- Registriert
- 24.8.2014
- Beiträge
- 1.076
- Reaktionen
- 798
- Punkte
- 143
und wieder mein Freund der Stichler !!!!!
in Österreich gibt es ein Verbot für AO nicht das ist mal Fakt. in Deutschland nur in München und Nürnberg das ist Fakt.
Lg
@Mitglied #372937: Bitte informiere dich, bevor du hier Dinge als "Fakt" postes. Falls dir der ohnehin schon eindeutige link von Frenumlover zu Wikipedia nicht reicht, hier der Wortlaut von §32 des in Deutschland (für ganz Deutschland!) am 1. 7. 2017 in Kraft getretenen Prostituiertenschutzgesetzes:
1) Kunden und Kundinnen von Prostituierten sowie Prostituierte haben dafür Sorge zu tragen, dass beim Geschlechtsverkehr Kondome verwendet werden.
(2) Der Betreiber eines Prostitutionsgewerbes ist verpflichtet, auf die Kondompflicht in Prostitutionsstätten, in sonstigen regelmäßig zur Prostitution genutzten Räumen und in Prostitutionsfahrzeugen durch einen gut sichtbaren Aushang hinzuweisen.
(3) 1Es ist verboten, durch Verbreiten von Schriften, Ton- oder Bildträgern, Datenspeichern, Abbildungen oder Darstellungen Gelegenheit zu sexuellen Dienstleistungen anzubieten, anzukündigen oder anzupreisen oder Erklärungen solchen Inhaltes bekannt zu geben
1.
unter Hinweis auf die Gelegenheit zum Geschlechtsverkehr ohne Kondom, auch wenn der Hinweis in mittelbarer oder sprachlich verdeckter Form erfolgt,
2.
in einer Weise, die nach Art der Darstellung, nach Inhalt oder Umfang oder nach Art des Trägermediums und seiner Verbreitung geeignet ist, schutzbedürftige Rechtsgüter der Allgemeinheit, insbesondere den Jugendschutz, konkret zu beeinträchtigen oder
3.
unter Hinweis auf die Gelegenheit zum Geschlechtsverkehr mit Schwangeren, auch wenn der Hinweis in mittelbarer oder sprachlich verdeckter Form erfolgt.
2Dem Verbreiten steht das öffentliche Ausstellen, Anschlagen, Vorführen oder das sonstige öffentliche Zugänglichmachen gleich.