Rechtliche Bestimmungen zu Ausgangsbeschränkungen und Geschäftsöffnung

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@Mitglied #4975
Ein paar erste rasche Verweise.

Zum Präventionskonzept siehe Par 1 Abs 3. Deine Beispiele sind nur der erste von sieben Punkten.

Zur 20-m2-Regel: Gesamtfläche minus Nicht-Kunden-Räume durch 20 = max Kundenzahl. Wobei ich die "20" angesichts der Sonderregelung für Friseure (dort genügen 10) zur Diskussion stelle. Argumentieren lässt sich beides.

Zur Dusche im Zimmer: interessanter Ansatz, wird sich aber mit einem Argument wie zB "primäre Zweckwidmung der Räumlichkeit" wohl festfahren ...

"Länger andauernder Kontakt" - zerbricht Dir nicht den Kopf, das tritt in ein paar Tagen (noch vor oder knapp nach dem 19.) wieder außer Kraft im Sinne von ... dann alle.

Zu den Getränken nur als Gegenfrage: Was ändert sich? Die Zutrittsbedingungen für Einzelpersonen sind dieselben (und du fragst ja nicht nach Gangbang). Der Betreiber kann natürlich sein Covid-Konzept erweitern. Er muss nur (im Empfangsraum des Studios) aufpassen, dass die Gäste das Getränk nicht an der Bar und nicht im Stehen trinken dürfen. Das Buffet in den Clubs (und ehemals auch in der Aichholzgasse) scheint bleiben zu dürfen.
 
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Zum den Getränken nur als Gegenfrage: Was ändert sich?
Wir essen z. B. in der Küche des Studios. Bei einer Kontrolle müsste ich theoretisch meinen Teller nehmen und ins Zimmer essen gehen, da Speisen nicht am Verabreichungsort konsumiert werden dürfen. Da das Essen in diesem Fall jedoch in den privaten Bereich fällt und keinem Bestandteil der Dienstleistung entspricht, dürft das wohl kein Problem darstellen. ;)
 
Im Ergebnis wohl unspektakulär. Nur das mit dem "in den privaten Bereich essen gehen" halte ich für einen fehlleitenden Gedankengang, weil es ja (zubereitungsseitig) ums Verabreichen geht, nicht nur konsumentenseitig um das Verzehren.
 
! Vielleicht war es schon wo, ich hab's jetzt erst entdeckt (es geht um die Ampelkommission, die heute statt am morgigen Feiertag getagt hat):

IMG_20210512_195553.jpg
Vielleicht bekommen wir tatsächlich keine Verlängerung der Ausgangsbeschränkungen bis 19.5. - die laufen ja am 15.5. aus.

Könnte aber sein, dass der Wegfall des Par 2 nicht ganz unproblematisch ist, weil dann die Aufhebung der Abstandspflicht im Freien (Par 17(9) Z 11) zu den in Par 2(1) Z 3 lit a genannten Personen (dem nicht im gemeinsamen Haushalt lebenden Lebenspartner; den einzelnen engsten Angehörigen; einzelnen wichtigen Bezugspersonen) möglicherweise in der Luft hängt.
Aber ich bin rechtstechnisch/legistisch zu wenig sattelfest ...

Ja, Pitzelei, ich weiß ...
 
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Zur 20-m2-Regel: Gesamtfläche minus Nicht-Kunden-Räume durch 20 = max Kundenzahl. Wobei ich die "20" angesichts der Sonderregelung für Friseure (dort genügen 10) zur Diskussion stellen. rgumentieren lässt sich beides.
ich würde vermuten, dass es dadurch entsteht, dass man beim Friseur normalerweise statisch an einem Platz verharrt unter Berücksichtigung, der dadurch nicht stattfindenden Abstandsänderung und beim Handel die Leute kreuz und quer durcheinander rennen.
 
Ja, Du hast ganz Recht. So war seinerzeit die Begründung. Das ist im LH und im Saunaclub keinesfalls so argumentierbar. Im Studio eventuell, aber ich sehe auch hier kein sehr starkes Argument.
 
Ein geschlossener Raum für die Verrichtung muss somit mindestens 20 Quadratmeter Platz bieten?
Bin gespannt wie oft diese blöde Frage noch gestellt wird :X3:
Die Regelung ist x Mal in den vergangenen Cov-Verordnungen (z.B. bei den Geschäften) integriert: sollte die Räumlichkeit weniger als 10/20 qm haben, darf nur ein Kunde diese betreten.
Im Zimmer wird sowieso nur ein Kude sein(99% der Fälle) und die Saunaclubs sind gross genug.
Am Gang ist auch fast egal…
 
Posting 1.574, E-Mail des Herrn Hofrat:

· Der Betreiber hat ein COVID-19-Präventionskonzept auszuarbeiten und umzusetzen.

Welche Anforderungen sind bei solch einem Präventionskonzept zu erfüllen? Desinfektionsmittel und Masken bereitstellen?

