Rechtliche Bestimmungen zu Ausgangsbeschränkungen und Geschäftsöffnung

Status
Für weitere Antworten geschlossen.
Ich finde es auch immer wieder sehr amüsant wenn ich beobachte wie Leute vor den Trafiken brav in einer Schlange und mit Masken in der Kälte warten
und sie anschließend mit einer Packung oder auch einer ganzen Stange Zigaretten wieder verlassen.
Die Gesundheit ist schließlich wichtig.
Und man will ja schließlich kein Corona bekommen.
Nur bei der eigenen Sucht nimmt man das nicht ganz so genau :mrgreen:

naja, das rauchen tötet eben langsam...
 
Guten Abend,
die Novelle zu EpiG und Covid-MaßnG ist kundgemacht (BGBl I 23/2021) und tritt um Mitternacht in Kraft.
Ein Überblick folgt morgen. Es geht um Selbsttests, FFP2-Masken, Tests in Firmen usw.
 
Meine Freiheit beginnt, wenn ich mir über Gedanken, die mir Sorgen bereiten, weniger Sorgen machen muss.
 
Ich hätte da schon einige Vorschläge.

Aber für Leute wie dich ist es anscheinend reizvoller sich bevormunden und einsperren zu lassen.
Ist ja auch einfacher wenn man nicht selber Denken muss :mrgreen:

Genau.
Ist ja voll super, wenn keiner an die derzeitigen Bestimmungen denkt und auch weniger lästig im Alltag. Es warat nämlich wegen dem Überwachungsstaat.

Dann klappt's auch bestimmt mit dem Nachbarn und den Infektionszahlen.
LOL
 
Genau.
Ist ja voll super, wenn keiner an die derzeitigen Bestimmungen denkt und auch weniger lästig im Alltag. Es warat nämlich wegen dem Überwachungsstaat.

Dann klappt's auch bestimmt mit dem Nachbarn und den Infektionszahlen.
LOL
Die derzeitige Bestimmungen sind ein schlechter Witz!
Und scheinbar haben wir gar keine ernstzunehmende Pandemie mehr da ja
Eislaufplätze und Skigebiete weiterhin geöffnet haben :mrgreen:
Bedauerlich ist nur die resultierende Sozialisation am Arbeitsmarkt die sich durch die derzeitigen Bestimmungen rapide verschlechtert hat.

Aber das wirst du als Sexarbeiterin sicher schon selbst bemerkt haben ;)
 
Guten Abend,
die Novelle zu EpiG und Covid-MaßnG ist kundgemacht (BGBl I 23/2021) und tritt um Mitternacht in Kraft.
Ein Überblick folgt morgen. Es geht um Selbsttests, FFP2-Masken, Tests in Firmen usw.
Guten Morgen!

In der gestern verlautbarten und mit heute in Kraft getretenen Novelle zu EpiG und Covid-MG geht es (nach meinem Verständnis – Disclaimer!) überwiegend um Verordnungsermächtigungen für die Zutritts-, Eintritts- usw. -Tests und um ein paar zusätzliche Klarstellungen (inkl mehreren Druckfehlerberichtigungen)

EpidemieGesetz

Es wird ausdrücklich festgehalten, dass nach einem positiven Selbsttest der Getestete entweder die Gesundheitsbehörde verständigen oder selbst binnen 48 h eine Nachtestung (gemeint ist wohl mittels PCR usw) veranlassen muss. Bis zum Ergebnis der Nachtestung ist Selbstquarantäne vorgeschrieben.

Screening-Programme dürfen zB zur Befreiung oder Erleichterung von Auflagen (Betretungsverboten usw) vorgesehen sein. Es wird nochmals betont, dass die Teilnahme an Screening-Programmen freiwillig und gratis zu sein hat. Dazu gibt es zusätzliche Vorschriften zu Datenverarbeitung und Datenschutz.

Neu für mich (auch im Vergleich zu dem, was ich bislang aus den Medien mitbekommen habe) ist, dass die „geringere epidemiologische Gefahr“ (die dann zu Zutrittserlaubnis zu Veranstaltungen führen kann – das steht hier in Par 15 EpiG, der sich auf Veranstaltungen bezieht, nicht auf Betriebs- oder Arbeitsstätten! – siehe aber gleich unten) durch drei Möglichkeiten nachgewiesen werden kann:

  • einen negativen Test;
  • die ärztliche Bestätigung einer erfolgten und abgelaufenen Covid-Erkrankung; und (neu?)
  • einen positiven Antikörper-Test.
Für all die Details (welche Tests, wer, wie aktuell, Formulare, Kontrollpflichten des Veranstalter) gibt es eine Verordnungsermächtigung.

