Rechtliche Bestimmungen zu Ausgangsbeschränkungen und Geschäftsöffnung

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Die drei (!!!) neuen COVID-Gesetze sind da. Das fünfte ist rein budgettechnisch. Im vierten seh ich kaum was hier Relevantes. Ich werde mich daher aufs dritte konzentrieren ... aber alles erst morgen. GN8.
 
ich finde es ist noch zu früh dafür.
wir sollten bis ende april auf den scheis verzichten, als besuche empfangen !!
 
In den öffentlichen Verkehrsmitteln kann er sich auch ausbreiten … darüber wird nicht viel geredet.
 
so morgen beginnt die 4te Woche HO:(:(

bin gespannt was sich morgen alles tut.

die letzten 3 Wochen habe ich 3000 km durch HO gespart.

ca 900€ an Diesel eingespart, ist ja auch was !!
 
Die drei (!!!) neuen COVID-Gesetze sind da. Das fünfte ist rein budgettechnisch. Im vierten seh ich kaum was hier Relevantes. Ich werde mich daher aufs dritte konzentrieren ... aber alles erst morgen. GN8.
Also, als Nachtrag zuerst einmal der Link zum 5. COVID-Gesetz.

Im 4. COVID-Gesetz eht es hauptsächlich um Fristerstreckungen in den verschiedensten Bereichen sowie um die Ermöglichung elektronischer Einreichungen und Sitzungen mittels Telekonferenz. Weiters um Miet- und Kreditratenstundungen sowie Verlängerung von Mietverträgen und Insolvenzrechtliches. (Art 37). Eventuell noch erwähnenswert ein paar Änderungen und Klarstellungen (meist auch Fristerstreckungen für Abschlüsse und Sitzungen von Gesellschaften, Vereinen usw.) zum Gesellschaftsrechtlichen COVID-Gesetz.

Wieder einmal der Disclaimer: Wenn ich da so vor mich hin interpretiere, so geschieht das - sofern nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet -
  • weder verbindlich (sondern als ein halb laienhafter, halb gebildeter Common-sense-Versuch),
  • weder in Zustimmung noch in Ablehnung (Beurteilung der Sinnhaftigkeit ) der jeweiligen Vorschrift und
  • ohne Gedanken an Praktikabilität, Durchsetzbarkeit usw.
 
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Die für uns hier wohl interessantesten Inhalte stehen im 3. COVID-Gesetz.

Wie angekündigt, wurde das Härtefallfondsgesetz (Art 6 -Synopsis im Anhang) geändert und ausgeweitet. Ausdruecklich einbezogen sind jetzt die Neuen Selbständigen (sowie kleine Privatzimmervermieter im eigenen Haushalt).

Der bisherigen Ausschluss jener Personen, die auch parallel versichert sind (nur bäuerlich, freiberuflich, gewerblich, nicht ASVG!) entfällt nach meinem Verständnis.

Außerdem wurde, wie ja angekündigt, der Fonds auf 2 Mrd EUR aufgestockt. Dieser Betrag kann in Zukunft auch durch VO „angepasst“ werden – das bedarf dann keines neuen Gesetzes. Diese VO Ermächtigung endet mit Ende 2020, der Rest gilt bis Ende 2022.

Disclaimer siehe oben.
 

Anhänge

  • Haertefallfondsgesetz idF I-23-2020.pdf
    111,8 KB · Aufrufe: 1
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Weiters, u.a., im 3. COVID-Gesetz:

Das COVID-Maßnahmengesetz (BGBl I/12 idF I/16/2020), das ja die Basis für die beiden Hauptverordnungen 96 und 98 (beide inzwischen auch schon novelliert) zu Geschäftsbeschränkungen und Ausgangsbeschränkungen ist, wurde ergänzt (Art 50):
  • Für das Betreten von Betriebsstätten (Geschäften, Restaurants, …) kann jetzt mittels VO auch bestimmt werden, „unter welchen bestimmten Voraussetzungen oder Auflagen (evtl auch andere, Anm. Archie) Betriebsstätten oder Arbeitsorte betreten werden dürfen“.
  • Für das Betreten „von gewissen Orten“ (vulgo Ausgangsbeschränkungen) kann jetzt mittels VO auch bestimmt werden, „unter welchen bestimmten Voraussetzungen oder Auflagen jene bestimmten Orte (wieder, Anm. Archie) betreten werden dürfen“.
  • Die Mitwirkung der Polizei wurde etwas detaillierter ausgestaltet.
Die auf diesen neuen VO-Ermächtigungen beruhenden Verordnungen werden wir sehen.

Disclaimer siehe oben, ergänzt um einen Satz, in dem „nach bestem Wissen und Gewissen“ vorkommt.

