Einer der Zwecke ist das Sozialsystem auszunehmen, was auch unsere Volkstreter wunderbar zulassen. Laut dem türkische Einzelhändler bei dem ich immer einkaufen war kann man die Integrationshilfe so gestalten das man für angeblich 2 Jahre keine Steuern zahlen muss. Weshalb er auch immer alle zwei Jahre das Geschäft geschlossen hat nur um es gleich wieder für weitere 2 Jahre auf zu machen, mit einem neuen Besitzer natürlich.
Stimme dir zu. Nur handelt es sich nicht um Integrationshilfe, sondern um eine sogenannte Finanzhilfe in den ersten beiden Jahren. Die Hilfe besteht darin, nichts einzuheben. Sehr großzügig. Deshalb der laufende Inhaberwechsel.
1. GASTGEWERBE OHNE BEFÄHIGUNGSNACHWEIS: FREIE GASTGEWERBE
Um ein Gastgewerbe ausüben zu dürfen, braucht man gem. der Gastgewerbe-Verordnung BGBL.II Nr. 51/2003 eine fachliche Qualifikation (Ausbildung, Schule, Lehre bzw. Tätigkeit) oder man legt die Befähigungsprüfung ab. Zu dieser Prüfung kann jeder mit Vollendung des 18. Lebensjahres antreten.
Es gibt aber auch so genannte freie Gewerbe (üblicherweise freies Gastgewerbe genannt), für die kein Befähigungsnachweis zu erbringen ist. Das wichtigste freie Gastgewerbe ist sicherlich der Würstelstand, den wir nachfolgend vorstellen, ... blablabla.
2. BERECHTIGUNGSUMFANG DES FREIEN GASTGEWERBES (WÜRSTELSTAND)
2.1. Verabreichung und Ausschank nach § 111 Abs. 2 Zi. 3 GewO
Der Berechtigungsumfang des freien Gastgewerbes umfasst die Verabreichung von Speisen in einfacher Art (darunter versteht man u.a. gebratene, gegrillte oder gesottene Würste, gebratenes oder gegrilltes Fleisch - ausgenommen Innereien - von Rindern und Schweinen, gegrilltes Geflügel und Fisch, Pommes frites, Fleisch- und Wurstwaren, Fleisch- und Wurstmayonnaisesalate, Brotaufstriche, belegte Brötchen, übliche kalte Beigaben, wie Essiggemüse, Mayonnaise, Senf, Kren, Brot und Gebäck, in einfacher Art, und von angeliefertem Speiseeis bzw. von Softeis,
Kebab, Langos, Donuts, Gemüselaibchen,
Pizzaschnitten sowie Gulasch- und Bohnensuppen, wenn diese vorgefertigt angeliefert und lediglich erhitzt werden) sowie den Ausschank von nichtalkoholischen kalten und warmen Getränken und von Bier in handelsüblichen verschlossenen Gefäßen, wenn hiebei nicht mehr als acht Verabreichungsplätze (zum Genuss von Speisen oder Getränken bestimmte Plätze, das sind sowohl Steh- als auch Sitzplätze) bereitgestellt werden.
4. DIE GEWERBEANMELDUNG
... blablabla...
Nicht mehr notwendig ist die Beilegung einer Strafregisterbescheinigung. -
Echt super!
5. MIT WELCHEN KOSTEN IST BEI DER GEWERBEANMELDUNG
ZU RECHNEN?
5.1. Gewerbebehörde:
Für Neugründer und Betriebsübernehmer entfallen bei Erfüllung gewisser Voraussetzungen die Stempelgebühren/Verwaltungsabgaben durch das Neugründungs-Förderungsgesetz (NeuföG). Diese Bestätigung erhalten Sie bei Ihrer Bezirksstelle oder dem Gründer-Service der Wirtschaftskammer Oberösterreich (T 05-90909-2929, e-mail:
gruender@wkooe.at).
5.2. Fachgruppe Gastronomie:
Mit der Anmeldung des freien Gastgewerbes ist automatisch die Pflichtmitgliedschaft bei der Fachgruppe Gastronomie gegeben.
Jährlich zu bezahlen ist die Grundumlage. Die Mindestgrundumlage beträgt pro Jahr 99,--.
- Oiso den Mitgliedsbeitrag wird er sich wohl leisten können...
Welche Gebühren- und Steuerbefreiungen gibt es?
Gegen Vorlage des NeuFÖ 1 bei der in Betracht kommenden Behörde
entfallen im wesentlichen die durch die Neugründung unmittelbar veranlassten Stempelgebühren und Bundesverwaltungsabgaben, die Grunderwerbssteuer für Einbringung von Grundstücken auf gesellschaftsrechtlicher Grundlage, die Gerichtsgebühren für die Eintragung ins Firmenbuch und Grundbuch, die Gesellschaftsteuer für den Erwerb von Gesellschaftsrechten und Teile der Lohnabgaben für das Kalendermonat der Neugründung und die folgenden 35 Kalendermonate. Der Begünstigungszeitraum selbst ist mit 12 Monaten beschränkt, wobei die Frist mit dem Beschäftigungsmonat des ersten Arbeitnehmers zu laufen beginnt.
