B
Gast
(Gelöschter Account)
Ich würde, wäre meine Tochter die 14Jährige, den jungen Mann kennenlernen wollen. Wie soll man so eine Situation beurteilen, wenn man die Beteiligten nicht kennt?
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Warum soll er sie unter 16 nicht fotografieren dürfen?
Was hat sein Alter mit der Verhütung zu tun?
Pornographie ist erst ab 18 erlaubt, und um Fotos zu veröffentlichen muss das Model sowieso einverstanden sein, genauso das sie fotografiert wird. Ob es da eine Beschränkung gibt mit 16 müsste ich googln, viell hast ja an Link dazu.Weil er sich sonst strafbar macht, selbst wenn ihre Eltern einverstanden wären, aber medielles festhalten ihres Körpers, zu erotischen oder pornografischen Zwecken, ist unter 16 generell verboten, Sex darf er haben mit ihr, außer in ein paar Bundesländer auch erst ab 16 Jahren, fotografieren und filmen nicht, weil österreichweit erst ab 16 Jahren erlaubt.
Verhütung ist deshalb abzuklären, weil beide noch nicht erwachsen sind, mit 18 ist er gerade mal volljährig, aber noch nicht erwachsen.
Was würdest du? Irgendwie untergegangenIch würde, wäre meine Tochter die 14Jährige, den jungen Mann kennenlernen wollen. Wie soll man so eine Situation beurteilen, wenn man die Beteiligten nicht kennt?
Verhütung ist deshalb abzuklären, weil beide noch nicht erwachsen sind, mit 18 ist er gerade mal volljährig, aber noch nicht erwachsen.
Pornographie ist erst ab 18 erlaubt, und um Fotos zu veröffentlichen muss das Model sowieso einverstanden sein, genauso das sie fotografiert wird. Ob es da eine Beschränkung gibt mit 16 müsste ich googln, viell hast ja an Link dazu.
Manche sind mit 30 nicht erwachsen, aber so wie du es schreibst, ist als wäre es anders wenn er 19 ist.
Natürlich sollte geklärt sein wie verhütet wird, ist aber altersunabhängig, unter 18 haben die Eltern halt noch was mitzureden
Vor dem Gesetz ist ein Volljähriger auch "erwachsen" und muss sein Sexleben nicht mit seinen Eltern abstimmen.
Es kommt eh so wie es kommt.
Es ist illusorisch zu glauben den Kids gingen bei der Entdeckung Ihrer Sexualität Paragrapfen durch den Kopf.
Bleibt immer nur die Hoffnung als Elternteil das es gut verläuft.
Die beste Möglichkeit ist und bleibt doch das sinnhafte Gespräch mit den Ablegern.
Irgendwo muß aber die Gesetzgebung nunmal Grenzen setzen, und das ist auch gut so.
Über geistige Reife brauchen wir wohl nicht diskutieren, wenn ich bei so manchem Beiträgen die Altersangaben im Profil sehe.
Nein, falsch.
Volljährig und großjährig, bei bestimmten Dingen gibts das noch.
Aber Pornographie ab 16? Hast an Link dazu ?
Pornographie ist erst ab 18 erlaubt, und um Fotos zu veröffentlichen muss das Model sowieso einverstanden sein, genauso das sie fotografiert wird. Ob es da eine Beschränkung gibt mit 16 müsste ich googln, viell hast ja an Link dazu.
Zit. Wiki:
>>>>>In Österreich wurde das Alter der Volljährigkeit (§ 21 ABGB) am 1. Juli 1973 von 21 auf 19 und am 1. Juli 2001 von 19 auf 18 Jahre per Gesetz herabgesetzt.[4] Man ist jedoch schon mit 16 Jahren wahlberechtigt. Im österreichischen Recht ist die Volljährigkeit von der Mündigkeit (hier ist insbesondere auch die Strafmündigkeit gemeint[5]) zu unterscheiden. Diese erreichen Minderjährige in Österreich gemäß § 21 Abs. 2 ABGB mit 14 Jahren.<<<<<
Nein, falsch.
Jugendschutzgesetz:
Österreich (Stand: 1. Mai 2004)
§ 207a: Pornographische Darstellungen Minderjähriger (neugefasst durch BGBl I 2004/15)
(1) Wer eine pornographische Darstellung einer minderjährigen Person (Abs. 4)
ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
- herstellt oder
- zum Zweck der Verbreitung einführt, befördert oder ausführt oder
- einem anderen anbietet, verschafft, überlässt, vorführt oder sonst zugänglich macht,
§ 208: Sittliche Gefährdung von Personen unter sechzehn Jahren
(1) Wer eine Handlung, die geeignet ist, die sittliche, seelische oder gesundheitliche Entwicklung von Personen unter sechzehn Jahren zu gefährden, vor einer unmündigen Person oder einer seiner Erziehung, Ausbildung oder Aufsicht unterstehenden Person unter sechzehn Jahren vornimmt, um dadurch sich oder einen Dritten geschlechtlich zu erregen oder zu befriedigen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen, es sei denn, daß nach den Umständen des Falles eine Gefährdung der unmündigen oder Person unter sechzehn Jahren ausgeschlossen ist.
Erotische und pornografische Bilder und Filme dienen eindeutig dazu Dritte geschlechtlich zu erregen und somit ab vollenden des 16. Lebensjahres erlaubt.
Jugendschutzgesetz:
Jugendschutzgesetz:
Österreich (Stand: 1. Mai 2004)
§ 207a: Pornographische Darstellungen Minderjähriger (neugefasst durch BGBl I 2004/15)
(1) Wer eine pornographische Darstellung einer minderjährigen Person (Abs. 4)
ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
- herstellt oder
- zum Zweck der Verbreitung einführt, befördert oder ausführt oder
- einem anderen anbietet, verschafft, überlässt, vorführt oder sonst zugänglich macht,
§ 208: Sittliche Gefährdung von Personen unter sechzehn Jahren
(1) Wer eine Handlung, die geeignet ist, die sittliche, seelische oder gesundheitliche Entwicklung von Personen unter sechzehn Jahren zu gefährden, vor einer unmündigen Person oder einer seiner Erziehung, Ausbildung oder Aufsicht unterstehenden Person unter sechzehn Jahren vornimmt, um dadurch sich oder einen Dritten geschlechtlich zu erregen oder zu befriedigen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen, es sei denn, daß nach den Umständen des Falles eine Gefährdung der unmündigen oder Person unter sechzehn Jahren ausgeschlossen ist.
Erotische und pornografische Bilder und Filme dienen eindeutig dazu Dritte geschlechtlich zu erregen und somit ab vollenden des 16. Lebensjahres erlaubt.
Es kann auch sein, dass ich dich vorhin falsch verstanden habe...aber minderjährig sind Personen bis zum vollendeten 18. LJ....die mündigen Minderjährigen im Absatz 4 sind zwischen dem 14. und 18. LJ....