Rechtliche Bestimmungen zu Ausgangsbeschränkungen und Geschäftsöffnung

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Die neue Verordnung ueber die Strafen hab ich zwar gestern noch gesehen, aber noch nicht "verarbeitet".
Organmandat auch bei Verstößen gegen „3-G“-Pflicht - news.ORF.at
... und dazu auch einen Kommentar aus der Schweiz
Neue Verordnung - Österreich verhängt Strafen für Touristen ohne Maske oder Test - 20 Minuten


Es handelt sich um die VO 314/2021. Interessanter ist aber ihre Anlage, in der die einzelnen Straftatbestaende und die Strafhoehe (einheitlich 90 €) festgelegt werden.


a)§ 8 Abs. 2 in Bezug auf das Fehlen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden und eng anliegenden mechanischen Schutzvorrichtung……….…………………………………...………...….…90 Euro
b)§ 8 Abs. 2 in Bezug auf das Fehlen einer Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder einer Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard……….………………….……..………………………90 Euro
c)§ 8 Abs. 2 in Bezug auf die fehlende Bereithaltung eines Nachweises einer geringen epidemiologischen Gefahr gemäß § 1 Abs. 2 der 2. COVID-19-Öffnungsverordnung, BGBl. II Nr. 278/2021..………...…………………….90 Euro
d)§ 8 Abs. 5a Z 2 in Bezug auf das Fehlen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden und eng anliegenden mechanischen Schutzvorrichtung……….……..………………………..…….…………..…90 Euro
e)§ 8 Abs. 5a Z 2 in Bezug auf die fehlende Bereithaltung eines Nachweises einer geringen epidemiologischen Gefahr gemäß § 1 Abs. 2 der 2. COVID-19-Öffnungsverordnung, BGBl. II Nr. 278/2021…….………………………….90 Euro

Par 8(2) (des Covid-MG 12/2020 in der heute geltenden Fassung) bezieht sich auf Betriebsstaetten, Arbeitsorte, Verkehrsmittel und insbesondere auch Krankenanstalten und Alten- und Pflegeheime, aber auch etwaige allgemeinere Betretungsverbote.
Par 8(5a) bezieht sich auf Zusammenkuenfte (Organisatoren und Teilnehmer).
Somit sind die reisserische Ueberschrift und der Text des Schweizer Artikels nach meiner Meinung uebertrieben und irrefuehrend.
Ich sehe naemlich (Disclaimer*)) keinerlei Bezug zu den Einreiseverordnungen.

*) Edit: Brauch ich gar net weiss Gott wie zu disclaimern ... die StrafVO bezieht sich ausdruecklich (nur mehr) auf das Covid-MG, die EinreiseVO basiert auf dem Par 25 EpiG.
 
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hast du den grünen pass von pixie zum selbstausmalen?!?
Ich habe heute telefonisch Kontakt hergestellt, um weitere Schritte zur Richtigstellung meines Grünen Passes zu setzen. Und siehe da, mir wurde bestätigt, dass jede Menge unvollständiger Zertifikate verschickt bzw. verlinkt worden sind. Der Grüne Pass zum selbst ausmalen wäre somit eine günstige Lösung und würde Reklamationen sparen. :undweg:
 
Jetzt ist es doch schnell gegangen:

Sehr geehrte Dame, sehr geehrter Herr!

Wir konnten Ihre Anfrage positiv erledigen. Ihr aktualisiertes Zertifikat steht ab morgen unter https://www.gesundheit.gv.at/ zur Verfügung.

Informationen wo und wie Sie Ihre Zertifikate erhalten, bekommen Sie auf der Seite https://gruenerpass.gv.at/hilfe/

Ihre AGES

Allerdings entspricht die Formulierung der Antwort nicht den Regeln der Political Correctness ...... d für divers fehlt. :ironie:
 
Hier einmal der Link zum ORF-Bericht zur bevorstehenden (2.) Doch-nicht-ganz-so-Novelle zur 2. ÖffnungsVO.

IMG_20210716_135711.jpg
Ich meld mich dann wieder, wenn der VO-Text kundgemacht ist. Die in Vorarlberg aufgekommene Frage "Was ist eigentlich Nachtgastronomie?" halte ich für interessant, weil sie doch Gleichheitsüberlegungen auslöst.
 
