Rechtliche Bestimmungen zu Ausgangsbeschränkungen und Geschäftsöffnung

Status
Für weitere Antworten geschlossen.
Mit Ablauf der zehn Tage wurde wieder eine Verlaengerung der Ausgangsbeschraenkungen und damit eine 5. Novelle zur 4. SchuMaV erforderlich. Diese erfolgt mit VO 120/2021, die morgen in Kraft tritt.
Nachtrag: Die Rechtliche Begruendung
Beachtlich ist die ausfuehrliche Begruendung zur Oeffnung der Hundeschulen. Da wurde offenbar massives - und wie sich zeigt, erfolgreiches - Lobbying betrieben.
 
Nachtrag: Die Rechtliche Begruendung
Beachtlich ist die ausfuehrliche Begruendung zur Oeffnung der Hundeschulen. Da wurde offenbar massives - und wie sich zeigt, erfolgreiches - Lobbying betrieben.

insbesondere der taxative hinweis auf die freizeiteinrichtungen soll wohl weitere uu folgende klagen nach dem gleichheitsgrundsatz abwehren:

Aus rechtlicher Sicht ist festzuhalten, dass es sich bei Ausbildungsstätten von Hunden nicht um Freizeiteinrichtungen nach § 12 Abs. 1 der 4. COVID-19-SchuMaV handelt.

so gesehen auch ein klares votum, die freizeiteinrichtungen im allgemeinen und unsere geliebten im speziellen nachhaltig weiter geschlossen zu halten!
 
na hoffentlich nicht gemeinsam mit‘m strache - der wollte sich ja als unternehmensberater verdingen und hätte ja sogar paintball-branchenerfahrung :mrgreen:

da gäbe es mehrere mit dem Motto:
der LL beginnt so: Hallo, Ich biete.......

Aschbacher,
Strache,
Westenthaler,
das Grillhuhn, Petzner

olle wödklasse im Gschäft gwesen...
 
Die APA hat den Verordnungs-Entwurf schon. Wenn ihn sonst wer hat, bin ich gern ein Nehmer.
Hier ein erster Artikel auf ORF Online, wird vermutlich noch ergaenzt.
 
Sehr interessant. Im Anhang (sorry fuer die Qualitaet) im Entwurf die nur zweiseitige 6. Novelle zur 4. SchuMaV. Da die (allgemeinen, naechtlichen) Ausgangsbeschraenkungen auch wieder verlaengert werden, geht die VO morgen zum Hauptausschuss.

Neu eingefuegt wurde nur ein langer Paragraph "Sonderbestimmungen fuer die Laender Burgenland, Niederoesterreich und Wien"
Dieser Entwurf beinhaltet noch nicht die Ausreisebeschraenkungen aus der Ost-Region.

Zu den Geltungsdauern:
- Die gesamte 4. SchuMaV (inklusive aller Sonderregelungen fuer Vorarlberg) wurde bis 25. April verlaengert.
- Die allgemeinen Ausgangsbeschraenkungen des Par 2 (die fuer B, N, W durch den neuen Par 25 ueberlagert werden) werden bis 10. April verlaengert.
- Die Sonderbestimmungen fuer den Osten sollen am 1. April in Kraft treten und bis zum 6. April gelten. Eine Verlaengerung, wie ja dzt fuer Wien angedacht, soll in einer eigenen Bundes-VO kommen.

Fuer B, N, W gilt (ich erspare mir das "sollen gelten" bzw die Bezugnahme auf den Entwurf; sobald die VO offiziell verlautbart ist, werde ich natuerlich gegenchecken):

Vorbemerkung:
Im ersten Absatz des neuen Par 25 fehlen moeglicherweise ein paar Woerter. Ich taste mich einma vorsichtig darum heruml

Betretungsverbote (Geschaeftssperren):

- Handel zu. Persoenliche Dienstleister zu (Banken, andere Dienstleister offen). Kultur- und Freizeiteinrichtungen zu (auch die Zoos und botanischen Gaerten).
- Ausnahme 1a: Business-to-business-Geschaefte; Ausnahme 1b: Click & collect mit Abholung im Freien von bestellten Handelswaren bzw. Buechern aus Bibliotheken.
- Ausnahmen 2: die Liste der Grundbedarfsdeckung (Lebensmittel, Drogerien, Trafiken, Post, Apotheken, GesundheitsDL, Tankstellen, Tierfutter, Gartenbau usw.)
- Ausdrueckliche Wiederholung der Beschraenkung auf "typisches Warensortiment" (war ja das letzte Mal eine recht unsaubere Sache ... Inters...)

