Rechtliche Bestimmungen zu Ausgangsbeschränkungen und Geschäftsöffnung

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Was würdest gerne genauer wissen?
So schwer zu erraten? Natürlich die Sperrstunde für "Freizeitbetriebe" und Gastronomie. Die Nachtgastronomie bleibt geschlossen.
Und für die Puffs gäbe es eine Ausnahme? Frage mich bloss ob das haalten könnte wenn eingeklagt...

Bordelle und Laufhäuser zählen in der Öffnungsverordnung zu Freizeit- und Kultureinrichtungen, in den Prostitutionsstätten gilt also die 3-G-Regel: Geimpft, getestet oder genesen. In geschlossenen Räumen müssen Sex-Arbeiterinnen und Freier zudem eine Maske tragen, dies gilt aber nicht in Feuchträumen! Außerdem gilt auch in den Puffs, Swinger-Clubs etc. eine strikte Sperrstunde.
Sperrstunde 22.00 Uhr

"Der Betreiber hat sicherzustellen, dass die Freizeiteinrichtung von Kunden nur im Zeitraum zwischen 05.00 Uhr und 22.00 Uhr betreten wird", heißt es in der Verordnung dazu. Ab dieser Uhrzeit müssen die Prostitutionsstätten also wieder geschlossen sein, eine Öffnung zwischen 22.00 Uhr und 5.00 Uhr ist untersagt.
Außerdem muss laut Verordnung jeder Freizeitbetrieb – und dazu zählen eben Prostitutionsstätten – ein Präventionskonzept erstellen und einen COVID-19-Beauftragten ernennen. Für Bordelle, Laufhäuser oder auch Swinger-Clubs gelten also strikte Sicherheitskonzepte, es sind aber auch noch ein paar Punkte unklar.
So steht in der Verordnung noch nicht, ob sich die Kunden indoor auch registrieren müssen, was bei Freizeitbetrieben eigentlich der Fall ist. Auch ob Sex-Arbeiterinnen und Freier während des Geschlechtsverkehrs eine Maske tragen müssen, geht aus der Verordnung nicht hervor. In Bordellen selbst gilt zwar eine strenge Maskenpflicht, ob diese auch beim Liebes-Akt getragen werden muss, ist nicht ganz klar.

Naja, jetzt könnte:down: die Gesundheitskasse/Fachärzte endlich Überweisungen ausstellen fürs Puff (oder Kostenbeiträge leisten für Erhaltung oder Wiedererlangung der sexuellen Gesundheit), die Anonymität jedenfalls wird eh bald jedem wurscht sein (müssen) und es gibt ja unsere ach so tollen Datenschutzrichtlinien. :undweg:
 
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Wie ja bereits vom Keinensolchen indirekt vermeldet, ist die allheilbringende und deshalb auch programmatisch so benannte COVID-19-ÖffnungsVO noch gestern mit der Nummer BGBl II 214/2021 kundgemacht worden.
Meine frühere Anmerkung, dass wir noch auf den Hauptausschuss warten müssten war unrichtig, weil die VO ja jetzt keine allgemeine nächtliche Ausgangsbeschränkung (sondern nur
Betretung- und Verweilverbote zu bestimmten nächtlichen Stunden) enthält.
 
Hallo, kann mir jemand die 24h Regelung beim Selbsttest erklären? Sowie ich das verstehe gilt die Abnahme.
Bei allesgurgelt sieht es für mich sieht es aus, als würde der Test nie gelten.
Ich mache den Rest immer gegen 7Uhr und bringe den wegen der Post Abholung bis ,9 Uhr hin. Erhalte dann das Ergebnis meist in der Nacht, sobald eh alles geschlossen hat. Um 7 Uhr am Folgetag ist der dann nicht mehr gültig.

Verstehe ich da was falsch?
 
Da weiß ich jetzt auf die Schnelle nix, auch weil ich als Großstädter keine Erfahrung mit elektronisch erfassten Selbsttests habe
Erste Frage: Welche Zeit steht auf dem Wisch, den Du kriegst?

Nachtrag: Well done, @Mitglied #17549 (siehe unten). Danke.
 
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Hallo, kann mir jemand die 24h Regelung beim Selbsttest erklären? Sowie ich das verstehe gilt die Abnahme.
Bei allesgurgelt sieht es für mich sieht es aus, als würde der Test nie gelten.
Ich mache den Rest immer gegen 7Uhr und bringe den wegen der Post Abholung bis ,9 Uhr hin. Erhalte dann das Ergebnis meist in der Nacht, sobald eh alles geschlossen hat. Um 7 Uhr am Folgetag ist der dann nicht mehr gültig.

Verstehe ich da was falsch?

Laut allesgurgelt.at ist der Test ab dem Zeitpunkt der Durchführung für 72 Stunden gültig.
 