Ich meld mich dann wieder, wenn der VO-Text kundgemacht ist.
Da ist der Text, VO 321/2021.
Die VO ist ein bisschen kompliziert, weil sie
  • zum einen geplante Änderungen (zB den Wegfall der Registrierungspflicht) aufhebt,
  • zum zweiten die 2. ÖffVO selbst abändert, und
  • zum dritten auch jetzt schon eine weitere Änderung ab 15. August (dass der G-Status mit der ersten von zwei Impfungen allein nicht erreicht wird - J&J allein genügt) ankündigt.
Alles Weitere morgen Vormittag.

Zur früher schon erwähnten Frage der Definition von Nachtgastronomie kann ich nur sagen ... "naja, ich bin gespannt ..."

IMG_20210716_220519.jpg
..., ob das (zusammen mit der Rechtlichen Begründung) letztlich wasserdicht ist.

Dazu noch der Verweis auf den heutigen Beitrag in ORF Online.
 
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Also - mit Disclaimer, wie immer:
Edit: Beinhaltet NICHT die Wiener Sonderregelungen! Denen widme ich mich später!

(A) Wegfall (Nicht-Stattfinden) von angekuendigten Lockerungen:
  • Gestrichen wurde der Wegfall der Registrierungspflicht. Diese bleibt also im vollem Umfang des Par 17 aufrecht. Derzeit bis 31. August.
  • Fuer 29.7. war vorgesehen gewesen, alle Regelungen hinsichtlich Zusammenkuenften, Ferienlager, Spitzensport, Fachmessen, und Gelegenheitsmaerkten wegfallen zu lassen. Diese gelten jetzt jedenfalls bis 19. August.
  • Weg faellt auch die (von mir ohnehin nie verstandene :unsure:) Aenderung in Par 9.
N.B.: Hinsichtlich der Bestimmungen fuer Theater etc einerseits und Museen etc andererseits war ich oben in #1.804 moeglicherweise ein wenig unscharf (euphemistisch fuer "bin ich moeglicherweise danebengelegen"):
Ab 22.7. scheint jetzt zu gelten: Fuer Museen etc gibt es keine Beschraenkungen mehr (wenn ich richtig sehe, dass Museen nicht "oeffentliche Orte in geschlossenen Raeumen" (Par 2) sind (in denen Maskenpflicht gilt) sind. In der RB wurden als Beispiele fuer solche oeffentlichen Raeume nur Unterfuehrungen und Tunnels genannt; ich wuerde evtl (???) auch oeffentlche Parkgaragen hier einordnen. Fuer Theater etc gilt weiterhin GGG-Pflicht und COVID-Konzept.

(B) Aenderungen in der 2. OeffVO
  • PCR-Testpflicht (also: Antigen genuegt nicht) oder Impfnachweis (Genesung oder Antokoerpernachweis genuegen nicht) in der "Nachtgastronomie" samt "Definition" der letzteren (Kommentar dazu siehe oben).
  • Nicht ganz sicher bin ich, worauf sich "die nicht von Par 4 erfassten Betriebsstaetten" im neuen Par 9(1a) beziehen. In diesem Fall gilt fuer die Mitarbeiter die Maskenpflicht nicht, wenn sie GGG sind. Es koennte sein, dass der Verweis auf Par 4 dazu dient, Erbringer von koerpernahen DL von dieser Befreiung auszunehmen. (Klingt lustig, aber da muss ich mich erst in den neuen Anleitungen der WKO fuer Fri- und Masseure schlau machen.)
  • In Tagesbetreuungseinrichtungen scheint fuer die Kunden die Maskenpflicht zu entfallen.
  • Sonst gibt es noch einige Klarstellungen und vor allem redaktionelle Aenderungen, weil die Auflistung der GGG-Faelle redaktionell umgestaltet wurde.
(C) Angekuendigte Aenderungen ab 15.8.
  • Nur die erste Teilimpfung einer zweistufigen Impfung zu haben, faellt als GGG-Nachweis raus. Fuer J&J gilt weiterhin: GGG ab dem 22. Tag nach der (einzigen) Impfung.
 
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Maskenpflicht fällt komplett, oder ?!
Sehr unuebersichtlich und damit letztlich haarig alles. Es gilt also ganz deutlich der Disclaimer hinsichtlich Richtigkeit und Vollstaendigkeit. (Tat aber ganz gut, wieder einmal das ganze Gebaeude durchzuforsten - vergebt mir das hatscherte Bild)
Edit: Beinhaltet NICHT die Wiener Sonderregelungen! Denen widme ich mich später!