Ausgangsbeschraenkungen:

Was bundesweit (ausser Vorarlberg) bisher nur nachts galt, gilt eben jetzt fuer den ganzen Tag, mit denselben (praktisch denselben??? Hier stiftet der Text im Entwurf eben die Verwirrung) Ausnahmen:

Erlaubt bleiben:
- die "Kernausnahmen": Gefahrenabwehr, Hilfeleistung, berufliche Gruende, Wohnbeduerfnis, familiaere Rechte und Pflichten
- Gerichts- und Behoerdenwege, Wahlen usw (wohl der Einfachheit halber drin gelassen, auch wenn niemand zu Ostern 2021 waehlen gehen wird)
- der Besuch in/bei den legitim geoeffneten Geschaeften und Dienstleistern, Bibliotheken, Gastronomie (take-away, ...), Beherbergung (Geschaeftsreisen, Wohnbeduerfnis usw) *)
- Besuch bei GesundheitsDL (inkl Impfungen), Covid-Tests, Tierbesuch
- Individualbesuch in Kirchen und auf Friedhoefen
- Aufenthalt im Freien zur Erholung - allein, mit Haushaltsangehoerigen, mit "engen Bezugspersonen" - dazu gleich unten
- Zusammentreffen mit "engen Bezugspersonen": Lebenspartner, "einzelne" engste Angehoerige (Eltern, Kinder, Geschwister) - Wir erinnern uns an den Streit bei frueherer Gelegenheit, zB hinsichtlich Enkelkindern) - einzelne wichtige, regelmaessig kontaktierte Bezugspersonen.
- in den Paragraphen zu Spitzensport, Krankenanstalten und Altenheimen geregelten Sachverhalte
- Schul- und Universitaetsbesuch (zu Ostern?)
- die Teilnahme an den erlaubten Veranstaltungen
ausser den Vierertreffen von max zwei Familien plus bis zu 6 Kindern,
den (allerdings natuerlich unueberwachten) privaten Zusammenkuenften
und (das ist vielleicht aber auch ein Versehen) dem Jugendsport im Freien.
- und - bevor wer fragt (es gab im Einhalten-Thread darueber eine Diskussion) - die Teilnahme an religioesen Veranstaltungen (dies unter den von den Kirchen und Religionsgemeinschaften aufgestellten Bedingungen).

*) Hier interpoliere ich den mMn fehlenden Text.

Disclaimer:
Natuerlich gilt der allgemeine grosse Disclaimer. Und der schon eingangs erwaehnte Vorbehalt, dass das ein Entwurf der VO von heute Mittag ist.

Fragen von allgemeinem Interesse gerne hier.
Details, Anregungen, Hass- und andere Tiraden vielleicht eher per PN.
Informationen zu den Ausreisebeschraenkungen wuerden mich interessieren.

Gruss, A
 

Anhänge

  • IMG-20210329-WA0001.jpg
    IMG-20210329-WA0001.jpg
    46,4 KB · Aufrufe: 11
  • IMG-20210329-WA0000.jpg
    IMG-20210329-WA0000.jpg
    114,5 KB · Aufrufe: 11
Zuletzt bearbeitet:
die nur zweiseitige 6. Novelle zur 4. SchuMaV.
... ist hier - VO 139/2021.

Edit (ein Satz):
Im Vergleich zum Entwurf ist neu, dass die Sonderbestimmungen für Wien bis zum 10. April (Samstag; nicht wie oft behauptet bis zum 11.!) gelten, für NÖ und B bis zum 6. April. *Edit Ende*

Weiters ist mir bisher nur aufgefallen (genauer schau ich morgen), dass - logischerweise - das Verlassen des privaten Wohnbereichs auch gestattet ist, um die "click" bestellten Waren auch zu "collecten", also abzuholen.
Der neue Par 25 wird aber dadurch grammatikalisch nicht klarer (hinsichtlich der Erwähnung von Par 7 und 8 der SchuMaV - woran hängt das "den Par 7 und 8"???). Helft mir ... vielleicht outet sich doch ein Kollege als Deutsch-Professor.

IMG_20210330_202336.jpg
Daher bleibt's hinsichtlich meiner Interpretation zu Par 7 und 8 natürlich beim Disclaimer, auch wenn "die Abholung von Waren" (und damit auch bestellten Speisen und Getränken) jetzt ausdrücklich erwähnt ist.
 
Zuletzt bearbeitet:
Status
Für weitere Antworten geschlossen.
Zurück
Oben