Rechtliche Bestimmungen zu Ausgangsbeschränkungen und Geschäftsöffnung

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zum rechtlichen habe heute spannende Infos bekommen:

deine Rechtsschutzversicherung steigt bei allen Verordnungen aus, haftet nicht für Klagen.
irgenwie, von Höherer Hand, Verordnungen der Bundesregierung.

zum Thema Betriebsausfallsversicherung:
die Haftet nur nach Epidemie Gesetz von 1956, nicht Pandemie Covid19 2020.
bezahlt nur bei Schließung des Betriebes, nicht bei Betretungsverbot:verwirrt:
a wortklaubere..

da wird es einige Klagen hageln
 
zum Thema Betriebsausfallsversicherung:
die Haftet nur nach Epidemie Gesetz von 1956, nicht Pandemie Covid19 2020.
bezahlt nur bei Schließung des Betriebes, nicht bei Betretungsverbot:verwirrt:
a wortklaubere..
war ja nix anderes zu erwarten - die Versicherungen sind nur gut beim Prämienkassieren; wenn's zum Zahlen geht, winden sie sich doch immer raus wie nur was.

In meiner persönlichen Negativwertung kommen die Versicherungen gleich nach der Mafia, noch vor den Banken :rolleyes:
 
kein klatschen mehr um Sex für die Helden, abgesagt.
kein Singen mehr am Balkon für die Helden, abgesagt.

so schnell sind die Helden wieder normalos...mit MASKE!!
 
Bevor sich jemand zu früh freut:
Die ...
IMG_20200519_072138.jpg
... orale Substitution hat nichts mit dem EF zu tun ... :blasen:
*off-topic Ende*
 
hm - das sollte ich einigen meiner Stamm-SWs mal vorschlagen: bitte substituier mich oral :cool:
 
RIS - BGBLA_2020_II_231 - Bundesgesetzblatt authentisch ab 2004

Wenn ich es auf erste Blick richtig verstanden habe, dann gilt das Betretungsverbot für Prost-"Einrichtungen" weiter (Par 9 Abs 2 neu), fällt aber mit Ende Juni weg (allerletzte Zeile der VO).

Disclaimer natürlich und Bitte um Korrektur, falls ich in der Eile etwas falsch gesehen habe.
 
Zuletzt bearbeitet:
RIS - BGBLA_2020_II_231 - Bundesgesetzblatt authentisch ab 2004

Wenn ich es auf erste Blick richtig verstanden habe, dann gilt das Betretungsverbot für Prost-"Einrichtungen" weiter (Par 9 Abs 2 neu), fällt aber mit Ende Juni weg (allerletzte Zeile der VO).

Disclaimer natürlich und Bitte um Korrektur, falls ich in der Eile etwas falsch gesehen habe.

Gilt diese Änderung eigentlich ab sofort oder erst ab 29. Mai? Wenn letzteres, warum?
 
Also ein Überblick über die zweite Lockerung durch die VO 231/2020

Sie gilt ab übermorgen, Freitag. Die ganzen Bestimmungen wurden verlängert und gelten bis Ende August. (Ausnahmen unten erwaehnt).

Vorneweg das hier am meisten Relevante:

Von den ganzen Freizeiteinrichtungen, deren Betreten bisher untersagt war bleiben nur :( die "Einrichtungen zur Ausübung der Prostitution" übrig.
Ihr Betreten ist weiterhin - bis 30.Juni - untersagt. Dann darf man sie betreten, aber es gelten die Bestimmungen über Kundenbereiche und BerufsausÜbung.

Für alle anderen Freizeiteinrichtungen (inkl. Schaubergwerke! :up:) sowie auch für Museen, Ausstellungen etc gilt weiterhin Par 2(1) Z1-5, also Abstand (1m), Maske etc, 10 m2-Regel. In Außenbereichen nur der 1m-Abstand.

Der gesamte Absatz zu "Ausbildungseinrichtungen" (Par 5 alt) entfällt; Ausbildungsveranstaltungen (Schulungen, Aus- und Fortbildungen) werden jetzt wie andere Veranstaltungen behandelt (Par 10).

Für Reisebusse, Seilbahnen etc gelten jetzt (Par 4(3) neu) die gleichen Bestimmungen wie für öffentliche Verkehrsmittel (also Par 1(3)).

Für Bäder (Saunen, Whirlpools etc) gibt es einen kompletten neuen Par 5 neu, den ich hier jetzt nicht kommentiere.

Für Restaurants gibt es eine Erleichterung beim Einlass größerer zusammengehöriger Besuchergruppen und für die Mitarbeiter eine leichte Flexibilisierung. (Ergänzungen zu Par 6(5) und (7)).