Maskenpflicht bleibt in einigen Bereichen (als Faustregel: "ueberall dort, wo keine GGG-Pflicht besteht bzw -Ueberpruefung stattfindet").
  • an den (etwas unklaren) oeffentlichen Orten in geschlossenen Raeumen nach Par 2 (laut Erlaeuterungen zB in Tunnels und Unterfuehrungen, ich halte auch oeffentliche Garagen fuer ein Anwendungsbeispiel, liege da aber vielleicht auch falsch - Disclaimer!); die Garage des Supermarkts faellt moeglicherweise unter Par 4, also auch Maske; die Hotelgarage wohl eher nicht; die Tiefgarage des Baumarkts ... ???
  • in den Verkehrsmitteln nach Par 3 (Oeffis, Taxis, Seilbahnen, samt ihren Bahnhoefen, Stationen, Flughaefen und Verbindungsbauwerken)
  • im Kundenbereich (im Inneren) nach Par 4 noch in Apotheken, Lebensmittelhandel (inkl Tankstellen-Shops), Banken und Post inkl Postpartner; nicht mehr im Baumarkt und nicht mehr beim persoenlichen DL (dort GGG)
  • in Aemtern und Gerichten sowie Kirchen etc (Par 4(2))
  • beim Take-away-Abholen beim Wirt und im Inneren von Imbissstaenden (weil dort jeweils keine GGG-Pflicht) (Par 5(4) Z 1 und 2)
  • Mitarbeiter (und Beamte) mit Kundenkontakt nach Par 9, wenn nicht GGG oder andere Schutzmassnahmen (Scheiben etc) oder alle Kunden nachweislich GGG (letzteres bezog sich zB auf Schueler, die alle getestet waren, womit die Lehrer nicht Maske tragen mussten)
  • Dazu aber: gilt ja auch fuer die auswaertigen Arbeitsorte (ohne das Fass dieser Diskussion neu aufzumachen); wenn Erbringer(in) und Kunde der koerpernahen DL GGG nachweist, ist die Maskenpflicht aufgehoben (Par 9(3) iVm Par 9(2) Z 1(Erbringerin) und 2 (Kunde))
  • mobile Pflegekraefte, in manchen Konstellationen sogar FFP2-Pflicht (Par 9(3))
  • die einschlaegigen Bestimmungen fuer Krankenanstalten (Par 10) und Heime (Par 11) hab ich weiterhin nicht im Detail intus
  • bei Zusammenkuenften ueber 100 Personen (ausser im privaten Wohnbereich und im Autokino, sehr wohl aber im Garten oder in der Scheune), wenn nicht alle GGG-ueberprueft sind (Par 12(5) letzter Satz) oder es sich um "geschlossene Gruppen/Gesellschaften" handelt
  • auf Gelegenheitsmaerkten im Inneren (Par 16(4))
Bleibt's g'sund!
 
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Edit: Beinhaltet NICHT die Wiener Sonderregelungen! Denen widme ich mich später!
Ich hatte eigentlich gedacht, dass ich die Wiener Sonderregelungen vom 30. Juni hier schon einmal dargestellt haette. Zusammengeschrieben hatte ich das Ganze schon, aber dann hier offenbar doch nicht verwendet.
Es handelt sich um die Wiener LandesVO 33/2021 samt ihrer unmittelbar folgenden kleinen Novelle 34/2021, in konsolidierter Form (von Stand gestern, 19. Juli) hier:
RIS - Wiener COVID-19-Öffnungsbegleitverordnung 2021 - Landesrecht konsolidiert Wien, Fassung vom 19.07.2021 (bka.gv.at)

Der damalige Beitrag in ORF Online ist hier.

