kauf der Waffe (bzw des Zubehörs) (a) zu beruflichen Zwecken
und (b) aus gesetzlichen Gründen erfolgt
und (c) zwingend
und (d) unaufschiebbar ist.
Erlaubte Dienstleistungen der Kategorie
Aus- und Fortbildung dürfen nur mehr one-on-one (und nicht mehr als „Gruppenunterricht“) bzw an eine Gruppe von Personen aus demselben Haushalt erbracht werden. Als Beispiele werden u.a. Einzel-Nachhilfe und Einzel-Sprachkurs genannt.
Für Schlupfloch-Experten im EF interessant bzw enttäuschend: Verbotene (dh nicht ausdrücklich erlaubte) persönliche Dienstleistungen sind auch
für „hausbesuchende“ Dienstleister(innen) verboten.
Gemeint ist da natürlich in erster Linie zB der Besuch der Friseurin bei der Kundin, aber wohl auch …
Wie schon bisher gehe ich nicht weiter auf geringfügige Änderungen der Bestimmungen für Alten-, Pflege- und Krankenanstalten ein. Patientenanwälte usw werden in die Ausnahmen einbezogen.
Wichtig für die Betroffenen – und wohl die Korrektur einer „Übersehung“ – ist die Klarstellung, dass die Maskenpflicht während der Kommunikation von und mit Hörbehinderten
in der Gebärdensprache nicht besteht.
Natürlich gilt mein allgemeiner Disclaimer sowie die Einladung, Anregungen oder Korrekturen bzw auch Fragen an mich zu senden.