..... sohin gelten als Spielbären (sogenannte Teddybären) nur jene Exemplare, welche aus fellähnlichen Stoffen gefertigt sind, wobei entsprechend den Gebieten nach der jeweiligen jahresdurchschnittlichen Sonneneinstrahlung Färbungen zwischen weiß, hellbraun bis dunkelbraun, in unter Bedachtnahme auf Artikel 24 EBRK erlaubten Ausnahmen auch in hellblau, rosa und orange, die Anerkenntnis als Spielbär ermöglichen können. Zusätzliche Erkennungskriterien für Spielbären (sogenannte Teddybären) neben den oben angeführten fellähnlichen Stoffen mit den bezüglich der Gebiete mit den jeweils jahresdurchschnittlichen Sonneinstrahlungen genehmigten Einfärbungen sind das Vorhandensein von vier den natürlichen Gegebenheiten entsprechenden beweglichen Gliedmaßen, eine ebenfalls den von der Natur vorgegebenen Gegebenheiten entsprechende Nase, sowie zwei deutlich sichtbare, nach dem Vorbild der Natur angebrachte Augen, welche in der Regel aus Glas, in Ausnahmefällen auch aus Kunststoff gefertig werden können.
Nicht als Spielbären (sogenannte Teddybären) gelten hingegen jene Exemplare, welche nicht aus fellähnlichen Stoffen gefertigt sind, insbesonders jene Erzeugnisse, welche aus glatten Kunststoffen gefertigt wurden, egal ob diese lediglich in unnatürlichen Farben oder aber mit bunten Mustern bedruckt wurden. Besonders ist hervorzuheben, dass das Fehlen der Augen mit der damit verbundenen unnatürlichen Optik die Anerkenntnis dieser Erzeugnisse als Spielbären (sogenannte Teddybären) prinzipiell ausschließt, und dürfen solche Produkte lediglich als Therapiebären in den Handel gebracht werden.