Die Zeit der Videoaufzeichnung.
Bis jetzt stand halt auch immer dabei, wie lange der Test gilt und es waren in Summe 48h bzw 72h (körpernahe waren die 48h) vom Aufnahmezeitpunkt weg. So hatte ich also immer einen Tag, wo ich den nutzen konnte. Jetzt minimiert sich jedoch die Gültigkeit, wenn ich es eben richtig verstehe. Es kann natürlich sein, dass ein anderer Zeitpunkt angegeben wird. Also Abnahme war am 20. Und gültig für 21.. dann lese ich aber die Verordnung falsch.
 
Laut allesgurgelt.at ist der Test ab dem Zeitpunkt der Durchführung für 72 Stunden gültig.
Ja derzeit. Jedoch ab 19. ändert sich diese laut Verordnung. Für körpernahe Dienstleistungen war es jedoch auch bis jetzt nur 48h. Wie gesagt es stehen immer 2 Zeiträume drauf. Dienstleistung vs. Ausfahrtstest (zB für Aussendienst MA).
 
§1 auszugsweise
(2) Als Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr im Sinne dieser Verordnung gilt
  1. ein Nachweis über ein negatives Ergebnis eines SARS-CoV-2-Antigentests zur Eigenanwendung, der in einem behördlichen Datenverarbeitungssystem erfasst wird und dessen Abnahme nicht mehr als 24 Stunden zurückliegen dar
  2. ein Nachweis einer befugten Stelle über ein negatives Ergebnis eines Antigentests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 48 Stunden zurückliegen darf
  3. ein Nachweis einer befugten Stelle über ein negatives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 72 Stunden zurückliegen darf
die 24 Std gelten bei einem selbst durchgeführten Antigen-Schnelltest mit Erfassung
48 Std bei einem Antigen-Schnelltest mit Zertifikat (Apotheke, Teststrasse, ...)
alles gurgelt ist ein PCR-Test und gilt weiterhin 72 Stunden
 
In geschlossenen Räumen müssen Sex-Arbeiterinnen und Freier zudem eine Maske tragen, dies gilt aber nicht in Feuchträumen!

ein geiler fick unter der warmen dusche scheint doch eine gute lösung zu sein!
und ein schnelles gebläse/quickie geht aus heutiger sicht auch registrierungsfrei (passus: voraussichtliche aufenthaltsdauer nicht über 15min...)
 
Ich werde es nicht mehr unternehmen, die gesamte OeffnungsVO Paragraph fuer Paragraph durchzugehen, weil (1) inzwischen die Analysen in Qualitaetsmedien besser und uebersichtlicher geworden sind und (2) auch hier im EF die Schwarmintelligenz (es gibt auch klein umgrenzte Schwaerme) sich entwickelt hat. Daher werde eher nach und nach - auch getriggert durch die Postings Anderer - ein paar Bemerkungen anbringen oder auch Fragen aufwerfen.

(Registrierung im Prost-Lokal) Im Goldentime-Thread wurde schon darauf hingewiesen, dass die Registrierung nach Par 17 unabhaengig davon ist, dass/ob die Bestaetigung des GGG-Status (also zB eines frueher vorgenommenen Tests) ueberprueft werden muss oder ein PoS-Test im Hof des Laufhauses vorgenommen wird.

(Ausnahmen von der Registrierung) Organisatoren von "Zusammenkuenften" (Par 13) aller Art sind ja auch verpflichtet, die Teilnehmer zu registrieren. Ausgenommen (Par 17(8) Z 2) sind die Organisatoren von kleinen Zusammenkuenften (nachts max 4 +Kinder, tagsueber 4 innen 10 aussen +Kinder). Die Verpflichtung der Betreiber von Freizeiteinrichtungen geht dieser Ausnahme wohl (Disclaimer!) vor, sodass die kleine Zusammenkunft von SWs und Kunden im Studio wohl nicht von der Ausnahme erfasst ist.
Der einladende Kunde beim Hausbesuch faellt allerdings moeglicherweise (Disclaimer!) unter die Ausnahme des Abs 8 Z 2 ("Zusammenkuenfte im privaten Wohnbereich").

(Takeaway in der Gastro)
Fuer Takeaway (Par 6(9)) gelten (a) die Betriebszeit von 5 bis 22h; (b) Abstand und Maske, aber nicht GGG-Nachweis, und (c) das Verbot, zwischen 22 und 5 Uhr die abgeholten Speisen und Getraenke innerhalb von 50m um die Betriebsstaette einzunehmen. Lieferservice ist auch waehrend der Nachtstunden erlaubt. Duie Registrierungspflicht entfaellt, wenn der/die Abholende voraussichtlich weniger als 15 Minuten in der Betriebsstaette warten muss (also: auch bei Regen wieder rausgehen).