· In geschlossenen Räumen dürfen sich maximal so viele Kunden gleichzeitig im Kundenbereich aufhalten, dass pro Freier 20 m² zur Verfügung stehen.

Ein geschlossener Raum für die Verrichtung muss somit mindestens 20 Quadratmeter Platz bieten?

· Der Betreiber darf Freier, bei denen davon auszugehen ist, dass es zu einem länger andauernden Kontakt mit dem Personal kommt, nur einlassen, wenn diese einen Nachweis „genesen, geimpft oder getestet “ vorweisen. Der Freier hat diesen Nachweis für die Dauer des Aufenthalts bereitzuhalten.

Länger andauernder Kontakt = mehr als 15 Minuten? Welche Nachweise sind wie lange für die Inanspruchnahme der Dienstleistung gültig? Auch ein 1 Woche alter Antigen-Test?

· Von der Prostituierten ist der Nachweis „genesen, geimpft oder getestet “ zu erbringen oder eine FFP2-Maske zu tragen.

Siehe oberhalb.

· Der Freier hat in geschlossenen Räumen eine FFP2-Maske (dies gilt nicht in Feuchträumen) zu tragen

Bei Zimmern mit Dusche (= Feuchtraum) muss er also keine Maske tragen?

· Für das Verabreichen von Speisen und den Ausschank von Getränken gilt § 6 der Verordnung (Gastgewerbe).

Auch wenn er nur ein Glas Wasser bekommt?

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Es muss unbedingt eine 2. und aufklärende E-Mail folgen.
Quicki unter der Dusche und alles ist bestens. Keine Maske. Kein registrieren
 
ich verstehe das als “in Österreich zugelassene Impfstoffe“

Theoretisch, wenn das Burgenland ein Impfstoff zulassen würde ( z.B. Sputnik V, was scheinbar besser/sicherer als AstraZeneca ist), gilt das NICHT als zentral zugelassen.
Im Einklang mit gültigen Recht, müsste zentral von unten nach oben geregelt sein. In AT behördlich zugelassen, dann in der EU zugelassen und so weiter. Es gelten also keine regionalen Zulassungen. Sonst wäre eine Innereuropäische Reise nicht mehr möglich, wenn nicht übergeordnete Stelle auch gilt.
Bedeutet also alle in der EU zugelassenen Impfstoffe sind Zentral zugelassen. Wir als Teil der EU müssen das anerkennen, müssen es aber selbst nicht verimpfen.
Die Chinesischen Impfstoffe gelten so lange sie in der EU nicht zugelassen sind nicht.
Gibt es eine EMA Freigabe, aber bei uns nicht die Zulassung, dann gilt es trotzdem. Die WHO hat soweit ich weiss bis dato nur Empfehlungen ausgesprochen. Gibt 1 EU Land einen Impfstoff national frei, aber es gibt keine EU Zulassung, gilt der Impfstoff nicht als zentral freigegeben.

Klingt kompliziert, ist es im Zuge von Kontrollen sicher auch.
 
Machte mir gerade kompakt zusammengefasste Notizen fürs Studio anhand der Verordnung und der E-Mail des Herrn Hofrat:

• Eigentest vor Ort unter Aufsicht des Betriebsstättenbetreibers möglich

• Präventionskonzept laut Verordnung erforderlich

• Vorname, Familienname, Telefonnummer (eventuell zuzüglich E-Mail), Datum, Uhrzeit bei über 15 Minuten geplanter Verweildauer aufzeichnen

• Kundenanwesenheit zwischen 5 und 22 Uhr erlaubt

• genesen oder geimpft oder getestet und ständige Maskenpflicht für Kunden außer im Feuchtraum

• genesen oder geimpft oder getestet oder ständige Maskenpflicht für Anbieterin außer im Feuchtraum

Stimmt das so ungefähr?
 
Vorname, Familienname, Telefonnummer (eventuell zuzüglich E-Mail), Datum, Uhrzeit bei über 15 Minuten geplanter Verweildauer aufzeichnen
Dabei bitte auf die DSGVO nicht vergessen :lehrer:
In der Umsetzung bedeutet das meines Erachtens u.A.:
  • Diese Daten dürfen NICHT in einer Liste erfasst werden, sondern für jede Person gesondert
  • Auf dem "Zettel", mit dem die Daten erfasst werden, muss der Zweck der Datenerfassung dargestellt sein und die Person die Einwilligung zur Datenerfassung und ggf. Weitergabe an die Gesundheitsbehörden geben.
Das Einfachste wäre es m.E., die Daten von jeder Person auf einem eigenen Blatt zu erfassen, diese Blätter nach Besuchsdatum so abzulegen, dass sichergestellt ist, dass keine unbefugte Person Zugang dazu hat und dass sie umgehend nach Ablauf der in der Verordnung vorgesehenen Frist vernichtet werden.

