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Die neue Verordnung ueber die Strafen hab ich zwar gestern noch gesehen, aber noch nicht "verarbeitet".
Organmandat auch bei Verstößen gegen „3-G“-Pflicht - news.ORF.at
... und dazu auch einen Kommentar aus der Schweiz
Neue Verordnung - Österreich verhängt Strafen für Touristen ohne Maske oder Test - 20 Minuten
Es handelt sich um die VO 314/2021. Interessanter ist aber ihre Anlage, in der die einzelnen Straftatbestaende und die Strafhoehe (einheitlich 90 €) festgelegt werden.
Par 8(2) (des Covid-MG 12/2020 in der heute geltenden Fassung) bezieht sich auf Betriebsstaetten, Arbeitsorte, Verkehrsmittel und insbesondere auch Krankenanstalten und Alten- und Pflegeheime, aber auch etwaige allgemeinere Betretungsverbote.
Par 8(5a) bezieht sich auf Zusammenkuenfte (Organisatoren und Teilnehmer).
Somit sind die reisserische Ueberschrift und der Text des Schweizer Artikels nach meiner Meinung uebertrieben und irrefuehrend.
Ich sehe naemlich (Disclaimer*)) keinerlei Bezug zu den Einreiseverordnungen.
*) Edit: Brauch ich gar net weiss Gott wie zu disclaimern ... die StrafVO bezieht sich ausdruecklich (nur mehr) auf das Covid-MG, die EinreiseVO basiert auf dem Par 25 EpiG.
Organmandat auch bei Verstößen gegen „3-G“-Pflicht - news.ORF.at
... und dazu auch einen Kommentar aus der Schweiz
Neue Verordnung - Österreich verhängt Strafen für Touristen ohne Maske oder Test - 20 Minuten
Es handelt sich um die VO 314/2021. Interessanter ist aber ihre Anlage, in der die einzelnen Straftatbestaende und die Strafhoehe (einheitlich 90 €) festgelegt werden.
a) | § 8 Abs. 2 in Bezug auf das Fehlen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden und eng anliegenden mechanischen Schutzvorrichtung……….…………………………………...………...….…90 Euro |
b) | § 8 Abs. 2 in Bezug auf das Fehlen einer Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder einer Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard……….………………….……..………………………90 Euro |
c) | § 8 Abs. 2 in Bezug auf die fehlende Bereithaltung eines Nachweises einer geringen epidemiologischen Gefahr gemäß § 1 Abs. 2 der 2. COVID-19-Öffnungsverordnung, BGBl. II Nr. 278/2021..………...…………………….90 Euro |
d) | § 8 Abs. 5a Z 2 in Bezug auf das Fehlen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden und eng anliegenden mechanischen Schutzvorrichtung……….……..………………………..…….…………..…90 Euro |
e) | § 8 Abs. 5a Z 2 in Bezug auf die fehlende Bereithaltung eines Nachweises einer geringen epidemiologischen Gefahr gemäß § 1 Abs. 2 der 2. COVID-19-Öffnungsverordnung, BGBl. II Nr. 278/2021…….………………………….90 Euro |
Par 8(2) (des Covid-MG 12/2020 in der heute geltenden Fassung) bezieht sich auf Betriebsstaetten, Arbeitsorte, Verkehrsmittel und insbesondere auch Krankenanstalten und Alten- und Pflegeheime, aber auch etwaige allgemeinere Betretungsverbote.
Par 8(5a) bezieht sich auf Zusammenkuenfte (Organisatoren und Teilnehmer).
Somit sind die reisserische Ueberschrift und der Text des Schweizer Artikels nach meiner Meinung uebertrieben und irrefuehrend.
Ich sehe naemlich (Disclaimer*)) keinerlei Bezug zu den Einreiseverordnungen.
*) Edit: Brauch ich gar net weiss Gott wie zu disclaimern ... die StrafVO bezieht sich ausdruecklich (nur mehr) auf das Covid-MG, die EinreiseVO basiert auf dem Par 25 EpiG.
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