Rechtliche Bestimmungen zu Ausgangsbeschränkungen und Geschäftsöffnung

Status
Für weitere Antworten geschlossen.
nun, an sich ist der Gesetzestext klar formuliert, nämlich daß u.a. "das Betreten von Einrichtungen zur Ausübung der Prostitution" verboten ist.
Entweder hat man bei der Formulierung auf die HB-Thematik völlig vergessen, oder sie bewußt nicht mit hineingenommen.
Fakt für mich scheint, daß nach der aktuellen Fomulierung niemand wegen eines HBs belangt werden kann, weder die SW noch der Kunde.

U.u. könnte argumentiert werde, dass die in der VO verpflichtenden Schutzmassnahmen für Dienstleistungen bei einem HB nicht eingehalten werden können, aufgrund der "innewohnenden spezifischen Intention" eines HB.

Ist die Frage, inwieweit die Argumentation "Wir haben beide Maske getragen, Fenster war offen, desinfiziert..." anerkannt werden würde.
 
Also ich denke, dass sich ein HB nicht "verbieten" lässt, außer durch das Prost.Ges. bzw. die Nichtausstellung der grünen Karte. Mit 12. Dezember werden dann auch HB illegal, weil dann wieder (wie beim ersten Lockdown) alle Deckln ausgelaufen sein werden.
Die Lücke über Escort ist ohnehin nicht reguliert, ist also auch im Lockdown unberührt.
 
hieß es bislang nicht, daß die MA15 weiterhin Untersuchungen durchführt und demnach die Karten stempelt?
Graz (San.Ref.) hat mit gestern zugemacht und es gibt keine Untersuchungen. Macht aber für mich auch keinen Unterschied, weil ich sowieso keine HB machen kann, also auch nicht drüber nachdenken muss, ob und wo es Untersuchungen gibt.
Was ich eigentlich sagen wollte, ist, dass nicht alles regulierbar ist, auch wenn viele das Gefühl (bekommen) haben.
 
Zuletzt bearbeitet von einem Moderator:
In den Ländern, in denen Dich ein Betreiber anmelden muss, versteh ich, dass die Behörde sagt "kann eh keiner kommen".
Aber da gehört die Steiermark doch nicht dazu, oder, @Mitglied #558021 ?
(Ich hab das Steierm. Gesetz jetzt nicht bei der Hand.)
 
hm, das ist jetzt echt interessant. Worauf begründen sich diese offenbar regionalen Unterschiede: z.B. Wien ist weiterhin offen, Graz ist zu ... ???
Es gab dazu auch im letzten Lockdown keine Begründung und es war so. Gestern wurden alle in Graz genehmigten Betriebe per Mail über die Schließung auf unbestimmte Zeit der Deckelstelle (Sanitätsreferat) informiert.
Es is aber eh irrelevant, weil siehe Escort immer eine Möglichkeit bestand, dem ganz auszuweichen wenn man HB machen will.
In Graz muss man auch entweder einen Wohnsitz haben oder über die entsprechende Datenbank seitens eines genehmigten Betriebs angemeldet sein.
 
Es gab dazu auch im letzten Lockdown keine Begründung und es war so. Gestern wurden alle in Graz genehmigten Betriebe per Mail über die Schließung auf unbestimmte Zeit der Deckelstelle (Sanitätsreferat) informiert.
das sieht aber schon nach ziemlicher Willkür aus. Denn gemäß der jetzigen bundesgesetzlichen Regelung gibt es ja kein generelles Berufsverbot für SWs. Sondern eben "nur" das Verbot von Einrichtungen zur Ausübung der Prostitution. Was ja nur einen Teil des Ganzen umfaßt, mal kurz gesagt.
 
das sieht aber schon nach ziemlicher Willkür aus. Denn gemäß der jetzigen bundesgesetzlichen Regelung gibt es ja kein generelles Berufsverbot für SWs. Sondern eben "nur" das Verbot von Einrichtungen zur Ausübung der Prostitution. Was ja nur einen Teil des Ganzen umfaßt, mal kurz gesagt.

