Rechtliche Bestimmungen zu Ausgangsbeschränkungen und Geschäftsöffnung

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nur daß die halt jegliche Schuld ganz weit von sich weisen - no na :mad:
Eh klaor - würde Mundl sagen... ;)
Bei soviel "Arbeitsmigration" in die Bundesländer Tirol und Salzburg ist es natürlich schwierig, den Überblick zu bewahren. ;)
Trotz allem - wird der südafrikanische Virenstamm wohl kaum ohne Flugzeug eingeflogen sein.
Ich kann mich an meine Schulzeiten erinnern - da lernten wir ein Liedlein über Tiroler "Gastfreundschaft": gibt sein Bett und schläft selbst auf Stroh.... :hahaha:
Ich drücke ja Herrn Kolba die Daumen, dass er mit seinen Klagen Erfolg hat. Dann hat wenigstens einer alles richtig gemacht. :cool:
 
Wie ist es dann arbeiten gehen bei 300 leute von verschiedenen Haushalte :lol:
 
Was willst wissen über den Par 6? Oder über die Sonderfälle Arbeitsplatz Krankenhaus, Slters- oder Pflegeheim, Schule oder KG, LogistikCenter?
 
Sorry, Korrektur, das ist die 4. NotMV (die Verlängerung des harten Lockdowns noch bis Sonntag).
Die ab Montag geltende VO heißt dann, dem Vernehmen nach, 4. SchuMaV.
Ja, könnte auch Powidlverordnung heissen wenn man bedenkt welch gewaltige Auswirkungen sie im Lande hervorrufen wird, in den 4 Tagen ihrer Gültigkeit.
Aber vielleicht geht sich ja eine Verfassungsklage gegen einen ihrer Punkte aus.

Ich earte auf die Absetzung dieser Regierung durch den Bundespräsidenten🥳🙊🙉🙈🇦🇹
 
Es hätte auf jeden Fall eine Novelle der 3. NotMV zu ihrer Verlängerung (ohne die Absicht, gewaltige Auswirkungen zu bewirken) geben müssen, weil ihre Gültigkeit und damit der Lockdown ja nach der 10-Tage-Regel ausgelaufen wäre.
Warum sie dennoch quasi wiederverlautbart wurde, darauf hab ich oben schon hingewiesen (kleine Korrekturen).
 
Voilà die 4. Schutzmaßnahmen VO.
BGBl II 58/2021

Edit: Und hier die Erlaeuterungen dazu.

Und:
Ich bin zu müd, zu faul, was auch immer, da jetzt im Detail durchzugehen. Es ist inhaltlich eh alles kräftig durchgekaut worden.

Ein paar Detailfragen sind mir schon untergekommen, ich hab auch schon ans Ministerium geschrieben – telefonisch komm ich nicht durch. Ich meld mich irgendwann am Wochenende schriftlich wieder.
Wenn Ihr Fragen habt, gern … siehe auch jene von Toreth unten.

Ah ja! Irgendwo gab es das Gerücht, dass für den Lebensmittelhandel nicht 20m2, sondern weiterhin 10m2 pro Kunde gelten. Das ist (scheint mir) nicht so!
Die Erleichterung auf 10 m2 gilt für die persönlichen Dienstleister (Friseure), weil man bei denen nicht herumlatscht, sondern im Prinzip ruhig wo sitzt (oder zumindest zielgerichtet von einem Behandlungsort zum nächsten geht).

Zur Frage der Antikörpertests schreib ich extra.
 
Zuletzt bearbeitet:
Voilà die 4. Schutzmaßnahmen VO.
BGBl II 58/2021
Mal eine Frage zum Massenbeförderungsmittel:

Soweit ich mich daran erinnere - und daran wird sich wohl kaum etwas geändert haben -, besteht in öffentlichen Verkehrsmitteln im Kundenbereich Maskenpflicht. Ausgenommen davon sind Fahrgäste mit ärztlichem Attest.

