18 und 14 Jährige Freundin ?

Ich denke, dass ein Verhältnis zwischen einem 14-jährigen Jungen und einem älteren Mädchen noch seltener ist als umgekehrt, weil sich die Mädels nicht mit "kleinen Jungs" abgeben und eher zu älteren tendieren.
 
StGB. Ist aber fast das gleiche.



Woohoo! Hat sich in den letzten 12 Jahren sicher nix getan auf dem Sektor ...

§ 207a (1) StGB lautet in der aktuellen (BGBl. I Nr. 154/2015) Fassung:

Wer eine pornographische Darstellung einer minderjährigen Person (Abs. 4)

1. herstellt oder
2. einem anderen anbietet, verschafft, überlässt, vorführt oder sonst zugänglich macht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.




Lies Dir § 207a noch einmal langsam und aufmerksam durch. Ersetze "Minderjährige" durch "Personen unter 18", wenn das leichter fällt.

Es ist also bereits die Herstellung verboten. Dass das uU zu dem etwas unbilligen Ergebnis führt, dass ich mit meiner 16-jährigen Freundin Sex haben, davon aber keine Aufnahmen machen darf (auch wenn ich sie nicht weitergebe) muss man wohl in Kauf nehmen.

Nachtrag: Seit der letzten Novelle darf man, mit Einwilligung, auch Fotos seiner mündigen aber minderjährigen Sexualpartnerin machen und diese behalten.

:roll: Wie kommst dann auf "unter 18" wenn da eindeutig ab "vollendeten 16. Lebensjahr" steht? :haha: Und nein, minderjährige sind nicht "Personen unter 18"

"Dass das uU zu dem etwas unbilligen Ergebnis führt, dass ich mit meiner 16-jährigen Freundin Sex haben, davon aber keine Aufnahmen machen darf (auch wenn ich sie nicht weitergebe) muss man wohl in Kauf nehmen." :up: Das war auch meine Aussage. :cool: Nur ab 16 Jahren darfst auch Aufnahmen machen davon.
 
Bisserl Realismus, Leute. Ein Grossteil der 14 Jährigen hatte schon Sex. Egal, ob verboten, egal ob gut für sie oder nicht, sie TUN es.
 
Es wär mit Sicherheit im ersten Moment noch befremdlicher würde mein Sohn mit einer deutlich älteren Freundin als mit einer jüngeren nach Hause kommen. Dennoch bin ich vom jetzigen Standpunkt her bereit den beiden zumindest eine Chance einzuräumen. Ich erinnere mich da gern an meine Eltern, wie sie das gehandhabt haben. Da wurde nix von vorn herein kategorisch verboten oder so. Es wurde drüber geredet und ein Weg gefunden. Und viel wichtiger wär mir in dem Moment, dass er damit zu uns kommt weil er uns als Eltern vertraut.

Jugendliche müssen eben ihre Erfahrungen machen und so wies schonmal erwähnt wurde, hätte mir damals jemand vorgeschrieben mit wem ich wann Sex hätte.. Danke dafür.

Ich hatte damals viele Freiheiten die die meisten in meinem Alter nicht hatten. Da hatte ich es nicht nötig irgendwem zu beweisen wie rebellisch ich sein konnte.
Ich denke wenn man seinen Kindern generell etwas verbietet anstatt sich die Geschichte anzuhören, stehen die Chancen umso höher, dass sie irgendwann ausbrechen.
Und bevor mein Sohn mit irgendwas alleine fertig werden muss weil er Geheimnisse haben muss vor seinen Eltern aus Angst, soll er wissen, dass wir hinter ihm stehen und auch an einer akzeptablen Lösung für alle interessiert sind.

Jugendliche leben sich ohnehin aus. Ob man es ihnen verbietet oder nicht. ;)
 
Und nein, minderjährige sind nicht "Personen unter 18"

Wiki: "Minderjährigkeit"

>>>>Ein Minderjähriger ist eine Person, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Ein Minderjähriger, der das 14., aber noch nicht das 18. Lebensjahr erreicht hat, ist ein Jugendlicher. Dies ist festgelegt im § 21 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, im § 1 Jugendgerichtsgesetz 1988 und im § 74 Strafgesetzbuch.<<<<

Hilf mir, wenn ich da was falsch verstehe.:D
 
Hier gehts um menschliches, evt. moralisch-ethisches, da ist das handtieren mit Gesetzbüchern letztlich nicht wirklich am Leben.
Die Welt ist nicht schwarz und weiß, auch wenn man das am Gesetz festmachen könnte.
Wenn es Übertritte gibt wobei ein Partei geschädigt wird, dann macht das Sinn, ansonsten Schmarrn.
Wenn Du z. B. einem 16j. Buben die Wahl läßt zwischen einer Packung Kondomen und einem Stapel Gesetzbücher, was wird der nehmen.
Okay, der die Gesetzbücher nimmt, der braucht das Andere wohl eh nicht.:D
 
Hier gehts um menschliches, evt. moralisch-ethisches, da ist das handtieren mit Gesetzbüchern letztlich nicht wirklich am Leben.
Die Welt ist nicht schwarz und weiß, auch wenn man das am Gesetz festmachen könnte.
Wenn es Übertritte gibt wobei ein Partei geschädigt wird, dann macht das Sinn, ansonsten Schmarrn.
Wenn Du z. B. einem 16j. Buben die Wahl läßt zwischen einer Packung Kondomen und einem Stapel Gesetzbücher, was wird der nehmen.
Okay, der die Gesetzbücher nimmt, der braucht das Andere wohl eh nicht.:D

Kodizes lernt man erst mit dem Alter "lieben"... :lol::rofl:;)
 
Wie kommst dann auf "unter 18" wenn da eindeutig ab "vollendeten 16. Lebensjahr" steht?

