Rechtliche Bestimmungen zu Ausgangsbeschränkungen und Geschäftsöffnung

Status
Für weitere Antworten geschlossen.
Die Statistik der Verhungerten wird erst mit 4 Tagen Verzögerung auf die Übersterblichkeitsrate durchschlagen.
 
Heute laufen alle Spinner in die Geschäfte als ob es morgen nichts mehr zum Essen gäbe.

Ich finde es auch nicht gerade klug,
aber wenigstens sehe ich keine Notwendigkeit, diese Leute auch gleich zu beschimpfen.

Du lässt auch Prostituierte heute zu Dir kommen, die es morgen noch gibt...
 
Also, geh ma's an.
Nochmals die Linksammlung zur neuen COVID-Notmassnahmen-VO 479/2020, zur (angeblich am Sonntag leicht veraenderten) Rechtlichen Begruendung und zu den FAQs auf der Seite des Gesundheitsministeriums. Fuer Info siehe auch hier (jeweils Datum beachten!).

Und ganz wichtig ist, dass der Disclaimer gilt!!!

Disclaimer:
Wenn ich da so nach bestem Wissen und Gewissen vor mich hin interpretiere, so geschieht das - sofern nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet -
  • weder verbindlich (sondern als ein halb laienhafter, halb gebildeter Common-sense-Versuch),
  • weder in Zustimmung noch in Ablehnung (Beurteilung der Sinnhaftigkeit ) der jeweiligen Vorschrift und
  • ohne Gedanken an Praktikabilität, Durchsetzbarkeit
Teil 1
Par 19 – Geltung


Ab morgen, Dienstag, 00.00 Uhr, bis inklusive 6. Dezember.
Die Ausgangsbeschränkungen dürfen ja nur 10 Tage gelten, also bis 26. November. Ebenso laufen die gesamten Bestimmungen zu den Veranstaltungen vorläufig einmal am 26. November aus.


Par 1 – Ausgangsregelung

Die Einschränkungen für das Verlassen des eigenen privaten Wohnbereichs und den Aufenthalt außerhalb desselben wurden von den Abend- und Nachtstunden auf den ganzen Tag ausgedehnt.

Die Ausnahmen wurden ja bereits breitest diskutiert. Unverändert (ggü. der SchuMaV) sind die Erlaubnisse
  • in Notfällen,
  • zur Betreuung und Hilfestellung (schließt wohl das In-den-Kindergarten-Bringen mit ein),
  • im Falle familiärer Rechte oder Pflichten,
  • fuer erforderliche berufliche Taetigkeiten und Ausbildungszwecke (laut Erlaeuterungen sind ehrenamtliche Taetigkeiten - zB, aber nicht nur, bei Blaulichtorganisationen - und dort stattfindende Ausblidung ausdruecklich hier einbezogen)
  • unaufschiebbare Behörden- und Gerichtswege, Wahlen etc.,
Das Wort „unaufschiebbar“ begegnet uns übrigens in mehreren Bestimmungen.

Die notwendigen Grundbedürfnisse des täglichen Lebens, zu deren Deckung ausgegangen werden darf, wurden (exemplarisch, also nicht abschließend!) genauer beschrieben und auch begleitend erläutert:
  • die Versorgung mit den Grundgütern des täglichen Lebens (dazu auch gleich unten),
  • die Inanspruchnahme von Gesundheitsdienstleistungen (nicht nur Akutbesuche!)
  • die Deckung eines Wohnbedürfnisses (inkl. zB Fahrt zum Zweitwohnsitz!),
  • die Deckung religiöser Grundbedürfnisse (Friedhofsbesuch, individueller Kirchgang),
  • Tierversorgung.
Zum Einkaufengehen: Es darf nicht nur streng das besorgt werden, was man im Moment tatsächlich als Grundbedürfnis braucht, sondern alles, was man legitim in den erlaubterweise geöffneten Geschäften (siehe Par 5) und Gastrobetrieben (über die Straße, Par 7) erwerben kann.

Wo man erlaubterweise hineindarf, dorthin darf man auch gehen. Das gilt auch für die erlaubten Hotelaufenthalte (Par 8), Sportstätten (Par 9), Altersheime etc (Par 10), Krankenhäuser etc (Par 11), sowie die (wenigen) erlaubten Veranstaltungen (Par 12 und Sport Par 13). Damit sind zB solche Wege offenbar auch abends oder nachts erlaubt – allerdings ist hier konkret keine Rede davon, dass man auch wieder nach Hause gehen darf. Das muss wohl dann unter „Deckung des Wohnbedürfnisses“ subsumiert werden.