Covid-19-MaßnahmenGesetz

Parallelbestimmung über die drei Möglichkeiten des Nachweises der geringeren epi-Gefahr.

Parallele VO-Ermächtigung für die Details zu Art und Modalität des Tests usw.

VO-Ermächtigung zur Regelung von Zutrittsbeschränkungen zu Betriebsstätten (Geschäften etc) und bestimmten Orten = Erlaubnis der Betretung nur bei geringer epi-Gefahr. Betreiber darf den Nachweis (= die Bestätigung) und einen Ausweis fordern, aber nicht einbehalten.

VO-Ermächtigung zur Regelung von Zutrittsbeschränkungen zu Arbeitsorten mit Kundenkontakt oder auch dann, wenn der Mindestabstand (wir werden sehen, ob ein oder zwei Meter) nicht eingehalten werden kann und generell für Heime und Krankenanstalten. Kontrollrechte wie oben. Der Unterschied ist hier, dass der Nachweis der geringeren epi-Gefahr durch Tragen einer FFP2-Maske (oder besser) ersetzt werden kann; allerdings gilt dies nicht in Heimen und Krankenanstalten (dort also zwingend geringere epi-Gefahr – sind alles noch VO-Ermächtigungen, also noch nichts festgelegt).

Und noch die arbeitsrechtliche Bestimmung, dass Covid-Tests und -Impfungen als Arbeitszeit gelten und dass evtl (nach einer VO) die Kosten betrieblicher Testungen vom Bund refundiert werden.

Und jetzt warten wir halt auf die Verordnung(en). HAND 🌤!
 
Kurze Frage zum langen posting: Wieso "positiver Antigentest"?
Tatsächlich so oder Fehler?
Bisher hat uns ein (selbst schwacher) positiver Antigentest zur Nachtestung mittels PCR-Test und häusliche Quarantäne (am Hauptwohnsitz - wohlgemerkt! Ich kenne Fälle von Anzeigen, wo die Quarantäne am Nebenwohnsitz angetreten worden ist. Warum? Um die Eltern im selben Haushalt wohnend zu schützen..... aber so etwas zu verstehen überfordert wohl einfachere Gemüter.) einzuhalten ist?!
 
Guten Abend!
Die 3. NotmassnahmenVO 27/2021 ist da.
Da sie komplett neugefasst ist, wird der Vergleich mit dem Text der 2. NotMV ein Zeitl dauern. Schau mal mal, wann ich was fertig haben werde.
Die gesamte VO (nicht nur die Lockdown-Bestimmungen) ist mit 10 Tagen begrenzt; sie tritt am Montag, dem 25. Jaenner in Kraft und gilt also bis 3. Februar.
 
Es tut sich eh nicht sehr viel, vor allem nicht sehr viel Neues in der 3. NotMV. Unten der Überblick, diesmal eher nach den horizontalen Themen (Abstand, Maske, Sonstiges) geordnet, nicht strikt nach den Paragraphen. Es gilt natürlich der allgemein bekannt Disclaimer … und: Es war gar nicht sehr viel ironisch oder zynisch zu kommentieren – ob der eine Schreibfehler, den ich gefunden habe, in der nächsten Novelle ausgebessert wird, werden wir sehen.

Der Mindestabstand zu Haushaltsfremden ist, soviel ich gesehen habe, überall (außer bei Ensembleproben im professionellen Kulturbereich) auf 2 m hinaufgesetzt worden. Nicht gilt er, wie bisher, im privaten Kraftfahrzeug; da gilt weiter die 2-Personen-je-Reihe-Regel.

Weil natürlich 2 m Abstand vielerorts auch bei bestem Willen nicht einhaltbar sind, ist (nicht unähnlich der schon bisher geltenden „Toleranzbestimmung“ in Oeffis) jetzt generell bestimmt (Par 15(8)Z 10), dass das Abstandgebot nicht gilt, wenn es „aufgrund der örtlichen Gegebenheiten ausnahmsweise kurzfristig“ nicht eingehalten werden kann. Es wurde auch nochmals spezifiziert, dass man zu jenen Familienfremden, die man erlaubterweise besuchen darf (Lebenspartner, engste Angehörige, einzelne enge Bezugspersonen), im Freien den Mindestabstand nicht einhalten muss.