Anmerkungen zum Rechtlichen und zur Darstellung allweil willkommen. Zur inhaltlichen Diskussion gibt es meiner Intention nach andere Threads.
 
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Kaum was zu berichten gibt es von den gestern kundgemachten Verordnungen.
  • Das Zugverkehrsverbot mit IT, CH, FL sowie das Landeverbot für Flüge aus zahlreichen Regionen wurden bis 30.4.2020 verlängert.
  • Ganz interessant (naja, wenn man will) die Verordnung, wie virtuelle AG-, Gen- und Vereinssitzungen und -versammlungen ablaufen sollen/können, um gültig zu sein. Das gilt aber zusätzlich zum generellen Aufschub der Deadlines der Versammlungen.
:) Das bedarf wohl keines Disclaimers. :undweg:
 
Guten Morgen,
Gestern, Donnerstag, sind die in der Pressekonferenz vom Montag angekündigten (und seither verbreitet kommentierten) Änderungen in Verordnungsform erlassen worden.

Die VO 148 novelliert die ursprüngliche VO 98 idF 107 und 108 (Ausgangsbeschraenkungen) - die gilt ab Osterdienstag 0 Uhr.
  • Erlaubt ist der Ausgang zur Teilnahme an Eheschliessungen (das sind die Zeremonien in Kirche und Standesamt an sich, nicht das Hochzeitsessen) im engen Familienkreis.
    Anm. Archie: Das sagt an sich noch nichts darüber aus, wir die Standesämter und die Kirchen mit der Versammlung mehrerer Menschen umgehen.
  • Erlaubt ist der Ausgang zum Einkaufen (jenseits der „Deckung der notwendigen Grundbedürfnisse des täglichen Lebens“) in Geschäften, die nach der Änderung der 96er VO (Betretungsverbote = Geschäftsschließungen - siehe unten) jetzt dann öffnen dürfen.
  • Erlaubt ist das Betreten des „Kundenbereichs in Massenbeförderungsmitteln“, mit Maske und 1 m Abstand (zu Nicht-Haushaltsmitgliedern). Kinder bis 6 J. sind ausdrücklich von der Maskenpflicht ausgenommen.
Anm. Archie: Es steht „Kundenbereich in …“. Ich versteh das so, dass der Fahrgastraum (aber nicht zB der Führerstand und das Dienstabteil) gemeint ist. Da „in“ steht, gilt das wohl nur drinnen, nicht im Bahnhof (das wäre ggf der Kundenbereich „von“ …)
  • Und letztlich wird jetzt auch das Mitnehmen von Haushaltsfremden in Fahrzeugen („Fahrgemeinschaften“) geregelt = erlaubt: Es gilt auch hier die Maskenpflicht (ausser fuer kinder bis 6 J.) und das Abstandsgebot.
Anm. Archie: Also, wenn man’s streng nimmt, evtl Fahrer links vorn plus eine Person rechts hinten oder in der 3. Reihe. Schau ma mal
Verlängerung der gesamten (bundesrechtlichen) Ausgangsbeschränkungen bis 30. April.

Wieder einmal der Disclaimer: Wenn ich da so vor mich hin interpretiere, so geschieht das - sofern nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet -
  • weder verbindlich (sondern als ein halb laienhafter, halb gebildeter Common-sense-Versuch),
  • weder in Zustimmung noch in Ablehnung (Beurteilung der Sinnhaftigkeit ) der jeweiligen Vorschrift und
  • ohne Gedanken an Praktikabilität, Durchsetzbarkeit usw.
 
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Die VO 151 novelliert die grundsätzliche VO 96 idF 110, 112, 130 über die Betretungsverbote = Geschäftsschließungen. All dies gilt ab Osterdienstag 0 Uhr.
  • Zu den Tankstellen wird ergänzt „angeschlossene Waschstraßen“ - dürfen also aufsperren
  • Zu den Kfz-Werkstätten wird ergänzt „Fahrradwerkstätten“ - dürfen also aufsperren
  • Neu aufsperren dürfen:
    • Baustoff-, Eisen- und Holzhandel, Bau- und Gartenmärkte
    • Pfandleihanstalten und Handel mit Edelmetallen :lol:
  • Aufsperren dürfen „sonstige Betriebsstätten des Handels, wenn der Kundenbereich im Inneren maximal 400 m² beträgt". Folgende Zusatzregeln gelten:
    • Unter Handel ist hier der Verkauf, aber auch die Herstellung, die Reparatur oder die Bearbeitung von Waren zu verstehen (Schuster usw, aber nicht Friseur – Verkauf von Shampoo “über die Strasse“??)
    • Bei Einkaufszentren werden alle Kundenbereiche der Geschäfte zusammengezählt; wenn der Eintritt ins (auch ins kleinere) Geschäft (nur) durch das Einkaufszentrum geschieht, bleibt es geschlossen.
    • Wenn ein Geschäftsinhaber jetzt rasch seinen Kundenbereich durch Einziehen einer Mauer von 401 auf 399 m² verkleinert, gilt das nicht!!! :haha:
  • Für die, die jetzt zusätzlich aufsperren dürfen (Baumärkte usw, Pfandl usw, kleine Geschäfte; nicht aber Waschstraßen und Fahrradreparatur), gelten die eingeschränkten Öffnungszeiten von max 07.40-19.00 h lt VO 112.