Zu den Kontakten: Da streiten sich ja, wie wir beobachtet haben, die Leut herum (wohl um den Wert des Glücks, jemanden besuchen zu dürfen © F.R.).
Klar ist die Erlaubnis, den nicht im gemeinsamen Haushalt lebenden Lebenspartner zu besuchen. Die weiteren Fälle sind eng auszulegen:

Die „engsten Angehörigen“ sind in den Erläuterungen als Eltern, volljährige Kinder (weil dort Betreuungs- oder familiäre Pflichten nicht mehr greifen) und Geschwister definiert. Mit einzelnen von diesen darf man sich treffen. Die Erläuterungen sind hier klarer als das Herum-Geeiere des Herrn BMI von heute früh: Es dürfen einige wenige (und nicht nur eine Person) besucht werden, solange dies ein (echtes, notwendiges) Grundbedürfnis stillt. Eine, auch nur kleine, „normale“ Familienfeier stillt dieses Grundbedürfnis nicht automatisch.

Einzelne Personen (hier ist die Bedeutung von „einzeln“ allerdings eng umschrieben – mehrere dürfen das nicht) dürfen zu Bekannten (oder entfernter Verwandten) „mit besonderem Naheverhältnis“ gehen, wenn sie das auch in der Vergangenheit regelmäßig (mehrmals wöchentlich) getan haben. Sorry, klarer bring ich’s nicht zusammen (aber der BMI auch nicht).
Edit: Vielleicht hilft das zum Verständnis (ich wähne mich im Einklang mit dem Einleitungsabsatz):
Kontakte im Lockdown: Verfassungsrechtler bei Verordnung uneins


Zum Aufenthalt im Freien zur körperlichen und psychischen Erholung:
In den Erläuterungen werden als Beispiele (nicht abschließend!) Spaziergänge, sportliche Betätigung und „kontemplatives Verweilen“ (Meditieren, aber wohl auch einfaches – wenngleich derzeit kühles – In-der-Wiese-Liegen; man muss also nicht beherzt durch die Auen hirschen) beschrieben. Hauptzweck („finales Ziel“) muss sein, sich im Freien zu erholen und nicht, jemanden zu besuchen (außer unter anderem Titel erlaubt), eine (nicht erlaubte) Veranstaltung zu besuchen oder mit anderen Menschen im Freien gesellig beisammen zu sein“.

Fuer viele wichtig und eine Aenderung zum Fruehjahr: Für viele wichtig und eine entscheidende Änderung zum Frühjahr: Zumindest auf Basis der bundesweiten Regelung bleiben Parks offen und Spielplätze in ihnen betretbar (aber halt unter Einhaltung der Abstandsregel durch Kinder und Eltern und nicht mit der Absicht, dort andere Kinder – oder Eltern! – zu treffen). Kinder im Rahmen der Erholung, Aufsichtspersonen im Rahmen der Ausnahme für die Beaufsichtigung von Kindern (Par 15(2)(2)).

Ausserdem anders als im Frühjahr: Man darf die Oeffis benuetzen, um zu einer Erholung im Freien zu fahren.


----------
Abschließend hier im ersten Teil noch die allgemeinen Regeln:

Par 14 – Verweilen = Fortsetzung des Betretens
In der VO wird der Grundsatz des COVID-19-MassnahmenG wiederholt, dass auch das Verweilen an einem Ort als (fortgesetztes) „Betreten“ gilt.
Dass dem Betreten von Kundenbereichen von Betriebsstaetten usw. das Befahren gleichgestellt ist, steht in Par. 5(1).

Par 15 – Ausnahmen
Die allgemeinen Ausnahmen sind praktisch unverändert. Weggefallen sind die Erlaubnis, im Freien in bis zu 6er-Gruppen beisammenzustehen sowie die allgemeine Ausnahme für religiöse Veranstaltungen (siehe dazu aber unter Par. 12(1)(3)).

Par 16 – Glaubhaftmachung
Alle Inanspruchnahmen von Ausnahmen (von den Ausgangsbeschraenkungen, vom Seilbahnverbot, vom Veranstaltungs-(Teilnahme-)Verbot sowie nach Par 15) sind glaubhaft zu belegen.