Die Regelungen fuer Hotels sind umgedreht worden (Par 7) … das Betreten ist nicht mehr untersagt, "außer wenn", sondern generell gestattet unter Beachtung von Sicherheitsvorkehrungen:
  • im allgemein zugänglichen Bereich 1m Abstand oder Schutzvorrichtung (zB Plexiglas)
  • im Eingangs- und Rezeptionsbereich Maske
  • Maske (oder Plexiglas) für Mitarbeiter bei Kundenkontakt
  • Anzuwenden sind die Bestimmungen fuer Restaurants (Erleichterung fuer Buffets), Fitness und Wellness.
  • Gaestegruppen ("in der gemeinsamen Wohneinheit") sind den "im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen" gleichgestellt.

Die Definition spricht weiterhin von "Unterbringung von Gästen zu vorübergehendem Aufenthalt" (Par 7(2)); es ist keine Rede von "Übernachtung".


Auch die Bestimmungen für Sportausuebung (Par 8) wurden umgedreht. Sie ist jetzt grundsätzlich erlaubt. Es gelten indoors Maske und 2-m-Abstand (!), outdoors nur der 2-m-Abstand. Dieser kann "ausnahmsweise kurzfristig unterschritten" werden. Die Journalistenregel fuer Sportreporter (Par 8(7) alt) ist nicht mehr nötig.

Neu gefasst sind die allgemeinen Regeln für Veranstaltungen (Par 10) - hier nur im Groben:

  • Bis 30.6. bis zu 100 Personen. Personal ist nicht mitzuzaehlen
  • ab 1.7. "mit zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplaetzen" (= Platz-Tickets) 250 Personen indoors, 500 Personen outdoors
  • ab 1.8. ebenso, aber 500 / 750 Personen
  • ab.1.8. mit Bewilligung der BezVerwBeh auch 1000/1250 Personen
  • ab 100 Teilnehmer nur mit "COVID-Beauftragtem" und "COVID-Konzept".
  • Locker sitzen (außer "Besuchergruppen" wie im Restaurant), evtl einen Zwischenplatz freilassen, Maske (nur) beim Betreten, Rumgehen, Verlassen (ausser wenn auch mit dem Freilassen von Plätzen der Abstand von 1m nicht erreicht werden kann)
  • Bei Veranstaltungen ohne Platz-Tickets: 1 m Abstand und, sofern indoors, Maske. Etwas unklar/ "für Tänzer" 2 m (wie für Sportler)
  • Hochzeiten und Begräbnisse bis 100 Personen
  • Für sonstige Gottesdienste gelten nicht mehr die speziellen Vorschriften für Veranstaltungen (aber wohl weiter die Bestimmungen für öffentliche Orte)
  • Für Ausbildungen und Schulungen ist es ähnlich wie für Veranstaltungen im Inneren: Am Sitzplatz (und als Vortragender) darf man die Maske abnehmen. 1-m-Regel gilt.
Disclaimer:
Wenn ich da so vor mich hin interpretiere, so geschieht das - sofern nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet -
  • weder verbindlich (sondern als ein halb laienhafter, halb gebildeter Common-sense-Versuch),
  • weder in Zustimmung noch in Ablehnung (Beurteilung der Sinnhaftigkeit ) der jeweiligen Vorschrift und
  • ohne Gedanken an Praktikabilität, Durchsetzbarkeit
 
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Also ein Überblick über die zweite Lockerung durch die VO 231/2020

Sie gilt ab übermorgen, Freitag. Die ganzen Bestimmungen wurden verlängert und gelten bis Ende August. (Ausnahmen unten erwaehnt).

Vorneweg das hier am meisten Relevante:

Von den ganzen Freizeiteinrichtungen, deren Betreten bisher untersagt war bleiben nur :( die "Einrichtungen zur Ausübung der Prostitution" übrig.
Ihr Betreten ist weiterhin - bis 30.Juni - untersagt. Dann darf man sie betreten, aber es gelten die Bestimmungen über Kundenbereiche und BerufsausÜbung.

Und außerdem wissen wir alle noch gar nicht, ob ab 1. Juli überhaupt die "Einrichtungen zur Ausübung der Prostitution" wieder betreten werden dürfen oder nicht!! Das wurde einfach noch nicht entschieden!

Am 30. Juni endet nur die momentane Stufe der Corona-Regelungen, und dann kommt einfach die nächste Stufe, die dann ab 1. Juli gilt! Aller Voraussicht nach wird auch diese nächste Stufe das Verbot der Prostitution wieder enthalten. Das ist genauso wie am 30. April - da ist die 1. Stufe des totalen Lockdowns ausgelaufen (nachdem sie ursprünglich nur bis vorerst 23. 3. verhängt wurde, dann bis 14. 4. und dann abermals bis 30. 4. verlängert wurde) und dann kam die von 1. 5. bis vorerst(!) 30. 6. gültige Stufe.
 