Die Maskenpflicht ist in vielen Bereichen auf FFP2-Niveau (oder höher) hinaufgeschraubt worden. So
  • in den Oeffis, Stationen und Bahnhöfen, in Taxis und bei Fahrgemeinschaften,
  • wie bisher in Seilbahn- und Liftgondeln und beim Anstellen in geschlossenen Bereichen,
  • für Kunden in geöffneten Betriebsstätten (offenen Geschäften, erlaubten Dienstleistern – hier alternativ Schutzmaßnahmen),
  • für Personal* und Kunden in den erlaubten Kantinen etc,
  • für Personal* und Kunden beim Abholen von Speisen und Getränken im Über-die-Straße-Verkauf und bei Lieferservice*,
  • für Personal* und Kunden in den allgemeinen Bereichen von Beherbergungsbetrieben,
  • für Trainer*, Betreuer* und Medienvertreter* bei Sportveranstaltungen.
Für die mit * bezeichneten Personengruppen sowie zusätzlich Kindergärtner(innen), Lehrpersonal, Lagerarbeiter (die die 2 m nicht einhalten können), Beamte (etc) mit Parteienkontakt und überhaupt alle Arbeitnehmer in unmittelbarem Kundenkontakt (ich hoffe, ich hab keine übersehen) gilt:
  • alle 7 Tage ein negativer Test (Antigen oder PCR) oder
  • FFP2-Maske verpflichtend bei Kinder-, Kunden-, Lagerarbeiterkontakt und Parteienverkehr.
Nicht die erhöhte (sondern weiterhin die „einfache“) Maskenpflicht gilt
  • an sonstigen öffentlichen Orten in geschlossenen Räumen (mir fallen da zB Tiefgaragen bzw Parkhäuser ein),
  • generell beim Betreten von Arbeitsorten (zu den Ausnahmen siehe oben),
  • bei den (wenigen) erlaubten Veranstaltungen (inhaltlich keine Änderung)
Für Kinder bis 6 J. entfällt weiterhin die Maskenpflicht; Kinder von 6 bis 14 Jahren können die FFP2-Maske auch durch eine „einfache“ Maske (wie bisher: eng anliegend etc) ersetzen. Eine (wohl temporäre) Befreiung von der erhöhten (FFP2-)Pflicht gilt auch, wenn eine FFP2-Maske "nicht in zumutbarer Weise erworben werden kann".

Anmerkungen:

Die Regeln für Heime und Krankenhäuser sowie den Spitzensport (Par 10, 11, 13) habe ich wieder nicht genauer durchgesehen. Es gelten strenge Regeln für das Personal.
Für die Aufnahme neuer Bewohner(innen) ins Heim sehe ich hier zum ersten Mal folgende Unterscheidung: Ein Antigen-Test darf nicht älter als 24h sein, ein PCR-Test nicht älter als 48h. Das gibt wohl Hinweise auf die künftige Richtung beim Reintesten.
Für Heimmitarbeiter gilt eine Testpflicht alle drei Tage (im Spital alle sieben Tage).


Es gibt also noch kein wirkliches Reintesten. Trotzdem ist in Par 17 bereits vorgesehen, dass „sofern in dieser VO ein Nachweis über eine epidemiologisch geringe Gefahr vorgesehen ist“ (was aber noch nicht vorkommt), der Betreiber/Veranstalter Daten erheben und eine Ausweis verlangen darf (siehe dazu meine lichtvollen Ausführungen zur jüngsten Novelle zu EpiG und Covid-MG).
 
Zuletzt bearbeitet:
Ah ja, da war noch ein lustiges Detail: Auch Bibliotheken ist jetzt ein ein "Click/Call & Collect" erlaubt. Allerdings darf man die Bibliothek zum Abholen nicht betreten (parallel zu den Geschäften, anders als in der Gastronomie). Mäßig praktikabel.
 
Frage zum Betretungsverbot oder Befahrungsverbot von Einrichtungen der Prostitution:

Steht in der Verordnung geschrieben, dass Kunden oder potentiellen Kunden das Betreten verboten ist? Schließlich leckte im letzten Jahr die Heizung meiner Freundin im Puff und sie musste offiziell einen Professionisten (Installateur) kommen lassen.

Wie sieht es mit dem Besuch von Freunden aus, die nur zum Zwecke des gemeinsamen Essens Zeit mit der Dame im Bordell verbringen? Muss man das bei einer allfälligen Kontrolle glaubhaft machen?
 
Frage zum Betretungsverbot oder Befahrungsverbot von Einrichtungen der Prostitution:

Steht in der Verordnung geschrieben, dass Kunden oder potentiellen Kunden das Betreten verboten ist? Schließlich leckte im letzten Jahr die Heizung meiner Freundin im Puff und sie musste offiziell einen Professionisten (Installateur) kommen lassen.

Wie sieht es mit dem Besuch von Freunden aus, die nur zum Zwecke des gemeinsamen Essens Zeit mit der Dame im Bordell verbringen? Muss man das bei einer allfälligen Kontrolle glaubhaft machen?
Ist sie im Puff gemeldet , und wohnt dort ?
 
Status
Für weitere Antworten geschlossen.
Zurück
Oben