V
Gast
(Gelöschter Account)
Vorab ein paar einleitende Worte zur Rechtslage:
In Österreich und Deutschland ist nur der Geschlechtsverkehr (vaginal) zwischen genau definierten Verwandten verboten (Eltern-Kind, Geschwister, Großeltern). Jede andere Form des sexuellen Kontaktes zwischen Verwandten ist erlaubt, soweit damit nicht gegen andere Gesetze verstoßen wird (wie z.B. diverse Missbrauchs-Tatsbestände).
Die Frage ist, ob, wie in vielen anderen Ländern, das Inzestverbot vollständig fallen gelassen werden soll. Ist es sinnvoll und gerecht Inzestpaare zum Auswandern zu zwingen oder sie einzusperren? Meine Meinung: Nein! Weder sinnvoll noch gerecht. Was im Einvernehmen zwischen mündigen Menschen passiert und Dritte nicht beeinträchtigt darf nicht verboten sein. Wobei "Dritte beeinträchtigen" nicht allein dadurch erfüllt ist, wenn sich diese Dritten aufgrund Ihrer Auffassung von Sitte und Moral über das Sexualleben anderer empören. Es gibt Menschen, denen Anal- und Oralverkehr und Homosexualität widerstrebt und die sich darüber empören.
Solche Menschen waren in Österreich bis vor einer Generation tonangebend, sind es in anderen Ländern noch heute und bestimmen und bestimmten Gesetze. Glücklicherweise ist das in Österreich heute nicht mehr so.
Das oft vorgebrachte Argument der Verhinderung von Erbschäden durch Inzest ist aus meiner Sicht durch folgende Tatsachen entkräftet:
In Österreich und Deutschland ist nur der Geschlechtsverkehr (vaginal) zwischen genau definierten Verwandten verboten (Eltern-Kind, Geschwister, Großeltern). Jede andere Form des sexuellen Kontaktes zwischen Verwandten ist erlaubt, soweit damit nicht gegen andere Gesetze verstoßen wird (wie z.B. diverse Missbrauchs-Tatsbestände).
Die Frage ist, ob, wie in vielen anderen Ländern, das Inzestverbot vollständig fallen gelassen werden soll. Ist es sinnvoll und gerecht Inzestpaare zum Auswandern zu zwingen oder sie einzusperren? Meine Meinung: Nein! Weder sinnvoll noch gerecht. Was im Einvernehmen zwischen mündigen Menschen passiert und Dritte nicht beeinträchtigt darf nicht verboten sein. Wobei "Dritte beeinträchtigen" nicht allein dadurch erfüllt ist, wenn sich diese Dritten aufgrund Ihrer Auffassung von Sitte und Moral über das Sexualleben anderer empören. Es gibt Menschen, denen Anal- und Oralverkehr und Homosexualität widerstrebt und die sich darüber empören.
Solche Menschen waren in Österreich bis vor einer Generation tonangebend, sind es in anderen Ländern noch heute und bestimmen und bestimmten Gesetze. Glücklicherweise ist das in Österreich heute nicht mehr so.
Das oft vorgebrachte Argument der Verhinderung von Erbschäden durch Inzest ist aus meiner Sicht durch folgende Tatsachen entkräftet:
- Ein erhöhtes Risiko von Erbschäden ist auch durch eine Vielzahl anderer Risikofaktoren vorhersehbar. Menschen mit bestimmten Erbkrankheiten tragen aus eugenischer Sicht ein weit höheres Risiko Krankheiten weiterzugeben als z.B. ein gesundes Geschwisterpaar. Müsste man nicht auch diese Menschen von Geschlechtsverkehr ausschließen, wenn man dies unter Berufung auf ein erhöhtes Erkrankungsrisiko der Nachkommen bei Inzest tut?
- Erbschäden und ihre fatalen Folgen durch notorische Verwandtenehen kennen wir gerade in Österreich am Beispiel der Habsburger zur Genüge. Wiederholte Cousinenehen zogen die Habsburgerlippe, Geisteskrankheiten und einen Weltkrieg nach sich. Weiters sind inzestuöse Beziehungen nur in einer Minderheit der Fälle überhaupt von einem Kinderwunsch getragen.
- Länder ohne Inzestverbot weisen keine erhöhte Behindertenrate aufgrund von Inzest auf, als Länder in denen Inzest verboten ist.
- Die negativen Folgen für die von Inzest Betroffenen sind nicht auf den Inzest an sich zurückzuführen, sondern in der Stigmatisierung und Ausgrenzung der in inzestuösen Beziehung lebenden Personen begründet.
- Durch die Kriminalisierung von bestimmten Verhaltensweisen werden die sich so Verhaltenden in die Kriminalität getrieben.
Das funktioniert ähnlich wie bei Drogendelinquenten, die durch Beschaffungskriminalität dazu gedrängt werden, sich neben dem nur selbstschädigenden Drogenkonsum auch andere fremdschädigende Delikte zu begehen. Was bleibt sind moralische und religiöse Argumente, die auf Menschen mit anderer Religion oder Moral ohnehin nicht anwendbar sein dürfen.