Guten Morgen!
Gestern gab es - außer der Ankündigung vom Vormittag hinsichtlich Masken u.a. - noch eine kurze Vierte Lockerungs- VO 246.

  • Maskenpflicht in Geschäften (Betriebsstätten) gilt nicht mehr im Freien (da fällt mir zB der Außenbereich von Baumärkten ein, aber auch Außenbereiche in der Gastronomie, ausdrücklich auch für Märkte)
  • Die 10m²-Regel ist gestrichen (für Geschäfte, Museen usw)
  • Für Veranstaltungen in Betriebsstätten ist geklärt, dass nur die eigenen Bestimmungen des Par 10 Abs 6 bis 9 gelten und nicht die allgemeinen Bestimmungen über Betriebsstätten in Par 2 Abs 1. Also zB jetzt schon keine durchgehende Maskenpflicht.
Ich schreib das zur viel zu frühen Morgenstunde und nur durch unübersichtliches Rumhüpfen mit dem Smartphone. Daher gilt ganz besonders der schon oft angeführte Disclaimer.
 
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Guten Abend. Die beiden - ich nenn sie einmal so - Grenzöffnungsverordnungen sind kundgemacht worden und treten morgen Donnerstag in Kraft:

VO 252 hebt die Beschränkungen bei der Einreise auf dem Luftweg (VO 105 igF) und dem Land- und Wasserweg (VO 87 igF) aus allen Nachbarstaaten mit Ausnahme Italiens auf
  • für Personen, die dort ansässig sind (Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt) sowie
  • für Österreicher und alle Personen, die hier ansässig sind.
Die Personen, die einreisen wollen, müssen glaubhaft machen, dass sie in den letzten 14 Tagen in keinem anderen Staat als Österreich oder den genannten Nachbarstaaten waren.

Mit VO 253 werden die Bestimmungen aufgehoben, dass die Grenzen zu Deutschland (Reduzierung der Geltung der VO 84 igF auf Italien) und zu CH/FL/CZ/Slowakei (Aufhebung der VO 91 igF) nur an Grenzübergängen überquert werden dürfen. Für HU und Slowenien gilt in dieser Hinsicht noch VO 177 (bis in den November - Stichwort "Balkanroute" und nicht "CoVid").

Ja, Disclaimer, das Risiko ist aber gering. Das Fenster blieb zu (= kein Hinauslehnen).
 
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In der gestrigen VO 262 würden wurden die Landeverbote (VO 83) für Flugzeuge mit Wirkung ab 15.6. angepasst:
  • statt aus Italien nur mehr aus der Lombardei,
  • FR und NL nicht mehr,
  • dafür neu Portugal und Schweden,
  • weiterhin RUS/UKR/Belarus, Spanien und UK, VR China und Iran.
Ich würd sagen, vor den GPs in Spielberg sollte da vllt noch etwas gelockert werden.
 
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Die VO 263 bin ich Euch noch schuldig ... das sind die Einreisebestimmungen, wie sie (dzt) vom 15. bis 30. Juni gelten werden.
Wie berichtet, ist die Einreise aus 31 Ländern freigegeben, und zwar aus
  • den 26 anderen EU-Ländern (natürlich ohne UK ;)) mit Ausnahme von Schweden, Spanien, Portugal (vgl oben die Landeverbote)
  • den 4 EFTA-Ländern Schweiz, Liechtenstein, Norwegen, Island und
  • den 4 Zwergstaaten Andorra, Monaco, San Marion, Vatikan.
Sonst im Prinzip positiver Test oder Selbstquarantäne.
Die Ausnahmen sind zahlreich, zum Teil eh schon in früheren Postings beschrieben (LKW-Fahrer, zur Krankenbehandlung, dringende Familiensachen u.v.a.m).
 
Die VO 263 bin ich Euch noch schuldig ... das sind die Einreisebestimmungen, wie sie (dzt) vom 15. bis 30. Juni gelten werden.
Wie berichtet, ist die Einreise aus 31 Ländern freigegeben, und zwar aus
  • den 26 anderen EU-Ländern (natürlich ohne UK ;)) mit Ausnahme von Schweden, Spanien, Portugal (vgl oben die Landeverbote).
vor allem die entscheidung zugunsten von belgien überrascht dann doch etwas! ist aktuell mit den active cases in relation zur bevölkerungszahl wohl eines der am stärksten belasteten länder weltweit
 
Die EU-bedingte Reisetätigkeit nach Brüssel ist schon wieder angelaufen.
 
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