wie gesagt: auf landesebene können jederzeit noch zusätzliche einschränkungen verhängt werden, insofern diese die bundesverordnung ergänzen und nicht ebendieser widersprechen
 
wie gesagt: auf landesebene können jederzeit noch zusätzliche einschränkungen verhängt werden, insofern diese die bundesverordnung ergänzen und nicht ebendieser widersprechen
tja, der nächste föderale Fleckerteppich. Nicht mal darin ist man sich in dem kleinen Österreich einig, ob man Schnacksln gegen Bezahlung zulassen soll oder nicht :rolleyes:
 
heute sind die Detailbestimmungen für den sehr grosszügigen Ersatz von 80% des November-Umsatzes präsentiert worden, dabei sind alle Freizeiteinrichtungen die zusperren haben müssen....., ausdrücklich ausgenommen jedoch die Einrichtungen zur Ausübung von Prostitution.... ob da wohl wer wegen gleichheitswidrigkeit prozessieren wird???? Abgesehen davon sind die Bestimmungen wirklich extrem grosszügig: Gastronomiebetrieb hat z.b. keinen Wareneinsatz (ausser das was er schon vorher eingekauft hat) und was unglaublich ist, es wird nicht mit Kurzarbeitsunterstützung gegengerechnet.... Unternehmer darf nur niemand kündigen, kann allerdings Kurzarbeit anmelden und erhält trotzdem 80% des Monatsumsatzes....
 
heute sind die Detailbestimmungen für den sehr grosszügigen Ersatz von 80% des November-Umsatzes präsentiert worden, dabei sind alle Freizeiteinrichtungen die zusperren haben müssen....., ausdrücklich ausgenommen jedoch die Einrichtungen zur Ausübung von Prostitution.... ob da wohl wer wegen gleichheitswidrigkeit prozessieren wird???? Abgesehen davon sind die Bestimmungen wirklich extrem grosszügig: Gastronomiebetrieb hat z.b. keinen Wareneinsatz (ausser das was er schon vorher eingekauft hat) und was unglaublich ist, es wird nicht mit Kurzarbeitsunterstützung gegengerechnet.... Unternehmer darf nur niemand kündigen, kann allerdings Kurzarbeit anmelden und erhält trotzdem 80% des Monatsumsatzes....

Warum werden Einrichtungen zur Ausübung der Prostitution nicht eingeschlossen?
 
Warum werden Einrichtungen zur Ausübung der Prostitution nicht eingeschlossen?
Sag ma so: Die Branchen, die berechtigt sind, sind auf einer eigenen Liste mit ihrer Branchen-Klassifikation aufgeführt. Und auf dieser Liste tauchen die "Einrichtungen" der Z 6 nicht auf.
Ich hab keine Ahnung, ob Studios etc., die Gewerbeberechtigungen bzw Kammermitgliedschaft als Zimmervermieter, Vergnügungsbetrieb, Saunabetrieb, Gastro usw haben, vllt eben auch unter der anderen Nummer (mit einem Teilumsatz?) berechtigt sein könnten.
Begleitdienste, Bordelle und Laufhäuser fallen in der ÖNACE-2008-Klassifikation unter
S 96.09-0
Erbringung von sonstigen Dienstleistungen a. n. g.

Ich weiß, das ist jetzt keine Antwort aufs "Warum?".
 
Zuletzt bearbeitet:
Noch vor der Verlaengerung der abendlichen/naechtlichen Ausgangsbeschraenkungen, die heute Abend vom Hauptausschuss beschlossen werden soll, kam heute die erste Novelle der COVID-SchuMaV mit der Nummer 472/2020. Sie tritt morgen, Mittwoch in Kraft.

Öffnungszeiten

Geschäfte (edit: genauer: Betriebsstätten für den Handel mit Waren) müssen um 19.00h schließen.
Von den wichtigsten bestehenden Ausnahmen (hauptsächlich im Oeffnungszeitengesetz) bleiben jene für Tankstellen, Apotheken, Bahnhofsgeschaefte (!), Flughäfen (aber der grosse Billa „draußen“ in Schwechat?) und Zollfreilaeden bestehen, nicht aber die Ausnahmen für den Handelswarenverkauf im Gastgewerbe (Gastro ist eh zu), die Öffnung von Konditoreien sowie von Buffets in Theatern, Sportstätten usw (weil eh auch zu).

Betreten von Gastro-Einrichtungen

Mitarbeiter im Schichtbetrieb dürfen zB die Werkskantine rund um die Uhr betreten.

Alten- und Pflegeheime, Kranken- und Kuranstalten

Hier werden die Zutrittsberechtigungen (welche Tests wie oft, welche Masken, …) für Personal, Besucher, Neuzugänge, und externe Dienstleister ergänzt und zT neu gefasst – darauf geh ich hier im Detail nicht ein.

