Rechtliche Bestimmungen zu Ausgangsbeschränkungen und Geschäftsöffnung

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@Mitglied #475094 Danke :up: und wie ist es mit privaten Besuch im Garten ? Personenanzahl ?

bin zwoa net da Archie_deckt ;) aber soweit ichs gelesen habe :unsure: indoor 4+ Kinder und outdoor max. 10 + Kinder.... zumindest solls so für den Gastrogarten sein.... achja :rolleyes: der Abstand zum fremden Tisch 🍷 2 Meter. in Worte...zwei Meter..... :lalala::winke:
 
Ab morgen, und konkret auf die Frage "im Garten":

Siehe erste FAQ in FAQ: Soziales Leben (sozialministerium.at)

Bzw. folgende Gedankenkette im Par 13:
  • Veranstaltungen sind untersagt. (Par 13(1))
  • Geplante Zusammenkuenfte sind Veranstaltungen. (Par 13(2), erster Fall)
  • Das Verbot gilt aber nicht (Par 13(3) Z 12) fuer Zusammenkünfte (ausserhalb des privaten Wohnbereichs, also zB im Garten oder in einem Gruppenraum irgendwo) von nicht mehr als vier Personen, wobei diese nur aus zwei verschiedenen Haushalten stammen dürfen (also 2+2 oder 3+1), zuzüglich deren minderjähriger Kinder oder Minderjähriger (= bis 18), denen gegenüber eine Aufsichtspflicht besteht, insgesamt höchstens jedoch sechs Minderjähriger.
Es gilt: 2 m Abstand zu Haushaltsfremden (Par 13(4) 1.Satz), aber draussen keine Maskenpflicht (in einem Gruppenraum schon - Par 13(4) 2.Satz Z 2).

Zwei Anmerkungen
  1. (rechtlich sicher) Theoretisch gilt die Abstandspflicht auch fuer die Kinder gegenueber jenen aus dem anderen Haushalt ... theoretisch, sag ich!
  2. (rechtlich unsicher - Disclaimer!) Wenn jeweils zwei Muetter einer anderen die Aufsicht ueber ihre Kinder anvertrauen usw ... , dann koennten einander moeglicherweise 2 Muetter mit insgesamt sechs Kindern aus bis zu sechs Haushalten treffen ?
 
Ich schreibe es hierher und werde es dann ein paar Mal in die Threads verlinken, in denen sich die ungedudigen Hektiker und Optimisten mit den platzenden Eiern herumtummeln - obwohl: siberstreifiger Optimismus ... na ja ...

Was der Archie so vor sich hindenkt, was ab dem 19. Mai hinsichtlich der Prost-Einrichtungen passieren koennte.

Es gibt seit ein paar Tagen so eine Art Planungsunterlage oder Absichtserklaerung, die der von einigen so bezeichnete Erleuchtete :idea: (was wieder meinen Verdacht naehrt, dass das Licht am Ende des Tunnels eben nur eine Spiegelung ist) ja bereits lauthals als sein Main Achievement verkuendigt ("verkuenden" kann jeder) hat.

Im Dokument "Geplante Oeffnungsschritte ab 19. Mai" kommen doch in der Tat die Freizeitbetriebe explizit vor (dazu gleich unten).
Im viel laengeren Dokument "FAQs zu den geplanten Oeffnungsschritten ab 19. Mai" werden sie allerdings nicht erwaehnt.

Anmerkung: Das Planungsdokument wie hier verlinkt traegt das Datum 29.04. (auch wenn der Link auf der Webseite vom 26.04. spricht :kopfklatsch:). Das FAQ-Dokument ist, wie auch auf der Webseite angefuehrt, vom 27.04. Ich werde nicht gegeneinander und/oder laufend Updates checken ... ausser ich stolpere ueber etwas).

IMG_20210502_143418.jpg

Der Wortlaut ist eigentlich weitgehend selbsterklaerend. Ein paar durch meinen ueblichen Disclaimer relativierte Gedanken:

Zum Thema "Gast":
  • Klar scheint das im Saunaclub, wo ja die Damen genauso wie die Kunden "Gaestinnen" sind. Das Personal des Clubs wird wohl nicht mitgezaehlt (?), in Analogie (Fremdwort! Hat nichts mit Anal-Orgie zu tun!) zu anderen Bereichen, wo die facilitators auch nicht eingerechnet werden.
  • Im Laufhaus? Nicht alle Laufhauszimmer haben an sich 20m2 Zimmerflaeche (4x5m ist mein Wohnzimmer!). Sind die Damen dort Gaeste? Mieterinnen (das jedenfalls)? Jedenfalls wuerde ich die gesamte Gangflaeche als "Kundenbereich" sehen, dort wuerde dann wohl die 20m2-Regel gelten.
  • Im Studio: Ich weiss nicht, ob die Damen dort als Gaeste gelten. In diesem Fall koennte es, wenn es ausser den Verrichtungszimmern nur recht wenig allgemeine Flaeche gibt, rein rechnerisch eng werden.
Wie schon letzten Juni (und wie zB auch in der Schweiz) liegt es mMn eindeutig bei den Betreibern von Prost-Lokalen jeder Art (und zwar tunlichst gemeinsam und nicht jeder fuer sich), die Grundzuege eines typusuebergreifenden Praeventionskonzepts zu erstellen und gut zu argumentieren sowie realistische "Zusagen" kooperativen Verhaltens zu machen ... und dann, der Einzelsituation in ihren Etablissements angepasst, verlaesslich umzusetzen.
Fuer die Saunaclubs sehe ich wieder eine Challenge im Garderoben-/Duschbereich, dafuer aber Standortvorteile, wenn ein Garten vorhanden ist (also ich wuerde zB in meinem Praeventionskonzept - braeuchte ich eines! - eine Unterscheidung je nach Wetterlage treffen).

Aus all dem ergibt sich fuer mich - wie oben angedeutet - ein leichter Silberstreif. Hoffentlich wird nicht wieder befunden, die Prost-Einrichtungen mit einer Sonderbestimmung aussen vor (bzw draussen) lassen zu muessen. Aber groß ist meine Hoffnung nicht.

P.S. fuer alle kreativen Leser: Ich glaube nicht, dass es genuegt, im FP ein Karussell aufzustellen, un die Kundenregistrierung zu umgehen. ;)
 
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Nicht dass ich Oesterreich/Oe24 sehr viel Vertrauen entgegenbringe ... aber diese Meldung entspricht dem, was ich hinsichtlich "mancher" Freizeitbetriebe aus anderen "gewöhnlich (sehr) gut informierten Kreisen" gehört habe.
 
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Mit VO 206/2021, der Elften Novelle zur 4. SchuMaV, wurden
  • die gesamte VO bis zum 18. Mai (dem Tag vor dem Erschallen der allbefreienden Posaunen) und
  • die Ausgangsbeschraenkungen bis zum 15. Mai verlaengert (darauf basiert meine Hoffnung, dass wir am Fr 14. schon die ganzen neuen Bestimmungen bekommen).
 
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