Wie kommt dann die ÖBB in ihrer Hausordnung auf die Idee, dass kurzes Essen oder Trinken erlaubt sei?
 
Mal eine Frage zum Massenbeförderungsmittel:

Soweit ich mich daran erinnere - und daran wird sich wohl kaum etwas geändert haben -, besteht in öffentlichen Verkehrsmitteln im Kundenbereich Maskenpflicht. Ausgenommen davon sind Fahrgäste mit ärztlichem Attest.

Wie kommt dann die ÖBB in ihrer Hausordnung auf die Idee, dass kurzes Essen oder Trinken erlaubt sei?
Uff.
Nach Par 7(4) gilt das Verbot des Betretens von Betriebsstätten des Gastgewerbes nicht für Oeffis, wenn dort Speisen und Getränke ausschließlich an Benutzer des Oeffis verabreicht werden.
Also Speise- und Buffetwagen eindeutig erlaubt. Service am Platz vermutlich auch???

Aber vielleicht meinst Du Selbstmitgebrachtes?
Nach Par 16 (3) Z1 gilt die Pflicht zur Maske nicht „während der Konsumation von Speisen und Getränken“.
Und ich würde sagen, die Hausordnung (ich hab jetzt Deine Aussage nicht gegengecheckt) grenzt das vernünftigerweise auf „kurzes Essen und Trinken“ ein. Wegen der oft auch längeren Reisezeiten in der OeBB möchte diese halt kein Konsumationsverbot wie die Wiener Linien verhängen.
 
Wegen der oft auch längeren Reisezeiten in der OeBB möchte diese halt kein Konsumationsverbot wie die Wiener Linien verhängen.

Okay, verständlich. Trotzdem arbeitet hier die ÖBB-Hausordnung gegen die COVID-Verordnung. Und das kann es nicht sein, da die COVID-Verordnung höhere Priorität genießt.
 
Okay, verständlich. Trotzdem arbeitet hier die ÖBB-Hausordnung gegen die COVID-Verordnung. Und das kann es nicht sein, da die COVID-Verordnung höhere Priorität genießt.
Gute Frage, echt!

Was ist staerker? Das Recht zu essen durchbricht kurzfristig eine Maskenpflicht? Die Maskenpflicht verbietet zu essen?
Manches spricht fuer Ersteres, sonst waere es zB beim Friseur nicht explizit verboten, Speisen oder Getraenke zu servieren.
Allerdings: Was ist, wenn ploetzlich im Baumarkt alle essen? Die Felber-Filiale am Eingang …
 
@Mitglied #112394 @Mitglied #186513

Zur Frage, wie befreiend ein positiver Antikörpertest oder eine Impfung wirken, gibt es leider einen Widerspruch in den Texten.

Par 16 (11) 4. SchuMaV
Einem Nachweis über ein negatives Testergebnis auf SARS-CoV-2 sind eine ärztliche Bestätigung über eine in den letzten sechs Monaten vor der vorgesehenen Testung erfolgte und zu diesem Zeitpunkt aktuell abgelaufene Infektion oder ein Nachweis über neutralisierende Antikörper für einen Zeitraum von sechs Monaten gleichzuhalten.​