Weil in § 207a StGB, den ich auch zitiert habe, die Rede von "Minderjährigen" ist. Dass es daneben, in § 208 StGB einen Tatbestand der "sittlichen Gefährdung von Personen unter sechzehn Jahren" gibt wird nicht bestritten, aber das ist ein zusätzlicher Paragraph.

Und nein, minderjährige sind nicht "Personen unter 18"

Was soll ich sagen? Doch, genau das. Wenn Du etwas anderes behauptest, belege das bitte.

Nur ab 16 Jahren darfst auch Aufnahmen machen davon.

Aber nicht aufgrund des § 208, sondern aufgrund des § 207a Abs. 5. Und innerhalb der dort aufgestellten sehr engen Schranken. "Normale Pornogrpahie", die also zur Weitergabe an einen unbestimmten Empfängerkreis bestimmt ist, ist davon nicht umfasst und für Minderjährige auch nicht einwilligigungsfähig.
 
Bisserl Realismus, Leute. Ein Grossteil der 14 Jährigen hatte schon Sex. Egal, ob verboten, egal ob gut für sie oder nicht, sie TUN es.

Der Gesetzgeber hat im Prinzip auch nichts dagegen, jedenfalls dann, wenn es mit annähernd Gleichaltrigen passiert. Deswegen haben wir eine Altersunterschiedsklausel von drei Jahren, wenn der oder die Jüngere mind. 13 ist.
 
Ich war 19 jahre alt und meine Freundin war 15. Ihre Eltern waren einverstanden , habe auch dort übernachtet. Fehlende Volljährigkeit war kein Problem . Und es war meine und ihre erste große Liebe.:)
 
Jugendliche leben sich ohnehin aus. Ob man es ihnen verbietet oder nicht. ;)
Wenn Eltern ihnen die Freiheit gewähren, dann ja. Ich hatte leider eine sehr dominante Mutter, die ständig hinter mir her schnüffelte. Außerdem hat sie Dinge erfunden, nur damit sie was erfährt, und mich unschuldig beschuldigt. Ich hatte es leider nicht so leicht, meine ersten Erfahrungen zu machen. ABER, ich habe daraus gelernt und meiner Tochter einfach eine liebe- und vertrauensvolle Kindheit und Teenagerzeit geschenkt. Dafür ist sie mir heute noch dankbar. :)
 
Ihr verwechselt die Begriffe unmündig und minderjährig...
Beides ist klar definiert und zwar in §74 StGB:
Unmündig ist man bis zur Vollendung des 14. Lebensjahr, danach bis zur Vollendung des 18. Lebensjahr ein minderjähriger Jugendlicher.

In §206 StGB ist ganz klar festgesetzt, dass der, der den Beischlaf oder gleichzusetzende Handlungen mit Minderjährigen vollzieht, zu bestrafen ist.
Ausnahme, und da kommen die 13 Jahre ins Spiel: Wenn der Täter nicht älter als 3 Jahre älter ist als die unmündige Person, dann ist er NICHT zu betrafen, es sei denn, die unmündige Person hat das 13. Lebensjahr noch nicht vollendet.

In §207 ist es ähnlich, lediglich sexueller Missbrauch und nicht schwerer Missbrauch wie in §206 wird hier erwähnt, und damit ist eine geschlechtliche Handlung die nicht mit dem Beischlaf gleichzusetzen ist, gemeint. Der Strafrahmen ist hier auch geringer...

Interessant wird es bei §207a und §207b hingegen:
Hier ist nämlich von Minderjährigen bzw. Jugendlichen die Rede (also über 14 Jahren) und nicht mehr von Unmündigen.

Fazit: In Hinsicht auf Sexualität bedeutet das, auch wenn es moralisch bedenklich sein mag, wenn keine Zwangslage ausgenützt wird, keine Vormundschaft oder Schutzbefohlenheit in irgendeiner Form vorliegt (Lehrer, Feriencampaufsichtsperson, Trainer, usw.) und der/die Minderjährige Zitat:" dass prinzipiell alle Formen des sexuellen Kontaktes, mit denen beide einverstanden sind, erlaubt sind, solange beide das 14. Lebensjahr vollendet haben, es sei denn, eine der beteiligten Personen ist aus bestimmten Gründen noch nicht reif genug, „die Bedeutung des Vorgangs einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln“ und der Täter nützt diese mangelnde Reife sowie seine altersbedingte Überlegenheit aus" Zitat Ende

Fazit: Der 18-jährige TE darf also, vorausgesetzt seine Freundin hat das 14. Lebensjahr vollendet, auch Sex mit ihr haben.
 
Ich würde mich für die beiden freuen wenn sie schwanger wird und sie eine Familie gründen könnten.
 
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