Die Hauptinhalte der Wiener Verordnung (W-VO) sind die folgenden:
  • Die GGG-Pflicht fuer Kunden in vielen Bereichen ist bis 31. August festgeschrieben, unabhaengig davon (aber siehe Anmerkung unten - Disclaimer!), ob der Bund sie oesterreichweit aufhebt - siehe nachfolgende Liste A.
  • Fuer Dienstnehmer in manchen Bereichen gilt GGG-Nachweis oder FFP2-Maske - siehe nachfolgende Liste B.
  • Wohnzimmertest gelten nicht mehr als GGG-Nachweis (sie scheinen nicht im zweiten Teil des Art I Par 1 W-VO auf, vgl dazu Par 1(2) Z 1 der (Bundes-) 2. OeffVO)
  • Vom GGG-Nachweis befreit sind nur Kinder bis 6 J (Art I Par 6(2) W-VO versus Par 19(5) 2. OeffVO)
  • Die Registrierungspflicht in mehreren Bereichen soll ueber den 22. Juli hinaus aufrecht bleiben. Allerdings wurde der Wegfall auf Bundesebene durch die 2. Novelle 321/2021 der 2. OeffVO ohnehin gestoppt. Die Registrierungspflicht gilt in Wien wie in ganz Oesterreich jetzt bis 28. August, haengt aber unter Umstaenden hinsichtlich Zusammenkünften, Jugendarbeit und Ferienlagern, Fachmessen und Gelegenheitsmaerkten ab 20. August in der Luft (weil die Par 12 bis 16 der 2. OeffVO nur bis 19. August gelten).
  • Es gelten strengere Besuchsregelungen in Krankenhaeusern (Art I Par 3 W-VO).
Liste A - GGG-Pflicht fuer Kunden, Besucher und vergleichbare Personengruppen:
  • in Betriebsstaetten der koerpernahen Dienstleister (vgl Par 4(1)2 der (Bundes-) 2. OeffVO)
  • in Reisebussen und auf Ausflugsschiffen (Par 3(3))
  • in der Gastronomie, in Beherbungsbetrieben und in nicht-oeffentlichen Sportstaetten (Par 5, 6, 7(2))
  • in Kulturbetrieben ausser Museen usw sowie Freizeitbetrieben (natuerlich inkl. Prost-Betrieben) (Par 8 außer Par 8(5) 1. Satz)
  • in Pflege- und Altenheimen sowie Krankenhaeusern fuer Besucher und andere externe Personen (Par 10(10 und (2) sowiePar 11(1))
  • bei Zusammkuenften von mehr als 100 Personen (Par 12), wobei ich mir da ueber die Geltung der diversen Ausnahmen (d.h. ob diese auf Basis der 2. OeffVO gelten oder durch die W-VO overruled sind) nicht sicher bin
  • bei Zusammenkuenften in der Jugendarbeit und bei Ferienlagern (durch den Verweis in Par 13 auf Par 12)
  • bei Fachmessen und Gelegenheitsmaerkten (Par 15 und 16)
Liste B - GGG- oder FFP2-Pflicht fuer Mitarbeiter, Inhaber, Betreiber:
  • Kindergaerten, Schulen
  • Schulungen, Erwachsenenbildung, Fahrschulen etc
  • Gastgewerbe
  • koerpernahe DL inkl auswaertige Arbeitsstaetten
Wichtige Anmerkung

Weil der Archie letztlich ja doch kein Legist (Rechtstechniker) ist, hat er auf folgende Frage keine Antwort:

Die Landes-VO bezieht sich (Art I Par 7 Z. 9) ausdruecklich "auf folgende Fassungen" anderer Bestimmungen, darunter
auf die 2. OeffVO. BGBl II 278/2021. Der Verweis ist also statisch (auf den Stand der angegebenen Rechtsquelle) und nicht dynamisch (auf die Rechtsquelle "in jeweils geltender Fassung"). Die 2. OeffVO wurde aber bereits (auch nach der gleich ersten Novelle, die auch noch in 278/2021 stand) novelliert - das sind die Aenderungen, die uebermorgen (22.07.) in Kraft treten sollen.

Ich weiss einfach nicht,
  • was da jetzt mit den Verweisen in der Landes-VO auf (ungeaenderte) Bestimmungen der 2. OeffVO geschieht, und
  • was geschieht, wenn der Bund einer der Bestimmungen, auf die in der Landes-VO Bezug genommen wird (in der 2. OeffVO, aber zB auch im EpiG), aendert.
Sinnlos waere es natuerlich, wenn diese wegfielen (zB die Ausnahme fuer Gastro-Take-away oder die Bestimmung zur Glaubhaftmachung von Ausnahmeberechtigungen). Aber schauen wir einmal, ob der Landes-Verordnungsgeber da jetzt unmittelbar reagiert (zB weil ja die Wiener Sonderbestimmung zur Registrierung hinfaellig geworden ist).
 
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Hier ist einmal vorneweg der ORF-Online-Beitrag zu neuen Wiener Spezialregeln - also Bereichen, wo Wien die bundesweiten Erleichterungsschritte vom 22. Juli nicht mitmachen will/wird.

Die einschlägige Landes-VO ist noch nicht veröffentlicht. Ich meld mich, wenn ich sie seh und mir angeschaut hab.
 
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Die einschlägige Landes-VO ist noch nicht veröffentlicht. Ich meld mich, wenn ich sie seh und mir angeschaut hab.
Hier ist sie: Aenderung (2. Novelle) der Wiener COVID-19-Öffnungsbegleitverordnung 2021, LGBl 41/2021.
Und hier die ORF-Online-Meldung.

