Rechtliche Bestimmungen zu Ausgangsbeschränkungen und Geschäftsöffnung

Status
Für weitere Antworten geschlossen.
Dann wirds schwer zu erklären, denke ich.

Glaube ich auch.

Was solls... Ich hab sowieso immer eine Rohrzange dabei und bin als Handwerker getarnt, wenn ich zu ihr geh. :mrgreen:

Was erwartet man sich... Kriegen nix vom Staat und sollen überleben. Dann liegt es ja auf der Hand, dass man quasi ein wenig aushilft.
 
Bei ihr gehts ja drunter und drüber... Auch mit der abgelehnten Visumsverlängerung, die seit Monaten bereits beim Rechtsanwalt liegt. ;)

Warum spielt sie sich dann noch herum und lädt Freunde in ein Studio ein, über das es momentan ein Betretungsverbot gibt?
Reichen ihr die aktuellen Probleme noch nicht?
 
Steht in der Verordnung geschrieben, dass Kunden oder potentiellen Kunden das Betreten verboten ist? Schließlich leckte im letzten Jahr die Heizung meiner Freundin im Puff und sie musste offiziell einen Professionisten (Installateur) kommen lassen.
Installateur ist völlig unzweifelhaft problemfrei. Der geht ja nicht, um die DL der Prost-Einrichtung in Anspruch zu nehmen. Wie auch der Betreiber.

Besuch zum Essen bei der dort einquartierten SW (die ja auch betreten durfte, weil sie ja nicht die Prost-DL in Anspruch nimmt und/oder Betreiberin ist) ... Da musst Du
  • erstens stark gegen die "Optik" anwirken (läuft auf Glaubhaftmachung hinaus), und
  • zweitens generell Deinen Ausgang/Besuch begründen können.
Ob ich es drauf anlegen würde ... ???
 
Warum spielt sie sich dann noch herum und lädt Freunde in ein Studio ein, über das es momentan ein Betretungsverbot gibt?
Reichen ihr die aktuellen Probleme noch nicht?

Ganz einfach: Weil sie sonst keine Miete, keine Steuer und keine Energiekosten bezahlen kann, auf der Straße sitzen würde und auf Sophie angewiesen wäre, die ihr sowieso keine Hilfe war. Fragen Sie halt bei Steuerberatung für Härtefallfonds, sagte eine Polin von dort zu ihr. Als ob sie das nicht schon zigmal gemacht hätte.
 
Besuch zum Essen bei der dort einquartierten SW (die ja auch betreten durfte, weil sie ja nicht die Prost-DL in Anspruch nimmt) ... Da musst Du erstens stark gegen die "Optik" anwirken (läuft auf Glaubhaftmachung hinaus), zweitens (vielleicht? Bin nicht sicher) Dein Betretungsrecht eines Beherbergungsbetriebs nachweisen und drittens generell Deinen Ausgang/Besuch begründen können.
Ob ich es drauf anlegen würde ... ???
Mein Betretungsrecht steht im Zusammenhang mit der Hilfeleistungen an hilfsbedürftigen Personen, indem ich mit meiner Rohrzange ihre Heizung reapariere, und mein Ausgang ist durch das erlaubte Treffen mit einer wichtigen Bezugsperson zur psychischen und physischen Erholung gedeckt. ;)

In der Praxis würds wahrscheinlich so ausschauen, dass das niemand glaubt. Problem sind eher die Nachbarn, die sie verpfeifen könnten, denn die Polizei. Aber wir machens ja schließlich nicht zum Spaß, sondern aus reinem Überlebensinstinkt.
 
Ah ja, da war noch ein lustiges Detail: Auch Bibliotheken ist jetzt ein ein "Click/Call & Collect" erlaubt. Allerdings darf man die Bibliothek zum Abholen nicht betreten (parallel zu den Geschäften, anders als in der Gastronomie). Mäßig praktikabel.
Wurde an den Uni-Bibliotheken schon seit Lockdown I so gehandhabt. Allerdings mussten die Universitäten (per Minister-Erlass?) ihren Vollbetrieb von Anfang an weiterführen (ohne jede Unterstützung aus den diversen Krisenfonds)...
 
Mit der kleinen VO 30/2021 wurde das Nichttragen einer FFP2-Maske, wo diese vorgeschrieben wäre, in die Liste der Vergehen eingefügt, für die ein Strafmandat von 25€ verhängt werden kann.
Zur Erinnerung: Für Nichteinhalten des Mindestabstands
kann es Strafmandate von 50€ geben.
 
Zuletzt bearbeitet:
In der 3.NotMV hat es offenbar auch einen redaktionellen Murks bei den (persönlichen) Ausnahmen zur Maske Pflicht gegeben. Siehe
Glaubt's mir's oder nicht ... die Stirn gerunzelt hab ich dort auch, das aber nicht weiterverfolgt.
Bei dieser Gelegenheit auch noch nachgereicht die Rechtliche Begründung (= Erläuterungen) des Ministeriums zur VO - derzeit noch nicht um die Klarstellung zu den Maskenausnahme ergänzt (siehe ORF-Artikel).
 
Nicht erschrecken bei der Überschrift in ORF Online

IMG_20210202_113607.jpg

Für die 3. NotMV hatte gegolten:
Die gesamte VO (nicht nur die Lockdown-Bestimmungen) ist mit 10 Tagen begrenzt; sie tritt am Montag, dem 25. Jaenner in Kraft und gilt also bis 3. Februar.

Diese wird jetzt noch bis Sonntag verlängert.
 
Zuletzt bearbeitet:
Muss eigentlich ein Frisör MIR gegenüber auch einen aktuellen Test vorweisen? Ich könnte mir vorstellen dass im Rahmen des Gleichheitsgrundsatzes selbstverständlich auch der Frisör sich mir gegenüber als "aktuell gesund" ausweisen muss. Alles andere wäre eigentlich absurd und würde wahrscheinlich vor dem VfGH nicht halten.
 
Derzeit klingt es danach, dass der Friseur einen wöchentlichen Test (so wie jetzt schon zB Verkaufspersonal und Lehrer) wird haben müssen. Allerdings wohl nicht durch den Kunden zu überprüfen (sondern durch den Arbeitgeber bei Mitarbeitern und Freiberuflern und [vermutlich nur] durch die Behörde beim Saloninhaber selbst).
Merke: "klingt danach" und überhaupt Disclaimer.
 
Muss eigentlich ein Frisör MIR gegenüber auch einen aktuellen Test vorweisen? Ich könnte mir vorstellen dass im Rahmen des Gleichheitsgrundsatzes selbstverständlich auch der Frisör sich mir gegenüber als "aktuell gesund" ausweisen muss. Alles andere wäre eigentlich absurd und würde wahrscheinlich vor dem VfGH nicht halten.

jap, 1x Pro Woche !!!!!!!!!!!!!
 
Status
Für weitere Antworten geschlossen.
Zurück
Oben