Guten Nachmittag. Wie erwartet (und notwendig) kam gestern die 1. Novelle zur 4. SchuMaV in der
VO 76/2021.
Die Verlaengerung der Ausgangsbestimmungen wurde zum Anlass fuer ein paar kleinere Aenderungen bzw Praezisierungen genommen.
Diese gelten ab heute, die Ausgangsbestimmungen wieder 10 Tage, bis zum 27.2.
Wenn es Kundenbereiche im Freien gibt, muessen die
Mitarbeiter dort keine Maske tragen, wenn keine Gefahr ist, dass sie Kunden treffen. Das sei aber (laut Erlaeuterungen - Link weiter unten) streng auszulegen und eher fuer den Tiergarten
(oder vielleicht auch den weitlaeufigen Parkplatz des Gebrauchtwagenhaendlers) gedacht.
Im Freibereich des Baumarktes sollte man daran wohl eher nur vor und nach den Oeffnungszeiten denken.
Weil es da Proteste von seiten der "stationaeren" Friseure gab, ist jetzt auch fuer
die Hausbesuche koerpernaher Dienstleister(innen) ein Test (PCR oder Antigen <48h bzw ueberstandene Erkrankung oder der umstrittene positive Antikoerpertest)
vorgeschrieben.
In den
Erlaeuterungen steht eine (in unserem Kontext hier) lustige Begruendung - aber eigentlich nicht ohne Empathie:
FGAD |
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(Freier gegen Altersdiskriminierung)
@Mitglied #452501 , was sagst?
Die Zutrittsvorschriften zu Alten- und Pflegeheimen und Krankenhaeusern
(die ich hier im EF ja zuletzt nie im Detail kommentiert habe) wurden geringfuegig geaendert. So wurde u.a., nur in diesem Zusammenhang, das Tragen von CPA-Schutzmasken, auch wenn diese nicht formal FFP2-zertifiziert sind, ermoeglicht.
Bei Schulungen darf jetzt, falls erforderlich, der Mindestabstand ausnahmsweise unterschritten und (wie auch die Masken) durch geeignete Maßnahmen ersetzt werden.