Wichtig die Erwähnung von Patientenanwaelten und Menschenrechts-Schutz-Kommissionen.

Außerschulische Kinderbetreuung

Fast geht unter, dass der Schulsport sowie Einrichtungen zur außerschulischen Kinderbetreuung – wie Schulen selbst – jetzt von der Geltung der SchuMaV ausgenommen sind. Das kommt mir eher als Korrektur eines Versäumnisses vor.

Ebenso sind Korrekturen des Terms „Antigentest (statt Anti-Gen-Test) und hinsichtlich Reha-Zentren enthalten.


Auch wenn die Änderungen (außer jene für die Alten- und Pflegeheime, Kranken- und Kuranstalten) relativ einfach und verständlich sind, bringe ich doch sicherheitshalber den Disclaimer an.
 
Zuletzt bearbeitet:
Noch vor der Verlaengerung der abendlichen/naechtlichen Ausgangsbeschraenkungen, die heute Abend vom Hauptausschuss beschlossen werden soll, kam heute die erste Novelle der COVID-SchuMaV mit der Nummer 472/2020. Sie tritt morgen, Mittwoch in Kraft.

Öffnungszeiten

Geschäfte (edit: genauer: Betriebsstätten für den Handel mit Waren) müssen um 19.00h schließen.
Von den wichtigsten bestehenden Ausnahmen (hauptsächlich im Oeffnungszeitengesetz) bleiben jene für Tankstellen, Apotheken, Bahnhofsgeschaefte (!), Flughäfen (aber der grosse Billa „draußen“ in Schwechat?) und Zollfreilaeden bestehen, nicht aber die Ausnahmen für den Handelswarenverkauf im Gastgewerbe (Gastro ist eh zu), die Öffnung von Konditoreien sowie von Buffets in Theatern, Sportstätten usw (weil eh auch zu).

Betreten von Gastro-Einrichtungen

Mitarbeiter im Schichtbetrieb dürfen zB die Werkskantine rund um die Uhr betreten.

Alten- und Pflegeheime, Kranken- und Kuranstalten

Hier werden die Zutrittsberechtigungen (welche Tests wie oft, welche Masken, …) für Personal, Besucher, Neuzugänge, und externe Dienstleister ergänzt und zT neu gefasst – darauf geh ich hier im Detail nicht ein.

Wichtig die Erwähnung von Patientenanwaelten und Menschenrechts-Schutz-Kommissionen.

Außerschulische Kinderbetreuung

Fast geht unter, dass der Schulsport sowie Einrichtungen zur außerschulischen Kinderbetreuung – wie Schulen selbst – jetzt von der Geltung der SchuMaV ausgenommen sind. Das kommt mir eher als Korrektur eines Versäumnisses vor.

Ebenso sind Korrekturen des Terms „Antigentest (statt Anti-Gen-Test) und hinsichtlich Reha-Zentren enthalten.


Auch wenn die Änderungen (außer jene für die Alten- und Pflegeheime, Kranken- und Kuranstalten) relativ einfach und verständlich sind, bringe ich doch sicherheitshalber den Disclaimer an.

vielen Dank für deine Informationen:)
du bist ned zufällig bei der Sitte ??
lg
 
heute sind die Detailbestimmungen für den sehr grosszügigen Ersatz von 80% des November-Umsatzes präsentiert worden, dabei sind alle Freizeiteinrichtungen die zusperren haben müssen....., ausdrücklich ausgenommen jedoch die Einrichtungen zur Ausübung von Prostitution.... ob da wohl wer wegen gleichheitswidrigkeit prozessieren wird???? Abgesehen davon sind die Bestimmungen wirklich extrem grosszügig: Gastronomiebetrieb hat z.b. keinen Wareneinsatz (ausser das was er schon vorher eingekauft hat) und was unglaublich ist, es wird nicht mit Kurzarbeitsunterstützung gegengerechnet.... Unternehmer darf nur niemand kündigen, kann allerdings Kurzarbeit anmelden und erhält trotzdem 80% des Monatsumsatzes....
ich weiss nicht ob es stimmt, aber angeblich wird der strassenverkauf auch nicht gegengerechnet.
 
Vorausbesprechung der neuen Verordnung (nicht Novelle der SchuMaV) hier:
... und/oder hier (etwas aelterer Text, aber mit aktuellerem Update):
 
Status
Für weitere Antworten geschlossen.
Zurück
Oben