Par 17 – Mitwirkung der Polizei
Weiterhin gilt das Gebot an die Polizei, primär gelinde bzw nur verhältnismäßige Mittel einzusetzen, um Übertretungen der Vorschriften hintanzuhalten (das hab ich jetzt ein bisschen vereinfacht und zusammengefasst).
 
Zuletzt bearbeitet:
Ich finde es auch nicht gerade klug,
aber wenigstens sehe ich keine Notwendigkeit, diese Leute auch gleich zu beschimpfen.

Du lässt auch Prostituierte heute zu Dir kommen, die es morgen noch gibt...
Die kommt erst morgen. Da ist bei uns Feiertag. Heute fahre ich in einen anderen Club. Man braucht auch in diesen Zeiten Abwechslung.
Morgen fahre ich zum Spar einkaufen da habe ich meine Ruhe.
 
Nochmals die Linksammlung zur neuen COVID-Notmassnahmen-VO 479/2020, zur (angeblich am Sonntag leicht veraenderten) Rechtlichen Begruendung und zu den FAQs auf der Seite des Gesundheitsministeriums. Fuer Info siehe auch hier (jeweils Datum beachten!).
Und ganz wichtig ist, dass der Disclaimer gilt!!!
Teil 2

Par 2 – Öffentliche Orte

Keine Änderung beim Abstandsgebot im Freien (1m) und bei Abstandsgebot (1m) und Maskenpflicht im Inneren (außer in manchen Fällen, wenn stattdessen Trennwände vorhanden sind). Nicht mehr Visiere – außer wenn medizinisch indiziert und von einem niedergelassenen Arzt attestiert.

Par 3 – Massenbefoerderungmittel
Keine Aenderung.

Par 4 – Fahrgemeinschaften, Gelegenheitsverkehr, Seibahnen usw.
Keine materielle Änderung. Fahrschulfahrten wurden herausgenommen, weil die Ausnahme für Fahrausbildungen (zuletzt noch explizit als „erlaubte Veranstaltung“ bezeichnet) gestrichen wurde.

Par 6 – Arbeitsorte
Vorausgeschickt wird neu, dass das „Home Office“ die „bevorzugte“ Lösung ist, wenn diese möglich ist und vereinbart werden kann.

Es gilt unverändert das Abstandsgebot (oder andere geeignete Schutzmassnahmen). Ist der Abstand nicht moeglich, gilt Maskenpflicht oder die Pflicht zu anderen Schutzmassnahmen (einerseits fixe Teams, andererseits Trennwaende). Wenn trotz genügenden Abstands Masken getragen werden müssen, muss dies zwischen AG und AN vereinbart werden.

Par 5 – Kundenbereiche, Par 7 – Gastgewerbe, Par 8 – Beherbergungsbetriebe
Siehe Teil 3 a und b

Par 9 – Sportstätten
In einfachen Worten: Spitzensport ist unter strengen Auflagen erlaubt, Amateursport an Sportstätten verboten. Einzelsport im Park wohl zur Erholung erlaubt; sich zum gemeinsamen Sport zu treffen, wohl eher nicht; einander beim gemeinsamen Sport im Park zu begegnen … naja …

Par 10 – Altenheime usw., Par 11 – Krankenanstalten usw.
Behandle ich hier nicht.

Par 12 – Veranstaltungen (inkl. Spitzensport-Veranstaltungen)
Siehe Teil 4
 
Zuletzt bearbeitet:
Also, geh ma's an.
Nochmals die Linksammlung zur neuen COVID-Notmassnahmen-VO 479/2020, zur (angeblich am Sonntag leicht veraenderten) Rechtlichen Begruendung und zu den FAQs auf der Seite des Gesundheitsministeriums. Fuer Info siehe auch hier (jeweils Datum beachten!).

Und ganz wichtig ist, dass der Disclaimer gilt!!!

Teil 3 a
Par 5 – Kundenbereiche


Der zweite wesentliche (= wesentlich spürbare) Teil des „strengen“ Lockdowns

Es gilt ein Betretungsverbot (im Volksmund: „Geschlossen bleiben …“, obwohl eigentlich die Tueren offen stehen duerften) für:

(Abs 1 Z 1) Handelsbetriebe mit den bekannten und unten beschriebenen Ausnahmen. Für „zumindest zweiseitig unternehmensbezogene Geschäfte“ gilt das nicht.

Was is’n das? Da in den Erläuterungen steht, dass bei solchen Geschäften der soziale Kontakt „regelmäßig erst nach Terminvereinbarung“ (und damit kontrollierbar) entsteht, ist damit wohl nicht der Baumarkt gemeint, in dem der Handwerker sein Material holt oder der Metro fuer seine gewerblichen Kunden. Oder??? Sehr seltsam, sagt Archie.

