Das Tabu schlechthin

"In der Schweiz bleibt bei Unmündigen auch der Vaginalverkehr straflos, wenn sie verführt worden sind."

Da Du Dich mit der CH-Gesetzgebung besser auszukennen scheinst als ich, wäre ich Dir für den Querverweis zu diesem Paragrafen sehr dankbar...!
 
Ich kenne den Fall dieser Geschwister aus D nicht genügend um korrekt darauf antworten zu können!

Ich kann mich in dem Fall auch nur auf gehörtes berufen und dachte daher das die Schweiz das toleriert. Speziell in diesem Fall, da die Kinder gesund sind und es auch um deren Wohl geht, in Bezug auf Familie.

Im Fall von laxem Gesetz bin ich ganz bei dir, - jeder Fall von Inzest gehört streng bestraft, und wenn erzwungen dann noch mehr
 
Da Du Dich mit der CH-Gesetzgebung besser auszukennen scheinst als ich, wäre ich Dir für den Querverweis zu diesem Paragrafen sehr dankbar...!
Kinners. Googeln nach "Schweiz Inzest" bringt einem direkt zur Wikipedia, die das mit der Unmündigkeit zitiert und ihrerseits einen direkten Link zum Art. 213 des Schweizer StGB hat:

Inzest
1 Wer mit einem Blutsverwandten in gerader Linie oder einem voll- oder halbbürtigen Geschwister den Beischlaf vollzieht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

2 Minderjährige bleiben straflos, wenn sie verführt worden sind

Wie einfach muss man es denn noch machen?
 
Fragt sich nur, wie man denn eine "Verführung" nachweisen will.

vor allem hat man doch lange Zeit Kindern einfach nicht geglaubt . Das ist überall ein Problem, etwas nachzuweisen, wenn es keine Zeugen gibt .

Mir ist der Begriff "Verführung" als Tatbestand unbekannt.

Unwissenheit schützt vor Strafe nicht


Auch wenn ich nicht genau weiss worum es da geht - aber wer weiss das schon ?

- - -

Na Verführung eben, was denn sonst ?
 
Fragt sich nur, wie man denn eine "Verführung" nachweisen will. Mir ist der Begriff "Verführung" als Tatbestand unbekannt.
Das muss in diesem Fall typischerweise nicht nachgewiesen werden.

Konstellation: Zwei hinreichend nahe Verwandte haben Sex. Beide machen sich bereits dadurch strafbar, werden verurteilt. Ausnahme: einer der beiden ist Minderjährig und wurde verführt, dann bleibt er straffrei. Die Verführung wird der Minderjährige sinnvollerweise zu seiner eigenen Entlastung nachweisen wollen. Der andere ist trotzdem dran, so oder so.

Ein bisschen blöd wird es, wenn zwei Minderjährige miteinander schlafen und dann gegenseitig behaupten, verführt worden zu sein. Mir scheint die Formulierung in dieser Hinsicht nicht ganz ausgereift zu sein, aber vermutlich ist das in der Praxis auch einfach kein besonders drängendes Problem.
 
Unwissenheit schützt vor Strafe nicht


Auch wenn ich nicht genau weiss worum es da geht - aber wer weiss das schon ?

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Na Verführung eben, was denn sonst ?

:daumen: Genau genommen geht es um jegliche sexuelle Aktivitäten mit unter 14 jährigen! Ist es für die Kleinen eine neue Praktik, gelten sie automatisch als dazu verführt! :roll: Und egal, weil jede sexuelle Praktik mit ihnen strafbar ist, außer man ist selber noch unter 14. Auch wenn es die Grünen lieber anders sehen, ist derweil noch so.


Der andere ist trotzdem dran, so oder so.

:daumen: Jo! Es sei denn er kann nachweisen, dass sich der Teenie als älter ausgegeben hat, z.B. mit dem Ausweis eines älteren Geschwisters in die Disco reingegangen. Daun bist no moi owag'hupft! :haha:


Ein bisschen blöd wird es, wenn zwei Minderjährige miteinander schlafen und dann gegenseitig behaupten, verführt worden zu sein. Mir scheint die Formulierung in dieser Hinsicht nicht ganz ausgereift zu sein, aber vermutlich ist das in der Praxis auch einfach kein besonders drängendes Problem.