FAQ auf der Webseite des BMGSPK von heute früh, 09.30h
Befreien ein positiver AntikörperTest oder eine Corona-Schutzimpfung vor den Covid-19-Schutzmassnahmen?
Nein. Ein Antikörper-Test dient lediglich zur persönlichen Information. Personen mit einem positiven Antikörper-Test werden NICHT von Schutzmaßnahmen (z.B. Maskenpflicht, Quarantäne) befreit.​
Dies gilt auch für die Corona-Schutzimpfung. Es liegen derzeit noch nicht ausreichend Studienergebnisse darüber vor, ob die verfügbaren Impfstoffe die Weitergabe der Infektion beeinflussen oder ob die Impfung nur einen Eigenschutz bietet. Daher müssen sämtliche Schutzmaßnahmen auch von geimpften Personen eingehalten werden.​
Die gegenwärtig geltende Rechtslage sieht jedoch eine Änderung für Personen vor, die in den vergangenen 6 Monaten eine COVID-19-Infektion durchgemacht haben und diese etwa über eine ärztliche Bestätigung nachweisen können: Sie sind von den wöchentlich stattfindenden Berufsgruppentestungen sowie den Zutrittstests für körpernahe Dienstleistungen befreit (nicht aber von der jeweiligen Maskenpflicht).​
Die Rechtliche Beurteilung zur 4. SchuMaV schweigt zu diesem Thema, also gilt wohl weiter die Erlaeuterung zur entsprechenden Bestimmung in der RB zur 3. NotMV:

Ferner wird in Abs. 11 eine in den letzten sechs Monaten vor der vorgesehenen Testung erfolgte und zu diesem Zeitpunkt aktuell abgelaufene Infektion oder ein Nachweis über neutralisierende Antikörper für einen Zeitraum von sechs Monaten einem Nachweis über ein negatives Testergebnis auf SARS-CoV-2 gleichgehalten. Dies ist erforderlich, da auch von diesen Personen eine lediglich geringe epidemiologische Gefahr im Sinne des COVID-19-Maßnahmengesetzes ausgeht. Zur Begründung der konkreten Vorgaben wird auf die fachliche Begründung verwiesen.​
Wie oben erwähnt, komme ich natürlich bei der Hotline des Ministeriums im Moment nicht durch. Ob ich auf mein Mail je eine Antwort bekommen werde, werde ich sehen.
 
Zuletzt bearbeitet:
Gute Frage, echt!

Was ist staerker? Das Recht zu essen durchbricht kurzfristig eine Maskenpflicht? Die Maskenpflicht verbietet zu essen?
Manches spricht fuer Ersteres, sonst waere es zB beim Friseur nicht explizit verboten, Speisen oder Getraenke zu servieren.
Allerdings: Was ist, wenn ploetzlich im Baumarkt alle essen? Die Felber-Filiale am Eingang …

Das Recht geht vom Volke aus. Daher plädiere ich für ein Essverbot in den Railjets der ÖBB. :mrgreen: Für die paar Stunden von Bregenz nach Wien verhungert niemand. Beim Trinken von antialkoholischen Getränken schauts natürlich anders aus, soweit derjenige das Trinken nicht zum Maskenbefreien als Vorwand nimmt. Es hat keiner Lust darauf, dass Dörrobst von Vorarlberg in Wien ankommen. ;)
 
Ob ich auf mein Mail je eine Antwort bekommen werde, werde ich sehen.
Rechne eher nicht sobald damit.
Vor längerer Zeit habe auch ich mal ein eMail ans Gesundheitsministerium gesendet, eine Antwort darauf kam nach ca. 3 Wochen, aber nicht explizit auf mein eMail eingehend, sondern nur ein allgemein gehaltenes blabla.
 
Rechne eher nicht sobald damit.
Vor längerer Zeit habe auch ich mal ein eMail ans Gesundheitsministerium gesendet, eine Antwort darauf kam nach ca. 3 Wochen, aber nicht explizit auf mein eMail eingehend, sondern nur ein allgemein gehaltenes blabla.

Merke: Ein Ministerium als oberste Behörde des Landes macht niemals Fehler. Sah ich in unser Arbeit schon zuhauf.
 
vom Standard stiwitzt:):)

Wenn Kinder zwei Mal den Test verpassen müssen sie als Strafe drei Mal alle Corona-Verordnungen an die Tafel schreiben.
 
Gibt es eigentlich eine rechtliche Bestimmung, dass man die Quarantäne am gemeldeten Wohnsitz verbringen muss?

In meinem Fall - bin bei Eltern gemeldet, wäre mir im Fall des Falles aber bei meinem Freund lieber.
 
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