Wie kommt man in den Genuss dieser Neugründungsförderung?
Der Betriebsinhaber hat bei jeder in Betracht kommenden Behörde (z.B. Firmenbuchgericht, Finanzamt, Gebietskrankenkasse, Bezirkshauptmannschaft,...) rechtzeitig ein korrekt ausgefülltes amtliches Formular NeuFÖ 1 vorzulegen. -
Einer der deutschen Sprache mächtigen Dodeln findet sich immer!
Welche Auswirkungen hat ein nach begünstigter Neugründung durchgeführter Betriebsinhaberwechsel auf die NEUFÖG-Begünstigungen?
Innerhalb von zwei Jahren nach der Betriebsneugründung darf die Betriebsinhaberschaft nicht auf eine Person übergehen, die sich bereits in der Vergangenheit (innerhalb der letzten 15 Jahre) in vergleichbarer Art als Betriebsinhaber betätigt hat. Wird die Betriebsinhabervoraussetzung in diesem Sinne nicht erfüllt, so entfällt rückwirkend die NEUFÖG-Begünstigung; der Betriebsinhaber muss die betroffenen Behörden unverzüglich über diesen Umstand in Kenntnis setzen. -
Aber sicher doch. Sofort und gleich! Unbedingt. Gäääähn...
Wird auch die Übernahme in Form eines Pachtverhältnisses gefördert?
Auch die Übernahme und Fortführung von Unternehmen in Form von Pachtverhältnissen wird gefördert, wenn auf den Pächter die Voraussetzungen betreffend Wechsel in der Person des die Betriebsführung beherrschenden Betriebsinhabers zutreffen und die wesentlichen Betriebsgrundlagen an den Pächter übertragen werden. -
Ey kuhl!
Welche Gebühren- und Steuerbefreiungen gibt es?
Gegen rechtzeitige Vorlage des NeuFÖ 3 bei der in Betracht kommenden Behörde entfallen im Wesentlichen alle unmittelbar im Zusammenhang mit der Übertragung des Betriebes stehenden Stempelgebühren und Bundesverwaltungsabgaben (z.B. Gewerbeschein), Grunderwerbssteuer, Gesellschaftssteuer und Firmenbuchgebühren -
Wiederum kuhl. Geiler geht`s nimmer!
Welche Auflagen hat der begünstigte Übernehmer zu beachten?
Zur Nachforderung der Gebühren und Steuern kommt es dann, wenn der Betrieb innerhalb von 5 Jahren übergeben oder aufgegeben wird. Die Begünstigungen fallen auch dann rückwirkend weg (vor allem bei Gesellschaften), wenn
innerhalb von 2 Jahren nach der Betriebsübertragung betriebsbeherrschende Gesellschafter durch neue ersetzt werden, die sich in den letzten 15 Jahren bereits beherrschend in vergleichbarer Art betrieblich betätigt haben.
Drum` wartet man eben über 2 Jahre hinweg! Kann man nicht solange warten, wird sich ein neuer "Name" finden. Man muss halt ein bisserl kreativ sein...
Welche Naivität? das würd ich jetzt mal gern von dir wissen.. aber wenn möglich bitte mit zuverlässigen quellen.
Steht eh oben. Selber suchen macht Spaß. (WKO.at). Wennst net überall einen Rassisten vermuten würdest und stattdessen mit offenen Augen durchs Leben wandelst, würdest vielleicht auch "Erleuchtung" erfahren.
Auf "Finanzonline.at" war ich noch gar nicht, weil sonst speibst in Fontänen!
Wer ist Kleinunternehmer?
Kleinunternehmer sind Unternehmer, die Wohnsitz oder Sitz in Österreich haben und die Umsatzgrenze von 30.000,-- jährlich nicht überschreiten. Es kommt lediglich auf den Gesamtumsatz eines Jahres an.
Kleinunternehmer sind unecht umsatzsteuerbefreit.
Das bedeutet: Sie müssen von den Einnahmen keine Umsatzsteuer an das Finanzamt bezahlen (-> keine Umsatzsteuer in Ausgangsrechnungen)
Umsatzsteuervoranmeldung (UVA) und Jahreserklärung:
Nehmen Sie die Umsatzsteuerbefreiung in Anspruch, müssen Sie die UVA weder ausfüllen noch abgeben. Zur Abgabe einer Jahreserklärung sind Sie nur verpflichtet, wenn ihr Jahresumsatz (exkl. Hilfsgeschäfte und Geschäftsveräußerungen) den Betrag von 30.000,-- (bis Ende 2010 7.500,-- ) übersteigt. -
Aber sicher doch...
Ein Buchhalter findet sich immer - sogar gegen eine kostengünstige, monatliche Pauschale.
Diese Info gilt für IN- als auch AUSLÄNDER gleichermaßen. Bitte gerne!