Ganz eindeutig wird die Maskenpflicht fuer Kunden im Inneren von (bundesweit ab 22.07. nur mehr) Betriebsstaetten des Grundbedrafs (Lebensmittel, Apotheken, Banken, Post; und Aemtern) ausgedehnt auf alle Betriebsstaetten in Handel, Gewerbe und Dienstleistung nicht aber auf die Betriebsstaetten der koerpernahen Dienstleister sowie :?::?::?: - da steht ein offensichtlich falscher Verweis ... keine Ahnung.
Das heisst aber, dass in den Betriebsstaetten der koerpernahen Dienstleister fuer Kunden die Maskenpflicht auch in Wien (wie in ganz Oesterreich) ab 22.07. wegfaellt.

Die Maskenpflicht fuer Kunden, Besucher usw gilt ausserdem in Wien weiterhin fuer Museen, Bibliotheken usw, fuer Theater, Kinos usw. sowie in Kirchen usw. (Fuer die katholische Kirche gilt - zumindest nach heutigem Stand - in ganz Oesterreich weiterhin die Rahmoenordnung vom 1. Juli mit Maskenpflicht im Kircheninneren ausser bei Taufen, Trauungen etc, wenn von allen Teilnehmern der GGG-Status ueberprueft und nachgewiesen wird.)

Die Maskenpflicht fuer Inhaber, Betreiber, Mitarbeiter im Inneren besteht parallel zu jener fuer Kunden in allen Betriebsstaetten in Handel, Gewerbe und Dienstleistung, Museen usw, Theatern usw und Kirchen usw. Was jetzt dann fuer die Inhaber, Betreiber, Mitarbeiter in den Betriebsstaetten der koerpernahen DL gilt, muss ich mir morgen noch genauer anschauen (ich glaube bundesweit "GGG oder Maske" - und in Wien nicht verschaerft).

Mit 15. August entfaellt ja bundesweit die Erstimpfung (einer Doppelimpfung) als G-Nachweis. Wien baut dies auch in die Wiener Landverordnung ein.
Da die Registrierungspflicht ja auch bundesweit jetzt noch nicht aufgehoben ist, entfaellt die geplante Sonderregelung fuer Wien.
Und meine frueher angesprochene Frage des statischen oder dynamischen Verweises auf die (Bundes-) 2. OeffVO ist dadurch beantwortet, dass der Verweis korrigiert wurde (auf "die Fassung BGBl. II 328/2021" - dazu auch gleich unten, da gab es heute eine minimale Novelle).

Um nicht Interpretationen eines gegenseitigen "Ausspielens" Raum zu geben, wird klargestellt, dass die "Wiener" GGG-Pflicht sich nicht in die bundesweite Regelung fuer die "Nachtgastronomie" einmischt. (Mir ist die Bedeutung/Notwendigkeit dieser Klarstellung nicht ganz klar ... aber vielleicht komm ich noch drauf.)
 
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Heute gab es auch noch eine winzige 4. Novelle BGBL II 328/2021 zur bundesweiten 2. OeffVO.

Was ohnehin schon in der Rechtlichen Begruendung zur 2. & 3. Novelle erlaeutert wurde, dass fuer andere Events ohne feste Sitzplaetze (Konzerte, Tanz-/Zelt-/Feuerwehr-/Dorffeste usw) die Regeln fuer Zusammenkuenfte (Par 12) gelten, wenn sie nicht im Kundenbereich einer Gastro-Betriebsstaette stattfinden, wurde nochmals verschriftlicht. Dort gilt also a priori nicht die verschaerfte GG-Regel.

Das wird in der Rechtlichen Begruendung zu dieser 4. Novelle nochmals dargelegt.
 
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...irgendwie wird alles eigentlich komplizierter 🤔...hätte aber eine kurze Frage 😉 ... bin zwar der Meinung nein also nicht mehr aber frage trotzdem 🙄 nach deutschland und zurück braucht man sich nimmer registrieren 😉...danke 👍🍻
 
Wem mein Geschwurbel zu den Regelungen ab heute zuviel ist, die/der findet hier eine mAn gelungene Zusammenfassung:
 
Wem mein Geschwurbel zu den Regelungen ab heute zuviel ist, die/der findet hier eine mAn gelungene Zusammenfassung:
na bitte ned, deins vasteh i besa !! 🤪
 
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