(Quickie) Der @Mitglied #170361 scheint schon Recht zu haben, dass die Verpflichtung zur Kontaktdatenerhebung nur entsteht, wenn sich Personen "voraussichtlich laenger als 15 Minuten am betreffenden Ort aufhalten". Das Wort "voraussichtlich" hat halt seine Tuecken ("Herr Inschpeckta, i woit ja eh ganz schnöö kumman, oba des Madl war so ungschickt, dass ma a Stund braucht ham.")

(Artikel 2 der Verordnung = bereits die 1. Novelle zur OeffV) Sehr seltsam.
Im Par 8(4) fuer Sportstaetten und im Par 9(5) fuer Freizeitbetriebe steht (derzeit) wortgleich, dass der GGG-Nachweis (nur) von Besuchern verlangt werden darf, "bei denen es voraussichtlich zu einer laenger andauernden Interaktion mit anderen Besuchern kommt".
Diese Einschraenkung soll laut der 1. Novelle (die gleich in der VO selbst mitverpackt ist) entfallen, sobald eine noch bevorstehende Aenderung des COVID-Massnahmengesetzes in Kraft ist. Durch diese Aenderung soll offenbar dem Par 1 Abs 5 des COVID-MG (in dem moegliche Auflagen exemplarisch ["insbesondere"!] angefuehrt sind) eine Ziffer 6 hinzugefuegt werden.
Ich vermute hier einen Zusammenhang mit der Sicherung einer gesetzlichen Basis, um dem VfGH eine Angriffsflaeche weniger zu bieten.

Der Vermerk "Par 13 Abs. 10" scheint im Moment noch kryptisch; derzeit sind die Inkrafttretensbestimmungen im Par 12, der neun Absaetze hat. Aber vermutlich sienht die Novelle des Gesetzes die Einfuegung eines neuen Paragraphen vor, sodass der alte 12er der neue 13er wird, der dann einen zehnten Inkratfttretens-Absatz bekommt.

Huhu! :winke: Der oberg'scheite Archie glaubt schon wieder, einen Fehler entdeckt zu haben:
Der Par 24 der OeffVO hat schon drei Absaetze. Die Novelle im Art 2 muesste also einen Abs 4 anfuegen!

Wie g'sagt, es gilt der allgemeine Disclaimer.
Ich diskutier weiterhin gerne ueber die Bestimmungen und nehme Hinweise gerne entgegen.
Wenn die Novelle zum MaßnahmenG kommt, meld ich mich jedenfalls wieder und bestimmt auch nach der Veroeffentlichung der Erlaeuterungen (Rechtlichen Begruendung) und zu manchen FAQ-Antworten.
Habe die Ehre!
 
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Klingt schlüssig👍

...quasi genauso wie :unsure: ...."Griaßeich" ein kleines Bierchen bitte, nach 14min ausgetrunken und "Pfiateich" ;) .... eine Runde um den Häuserblock und dann ...."Griaßeich" ein kleines Bierchen bitte, nach 14min ausgetrunken und "Pfiateich" ;) ...eine Runde um den Häuserblock und dann.... "Griaßeich" ein kleines Bierchen bitte, nach 14min ausgetrunken und "Pfiateich" ;) ....somit hat man seinem Körper, in zweierlei Sicht, was gutes getan.... :lalala::haha::undweg:
 
...quasi genauso wie :unsure: ...."Griaßeich" ein kleines Bierchen bitte, nach 14min ausgetrunken und "Pfiateich" ;) .... eine Runde um den Häuserblock und dann ...."Griaßeich" ein kleines Bierchen bitte, nach 14min ausgetrunken und "Pfiateich" ;) ...eine Runde um den Häuserblock und dann.... "Griaßeich" ein kleines Bierchen bitte, nach 14min ausgetrunken und "Pfiateich" ;) ....somit hat man seinem Körper, in zweierlei Sicht, was gutes getan.... :lalala::haha::undweg:
Aaaah du beschreibst den klassischen Wiener, der nur 15 Minuten Parkscheine ausfüllt! Also geübt sind da viele durchaus😂.
Die Realität wird sicher anders aussehen. Die Wirten können ja nicht bei jedem Gast auf die Uhr schauen, ob es +/-15 Minuten sind. Die Regelung lässt zwar derzeit diese Lücke, aber zum Schluss sind alle die kontrollieren müssen und die Registrierung vornehmen ohnehin schon arm dran. Da muss man es ihnen ja nicht noch schwerer machen, indem man dann Vorort herumzickt. Wird aber sicher einige geben, die das Leben schwer machen🤔
 
Par 6
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Also das kommt mir haglich (lies: heikel) vor.
Ich bin gespannt auf die sachliche Begründung, warum das in der Nacht gefährlicher sein soll als tagsüber.
Der Gedankengang ist mir schon klar ... aber ob die Angst vor nächtlichen besoffenen Gelagen 50 m weiter oben statt 50 m weiter unten als Ungleichbehandlungs-Rechtfertigung reicht?
 
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