  • Sollten die Daten in elektronischer Form verarbeitet werden (z.B. einscannen, Erfassung in einer XLS-Datei ,...), bedarf das der ausdrücklichen Einwilligung der Person. Dabei ist darzustellen, welche Arten der Verarbeitung zu welchen Zwecken i.S. der DSGVO erfolgt und welche Rechte die Person diesbezüglich hat.
  • Die erhobenen Daten dürfen nur mit ausdrücklicher Einwilligung für andere Zwecke (Newsletter, ...) gespeichert, verarbeitet ,... werden.
 
@Mitglied #153191

Guter Vorschlag. Einzelblätter verwenden, Verwendungszweck auf jedem Blatt angeben und eventuell Unterschrift (Einwilligung) des Kunden geben lassen. Alles bei einer geplanten Verweildauer ab 15 Minuten.

Für das Präventionskonzept kopierte ich mir den Verordnungstext und vermerkte daneben in eckigen Klammern bereits die Lösungen:

1. spezifische Hygienemaßnahmen, [Masken, Desinfektionsmittel]
2. Regelungen zum Verhalten bei Auftreten einer SARS-CoV-2-Infektion, [Kontakte sofort vermeiden und 1450 sofort anrufen]
3. Regelungen betreffend die Nutzung sanitärer Einrichtungen, [nach Benutzung sofortige Reinigung]
4. gegebenenfalls Regelungen betreffend die Konsumation von Speisen und Getränken, [nicht im Angebot]
5. Regelungen zur Steuerung der Personenströme und Regulierung der Anzahl der Personen, [Einzeleinlass und -auslass, maximal 2 Kunden gleichzeitig anwesend]
6. Regelungen betreffend Entzerrungsmaßnahmen, wie Absperrungen und Bodenmarkierungen, [nicht erforderlich]
7. Vorgaben zur Schulung der Mitarbeiter in Bezug auf Hygienemaßnahmen und die Durchführung eines SARS-CoV-2-Antigentests. [Kenntnisse über COVID-Schutzmaßnahmen und richtige Anwendung eines Eigentests vorhanden]

(4) Als COVID-19-Beauftragte dürfen nur geeignete Personen bestellt werden. Voraussetzung für eine solche Eignung sind zumindest die Kenntnis des COVID-19-Präventionskonzepts sowie der örtlichen Gegebenheiten und der organisatorischen Abläufe. Der COVID-19-Beauftragte dient als Ansprechperson für die Behörden und hat die Umsetzung des COVID-19-Präventionskonzepts zu überwachen.
 
Im Optimalfall kommt eh ein Formblatt von der WKO (hoffentlich rechtzeitig-was eh selten vorkommt) raus.
Der Datenerfassung liegt ohnehin die DSGVO zu Grunde. Musst also in dem Fall (übergeordnetes Recht im Interesse der Gesundheit) nicht explizit dazuschreiben. Das ist eben schon der Zweck.
Man kann es auch übertreiben. Glaube ja nicht, dass diese Daten von einem Bordell, LH, etc an irgendwenn verkauft wird und eine manuelle Eintragung in einen Newsletter tut sich doch auch keiner an. wäre geschäftsschädigend die Daten einfach weiterzuverarbeiten, daran hat sicher niemand Interesse.
Denke alle die die Daten erfassen müssen, wollen das ohnehin nicht machen, wegen der Arbeit dahinter.
Wenn einer Daten zweckentfremden will, oder digitalisieren, dann nutzt ein Beisatz eh nichts.
 
Guter Vorschlag. Einzelblätter verwenden, Verwendungszweck auf jedem Blatt angeben und eventuell Unterschrift (Einwilligung) des Kunden geben lassen.
Ich würd das "eventuell" bei der Unterschrift weglassen.
spezifische Hygienemaßnahmen, [Masken, Desinfektionsmittel]
Ich würde noch Kundeninformation (Infozettel mit den wichtigsten für die Räumlichkeiten relevanten Regeln) ergänzen

Für all das hier von mir geschriebene gilt selbstverständlich der von @Mitglied #475094 formulierte Disclaimer!
 
Ich würde noch Kundeninformation (Infozettel mit den wichtigsten für die Räumlichkeiten relevanten Regeln) ergänzen

Für all das hier von mir geschriebene gilt selbstverständlich der von @Mitglied #475094 formulierte Disclaimer!
Das ist auf alle Fälle eine gute Idee. Klar ersichtlich aufhängen, wenn es sein muss eher zu oft, als zu selten.
Auch wenn die Regeln klar sein sollten, kann man durch das weglassen einer gesonderten Information als Betreiber ein Problem bekommen.
 
... ;) ... zweng der "Müllverringerung".... und wenns daunn noch foliert werden 😵 schön trennen zum Plastik oder do zum Restmüll :unsure: :lalala:
Befürchte das fällt alles nicht mehr ins Gewicht. Man denke nur an den Müllberg aus Masken und Tests.
Aber jede/r kann kompensieren. Ich fahr sehr wenig mit dem Auto seit der Zeit und kaufe noch bewusster ein. Wiegt vermutlich nicht alles auf, aber wenn jede/r sich was überlegt, dann bewegt sich doch etwas.
 
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