Noch vor der Verlaengerung der abendlichen/naechtlichen Ausgangsbeschraenkungen, die heute Abend vom Hauptausschuss
beschlossen werden soll, kam heute die erste Novelle der COVID-SchuMaV mit der Nummer
472/2020. Sie tritt morgen, Mittwoch in Kraft.
Öffnungszeiten
Geschäfte (
edit: genauer: Betriebsstätten für den
Handel mit Waren) müssen um 19.00h schließen.
Von den wichtigsten bestehenden Ausnahmen (hauptsächlich im Oeffnungszeitengesetz) bleiben jene für Tankstellen, Apotheken, Bahnhofsgeschaefte (!), Flughäfen
(aber der grosse Billa „draußen“ in Schwechat?) und Zollfreilaeden bestehen, nicht aber die Ausnahmen für den Handelswarenverkauf im Gastgewerbe (Gastro ist eh zu), die Öffnung von Konditoreien sowie von Buffets in Theatern, Sportstätten usw (weil eh auch zu).
Betreten von Gastro-Einrichtungen
Mitarbeiter im Schichtbetrieb dürfen zB die Werkskantine rund um die Uhr betreten.
Alten- und Pflegeheime, Kranken- und Kuranstalten
Hier werden die Zutrittsberechtigungen (welche Tests wie oft, welche Masken, …) für Personal, Besucher, Neuzugänge, und externe Dienstleister ergänzt und zT neu gefasst – darauf geh ich hier im Detail nicht ein.
Wichtig die Erwähnung von Patientenanwaelten und Menschenrechts-Schutz-Kommissionen.
Außerschulische Kinderbetreuung
Fast geht unter, dass der Schulsport sowie Einrichtungen zur außerschulischen Kinderbetreuung – wie Schulen selbst – jetzt von der Geltung der SchuMaV ausgenommen sind.
Das kommt mir eher als Korrektur eines Versäumnisses vor.
Ebenso sind Korrekturen des Terms „Antigentest (statt Anti-Gen-Test) und hinsichtlich Reha-Zentren enthalten.
Auch wenn die Änderungen (außer jene für die Alten- und Pflegeheime, Kranken- und Kuranstalten) relativ einfach und verständlich sind, bringe ich doch sicherheitshalber den Disclaimer an.