Das Betreten zum Abholen bestellter Waren ist verboten (anders als in der Gastronomie). Die Einschränkung „zum Zweck des Erwerbs von Waren“ soll laut Erläuterungen nicht die Abhaltung einer Verkaufsausstellung ohne Kaufmöglichkeit legitimieren, sondern das Betreten durch den Betreiber, durch Handwerker zur Instandhaltung und durch Reinigungskräfte. (Archie ergänzt: Mitarbeiter dürfen wohl auch kommen, um erlaubte – siehe oben – „zweiseitig unternehmensbezogene Geschäfte“ und Online-Geschäfte abzuwickeln oder Inventur zu machen?) Großer Disclaimer!

Die Ausnahmen sind ganz ähnlich jenen aus dem Frühjahr (vgl VO 96/2020) und wurden in den Medien (und an den virtuellen Stammtischen ja auch schon sattsam disku, kriti usw. Die Erläuterungen erwähnen nur, dass die im Frühjahr diskutierten (Auto-)Waschanlagen jetzt jedenfalls betreten werden dürfen, dass der Brennstoff- und Streusalzhandel unter die Notfallprodukte nach Abs 4(9) fällt, und dass Hör- und Sehbehelfe unter „Medizinprodukte“ (Abs 4(4)) subsumiert werden. Die Anfang April hinzugefügten Ausnahmen für den Edelmetallhandel und die Baumärkte wurden nicht wieder in die Liste der Ausnahmen aufgenommen, sehr wohl aber die KFZ- und Fahrradwerkstätten.

(Abs 1 Z. 2) Dienstleistungsbetriebe für körpernahe Dienstleistungen

Das sind in erster Linie, wie schon allgemein diskutiert, Friseure, Kosmetiker, Piercer, Tätowierer, sowie nicht-medizinische Masseure und Fußpfleger – bei denen der Mindestabstand von einem Meter zwangsläufig nicht eingehalten werden kann. Bei solchen DL wird das Tragen von Masken nicht als ausreichend erachtet.

Alle anderen Dienstleistungen dürfen angeboten und von den Kunden in geöffneten DL-Betrieben (also nicht in Freizeiteinrichtungen) in Anspruch genommen werden. Die Begründung holpert ein bisschen, aber angeblich arbeiten solche (anderen) DL-Betriebe „fast ausschließlich“ mit Terminvereinbarung (??? Kleiderreinigung?), die Lokale sind weniger überlaufen, und das Contact Tracing (haha!) ist einfacher, weil die Kunden und die Dauer ihres Aufenthalts bekannt sind. Offenbar denken die Erläuterungen da an so etwas wie Schneider-Salons oder Rechtsanwaltskanzleien. Aber mir falleten genug Beispiele ein, wo diese Argumentation … eben holpert.

Die anderen Dienstleister sind angehalten, die DL "tunlichst" im elektronischen Wege anzubieten.

(Abs. 1 Z. 3) Freizeiteinrichtungen

Die Liste der (zur Inanspruchnahme der DL) nicht erlaubt betretbaren Freizeiteinrichtungen ist praktisch unverändert ggü der SchuMaV, umfasst also weiter so relevante Einrichtungen wie Schaubergwerke, Museumsbahnen und Paintballanlagen und so irrelevante wie Einrichtungen zur Ausübung der Prostitution. Die Liste ist demonstrative, also nicht abschliessend, mir fielen zB noch Go-Kart-Bahnen und Sommerrodelbahnen ein. Neu dazu kommen Archive, Bibliotheken und Büchereien, erwähnt werden in den Erläuterungen auch botanische Gärten (als Parallele zu Zoos). Keine Freizeiteinrichtungen sind Parks, auch wenn Eintritt verlangt wird.

Gemeinsame Bestimmungen für die betretbaren Kundenbereiche:

Maximal 6 bis 19 h außer (wie schon bisher) bei Tankstellen und Waschanlagen, Apotheken, und die ausdrücklich erlaubten Dienstleister im Gesundheits-, Veterinär- und Behindertenbereich. Das Länger-offen-Halten von zB (kleinen) Bahnhofsgeschäften scheint nicht mehr auf ... ?

Beschränkungen für Mischbetriebe (kein Verkauf von Spielwaren oder Elektrogeraeten im Supermarkt, auch nicht von Blumen!).