  • Jetzt wird allgemein für alle Geschäfte, die offenhalten dürfen (gross und klein, alle erlaubten Branchen) die Maskenpflicht für Personal mit Kundenkontakt und Kunden (außer für Kinder bis 6 J) und das Abstandsgebot (1m) eingeführt. Strengere Hygiene-Bestimmungen für Gesundheits-, Pflege-, Behindertendienstleistungen bleiben, die Abstandspflicht gilt dort nicht.
  • Pro 20 m² Kundenbereich darf nur eine Person gleichzeitig eingelassen werden. In winzige Geschäfte (<20 m²) darf nur eine Person eingelassen werden.
Verlängerung aller Maßnahmen bis 30.April.

Es gilt der Disclaimer - siehe oben.
 
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Außerdem werden durch die VO 149 die Einreisebeschränkungen, die bisher schon für sechs Nachbarstaaten galten, auch auf CZ und SK (Slowakei) ausgedehnt, gelten jetzt also für alle Nachbarstaaten. Gilt ab Osterdienstag.

Wenn ein positiver (= COVID-freier) molekularbiologischer Test vorliegt, kann die 14taegige Heimquarantäne vorzeitig beendet werden. Gilt ab heute.
Erweiterung der allgemeinen Ausnahmen bei „besonders berücksichtigungswürdigen Gründen im familiären Kreis oder zwingenden Gründen der Tierversorgung im Einzelfall“. Gilt ab heute.


Die VO 150 novelliert die VO 105 über Gesundheitsattest bzw Quarantäne bei Einreise mit dem Flugzeug.

Details hab ich mir jetzt nicht angeschaut, aber es gibt eine ausdrückliche Aufnahme von Pflege- und Gesundheitspersonal und landwirtschaftlichen Saisonkräften in eine der Ausnahmen/Sonderregelungen.

Mangels Inkrafttretensbestimmung in der VO gilt diese ab heute.
 
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Interessant (naja, ich find's halt).
VO 152 samt ihrer Anlage

Ab morgen Samstag dürfen für Verstöße gegen Corona-Bestimmungen Organstrafmandate ausgestellt werden. Und zwar
- aus dem Bereich des EpidG für Verstöße in Zusammenhang mit bzw gegen
  • Veranstaltungsverbot,
  • Überwachung und Absonderung (Einzelquarantäne) von Infizierten (und Verdachtsfällen?)
  • Ortsquarantäne und Quarantäne in Epidemiegebieten.
Die Organstrafe beträgt 50 €.​

- aus dem Bereich des COVID 19 Maßnahmengesetzes und seiner DurchführungsVOen (insb 96 und 98, jeweils igF) für Verstöße in Zusammenhang mit Betretungsverboten (Geschäfte) und Ausgangsbeschränkungen.

Die Organstrafe beträgt hier
  • 25 € bei Verstößen gegen die Maskenpflicht und
  • 50 € sonst (also insb das Abstandsgebot - auch im Freien, in Öffis, im Auto -, aber wohl auch zB das Hineindrängen in ein bereits zu volles Geschäft - 20 m² Regel - oder das Fahren mit den Öffis zum Spazierengehen).
Disclaimer siehe oben
 
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Archie- irgendwo hast du das mit den notwendigen Grundbedürfnissen konkretisiert... find das jetzt nicht mehr..... ist das so, dass Besuch der nicht im gleichen Haushalt lebenden Lebensgefährtin miteingeschlossen ist?.... aber strenggenommen immer mit 1 Meter Abstand?
 
Archie- irgendwo hast du das mit den notwendigen Grundbedürfnissen konkretisiert... find das jetzt nicht mehr..... ist das so, dass Besuch der nicht im gleichen Haushalt lebenden Lebensgefährtin miteingeschlossen ist?.... aber strenggenommen immer mit 1 Meter Abstand?

Besuch bei Lebensgefährten fällt unter Grundbedürfnisse laut Erläuterung.

1 Meter Abstand gilt nur in der Öffentlichkeit.
 
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