@Mitglied #112394 @Mitglied #186513
Zur Frage, wie befreiend ein positiver Antikörpertest oder eine Impfung wirken, gibt es leider
einen Widerspruch in den Texten.
Par 16 (11) 4. SchuMaV
Einem Nachweis über ein negatives Testergebnis auf SARS-CoV-2 sind eine ärztliche Bestätigung über eine in den letzten sechs Monaten vor der vorgesehenen Testung erfolgte und zu diesem Zeitpunkt aktuell abgelaufene Infektion oder ein Nachweis über neutralisierende Antikörper für einen Zeitraum von sechs Monaten gleichzuhalten.
FAQ auf der Webseite des BMGSPK von heute früh, 09.30h
Befreien ein positiver AntikörperTest oder eine Corona-Schutzimpfung vor den Covid-19-Schutzmassnahmen?
Nein. Ein Antikörper-Test dient lediglich zur persönlichen Information. Personen mit einem positiven Antikörper-Test werden NICHT von Schutzmaßnahmen (z.B. Maskenpflicht, Quarantäne) befreit.
Dies gilt auch für die Corona-Schutzimpfung. Es liegen derzeit noch nicht ausreichend Studienergebnisse darüber vor, ob die verfügbaren Impfstoffe die Weitergabe der Infektion beeinflussen oder ob die Impfung nur einen Eigenschutz bietet. Daher müssen sämtliche Schutzmaßnahmen auch von geimpften Personen eingehalten werden.
Die gegenwärtig geltende Rechtslage sieht jedoch eine Änderung für Personen vor, die in den vergangenen 6 Monaten eine COVID-19-Infektion durchgemacht haben und diese etwa über eine ärztliche Bestätigung nachweisen können: Sie sind von den wöchentlich stattfindenden Berufsgruppentestungen sowie den Zutrittstests für körpernahe Dienstleistungen befreit (nicht aber von der jeweiligen Maskenpflicht).
Die
Rechtliche Beurteilung zur 4. SchuMaV schweigt zu diesem Thema, also gilt wohl weiter die Erlaeuterung zur entsprechenden Bestimmung in der
RB zur 3. NotMV:
Ferner wird in Abs. 11 eine in den letzten sechs Monaten vor der vorgesehenen Testung erfolgte und zu diesem Zeitpunkt aktuell abgelaufene Infektion oder ein Nachweis über neutralisierende Antikörper für einen Zeitraum von sechs Monaten einem Nachweis über ein negatives Testergebnis auf SARS-CoV-2 gleichgehalten. Dies ist erforderlich, da auch von diesen Personen eine lediglich geringe epidemiologische Gefahr im Sinne des COVID-19-Maßnahmengesetzes ausgeht. Zur Begründung der konkreten Vorgaben wird auf die fachliche Begründung verwiesen.
Wie oben erwähnt, komme ich natürlich bei der Hotline des Ministeriums im Moment nicht durch. Ob ich auf mein Mail je eine Antwort bekommen werde, werde ich sehen.