Abstandsgebot zu haushaltsfremden anderen Kunden und Mitarbeitern, Maskenpflicht für Kunden, Maskenpflicht oder Trennwand für Mitarbeiter im Kundenkontakt. Dasselbe gilt auch auf (regelmäßigen) Märkten im Freien (Gelegenheitsmärkte gelten als Veranstaltungen), für den Parteienverkehr in Ämtern und bei Gericht sowie in Kirchen usw.

10-m2-Regel! Auch in Einkaufszentren.


Teil 3 b

Par 7 – Gastronomie

Da gab es wenige Änderungen, weil ohnehin schon alles zu war. Minimale Adaptierungen gibt es bei den Vorschriften für Kantinen, allgemein gilt, was früher auch in öffentlichen Restaurants gegolten hat (Abstand, Maske, Selbstbedienung mit Vorsichtsmaßnahmen, …); sie müssen (außer in Schichtbetrieben) jetzt schon um 19.00 h (statt 20.00 h) schließen. Hotelrestaurants sind weiterhin angehalten, ihren (wenigen) Gästen „tunlichst“ Room Service zu bieten. Speisewagen bleiben erlaubt.

Die Abholung bleibt im Zeitraum von 6 bis 19 Uhr erlaubt, dazu darf der Gastro-Betrieb auch betreten werden. Die abgeholten Speisen dürfen dann aber nicht in einem 50-m-Umkreis konsumiert werden (außer – in den Erläuterungen vif ausgeführt – man wohnt neben dem Beisl und isst dann im privaten Wohnbereich). Beim Abholen gelten Abstandsgebot und Maskenpflicht.

Par 8 – Beherbergungsbetriebe
Unverändert, mit einer verschärfenden Ausnahme für Dienstreisen: Erlaubt ist das Übernachten (bzw auch die Nutzung von Tageszimmern) nur mehr aus unaufschieblichen beruflichen Gründen. Damit sollen – wie die Erläuterungen ganz ungeschminkt ausführen – „indirekt auch nicht notwendige Dienstreisen beschränkt werden“.
 
Zuletzt bearbeitet:
Also, geh ma's an.
Nochmals die Linksammlung zur neuen COVID-Notmassnahmen-VO 479/2020, zur (angeblich am Sonntag leicht veraenderten) Rechtlichen Begruendung und zu den FAQs auf der Seite des Gesundheitsministeriums. Fuer Info siehe auch hier (jeweils Datum beachten!).

Und ganz wichtig ist, dass der Disclaimer gilt!!!

Teil 4

Par 12 – Veranstaltungen


Die Vorschrift wurde (nicht unähnlich den Bestimmungen für die Freizeitbetriebe, die offenhalten, aber nicht zur Inanspruchnahme der Dienstleistung betreten werden dürfen) umgedreht. Der Satz „Veranstaltungen sind verboten … (außer …)“ wird ersetzt dadurch, dass den (potentiellen) Teilnehmern an einer Veranstaltung das Verlassen ihres Wohnbereichs und der Aufenthalt außerhalb desselben nur mehr für eine taxative/abschließende Liste von Veranstaltungen erlaubt ist. Offenbar wird damit das Problem umgangen, dass es im privaten Bereich nicht überprueft werden kann, ob jemand eine verbotene Versammlung abhaelt, dass aber im öffentlichen Bereich der Weg dorthin unterbunden werden kann.

Zu beachten ist, dass berufliche Zusammenkünfte, Parteitreffen, Sitzungen von Organen juristischer Personen, Schulungen und betriebliche Versammlungen nach ArbVG nur mehr besucht werden dürfen, wenn sie (a) unaufschiebbar bzw unbedingt erforderlich sind und (b) eine Abhaltung in digitaler Form „nicht möglich“ ist.

Veranstaltungen zur Religionsausübung bleiben nach dem Wortlaut der VO besuchbar (sie zu verbieten, wäre grundrechtlich extrem heikel); doch wird in den Erläuterungen hingewiesen, dass die Religionsgemeinschaften mit dem Kultusamt „vereinbart“ haben, „sich selbst zu beschränken“. Es würden Abstandsgebot und Maskenpflicht gelten, aber nicht die 10-m2-Regel.
Edit: news.ORF.at

Professionelle Proben und nicht-öffentliche Aufführungen (also zB TV-Übertragungen) dürfen weiterhin unter strengen Auflagen durchgeführt werden.

Par 13 – Spitzensportveranstaltungen

Keine Änderungen: max. 100 Sportler indoors, max. 200 Sportler draußen, zuzüglich Trainer, Betreuer, Organisatoren und (in den Erläuterungen erwähnt) Medienvertreter sowie (in den FAQ erwähnt) Dopingkontrolleure. Und die gleichen strengen Auflagen wie zuletzt, inkl Präventionskonzepte sowohl für Einzel- als auch für Mannschaftssport.

Und aus is. Wie immer gilt - nein, nicht nur der Disclaimer -, dass ich gerne versuche, Fragen zu beantworten, und natürlich Hinweise auf Ergänzungen, Fehler, Unklarheiten gerne entgegennehme. Dan kann schon einmal was durchrutschen. Von sachdienlichen Hinweisen profitieren auch communities ausserhalb des EF, für die ich solche Analysen auch anstelle.
:undweg::winke:
 
Zuletzt bearbeitet:
Teil 4

Par 12 – Veranstaltungen


Die Vorschrift wurde (nicht unähnlich den Bestimmungen für die Freizeitbetriebe, die offenhalten, aber nicht zur Inanspruchnahme der Dienstleistung betreten werden dürfen) umgedreht. Der Satz „Veranstaltungen sind verboten … (außer …)“ wird ersetzt dadurch, dass den (potentiellen) Teilnehmern an einer Veranstaltung das Verlassen ihres Wohnbereichs und der Aufenthalt außerhalb desselben nur mehr für eine taxative/abschließende Liste von Veranstaltungen erlaubt ist. Offenbar wird damit das Problem umgangen, dass es im privaten Bereich nicht überprueft werden kann, ob jemand eine verbotene Versammlung abhaelt, dass aber im öffentlichen Bereich der Weg dorthin unterbunden werden kann.

Zu beachten ist, dass berufliche Zusammenkünfte, Parteitreffen, Sitzungen von Organen juristischer Personen, Schulungen und betriebliche Versammlungen nach ArbVG nur mehr abgehalten werden dürfen, wenn sie (a) unaufschiebbar bzw unbedingt erforderlich sind und (b) eine Abhaltung in digitaler Form „nicht möglich“ ist.

Veranstaltungen zur Religionsausübung bleiben nach dem Wortlaut der VO erlaubt (sie zu verbieten, wäre grundrechtlich extrem heikel); doch wird in den Erläuterungen hingewiesen, dass die Religionsgemeinschaften mit dem Kultusamt „vereinbart“ haben, „sich selbst zu beschränken“. Es würden Abstandsgebot und Maskenpflicht gelten, aber nicht die 10-m2-Regel.

Professionelle Proben und nicht-öffentliche Aufführungen (also zB TV-Übertragungen) dürfen weiterhin unter strengen Auflagen durchgeführt werden.

Par 13 – Spitzensportveranstaltungen

Keine Änderungen: max. 100 Sportler indoors, max. 200 Sportler draußen, zuzüglich Trainer, Betreuer, Organisatoren und (in den Erläuterungen erwähnt) Medienvertreter. Und die gleichen strengen Auflagen wie zuletzt, inkl Präventionskonzepte sowohl für Einzel- als auch für Mannschaftssport.

Und aus is. Wie immer gilt - nein, nicht nur der Disclaimer -, dass ich gerne versuche, Fragen zu beantworten, und natürlich Hinweise auf Ergänzungen, Fehler, Unklarheiten gerne entgegennehme. Dan kann schon einmal was durchrutschen. Von sachdienlichen Hinweisen profitieren auch communities ausserhalb des EF, für die ich solche Analysen auch anstelle.
:undweg::winke:

Basti bist du es ?:fies:
 
Dieser Thread für Paragrafenreiter und die, die es noch werden wollen, interessiert mich überhaupt nicht. Wollte ich nur mal erwähnen.

Edit: Ich bin kein "Verweigerer", nur ein Stänkerer wohlbemerkt… :mrgreen:
 
.... :unsure: ...heißt das....wenn ich jetzt keinen Adventkranz habe ;) krieg ich keinen mehr, zumindest nicht vorm 1. Advent.... :hmm:

Ein Hoch dem Kapitalismus und seinem unermüdlichem Ideenreichtum auch unter widrigen Bedingungen!

Gerade in der ZIB 1 gesehen, ein Florist, er bleibt für seine Kunden da und liefert frische Adventkränze.
 
Status
Für weitere Antworten geschlossen.
Zurück
Oben