;) Warum, nicht ausgereift? Wenn beide unter 14 sind ist gar nix, wenn sie verführt wurden, kommt höchstens der Verführer dran, entweder weil er direkt beteiligt war, oder weil indirekt, wenn er z.B. Pornohefte oder Filme rumliegen lässt, sie ihnen quasi zugänglich gemacht hat. Ist ziemlich klar definiert.

Weiß jetzt nicht wie hoch das Schutzalter in der Schweiz ist, glaube wie in Deutschland 16 Jahre, kann man aber leicht googeln, bei uns sind es 14 Jahre.
 
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;) Warum, nicht ausgereift? Wenn beide unter 14 sind ist gar nix, wenn sie verführt wurden, kommt höchstens der Verführer dran, [...]
Eben, aber erst dann wird die Frage nach dem Verführer richtig interessant und im Einzelfall vermutlich schwer nachweisbar.
 
Wenn Eltern sich an ihren minderjährigen Kindern vergehen, liegt sexueller Missbrauch Schutzbefohlener vor, und zwar nicht nur bei vaginalem GV, sonern bei allen sexuellen Handlungen. Das ist gesondert im Strafrecht festgehalten und wird genauso hoch bestraft wie Inzest ( aber nicht zweifach ).

Bei Geschwistern liegt ein sexueller Missbrauch vor, wenn das Schutzalter missachtet wird. Da ist es per se klar, dass den überlegenen Älteren die Schuld trifft, auch wenn der/die Jüngere den/die Ältere "verführt" hat. Diese "Ausrede" kann also der Schuldige für sich nicht geltend machen.

Bei gleichaltrigen Minderjährigen müsste nachgewiesen werden, wer wen verführt hat, damit überhaupt einem von beiden eine Schuld angelastet werden kann. Da ja eine sexuelle Verführung an sich keine Straftat darstellt ( wie etwa sexuelle Gewalt ), ist dieser Paragraph schwammiger Nonsens und unpraktikabel. Im deutschen Strafrecht ist der Begriff der "Verführung" längst abgeschafft und durch klare Bestimmungen über sexuellen Missbrauch ersetzt worden. Da bleiben Abkömmlinge und Geschwister unter 18 Jahren grundsätzlich straffrei.

Wie will man also in Österreich eine "schuldhafte Verführung" definieren? Ist z.B. das Tragen eine Bikinis schon eine Verführung? Oder hotpants? Oder ein Lächeln?

Vielleicht hilft da ja der Koran weiter.:mrgreen:
 
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Wie will man also in Österreich eine "schuldhafte Verführung" definieren? Ist z.B. das Tragen eine Bikinis schon eine Verführung? Oder hotpants? Oder ein Lächeln?

Nein, wie gesagt wennst ihnen Zugang zu pornografischen Material verschaffst und die Kids das gesehene nachmachen. ;) Auch das fotografieren oder filmen der Kids dabei fällt darunter. Dann bist dran auch wenn'st selber nicht mitmachst bei den sexuellen Handlungen.

Vielleicht kämest in D oder Schweiz damit durch, bei uns nicht!
 
Nein, wie gesagt wennst ihnen Zugang zu pornografischen Material verschaffst und die Kids das gesehene nachmachen. Auch das fotografieren oder filmen der Kids dabei fällt darunter. Dann bist dran auch wenn'st selber nicht mitmachst bei den sexuellen Handlungen.

Vielleicht kämest in D oder Schweiz damit durch, bei uns nicht!

Beachte einfach mal, dass auch ich den sexuellen Missbrauch von Kindern strikt ablehne. Bei der Frage nach der "Verführung" geht es ausschließlich darum , ob sich ein Minderjähriger der "Verführung" schuldig machen kann.

Minderjährige machen sich übrigends nicht strafbar, wenn sie sich gegenseitig pornografisch filmen oder fotografieren.
 
Bei der Frage nach der "Verführung" geht es ausschließlich darum , ob sich ein Minderjähriger der "Verführung" schuldig machen kann.

:hmm: Eigentlich net, weil sich ein Minderjähriger überhaupt nicht strafbar machen kann, selbst wenn er jemanden tötet.

Und nein, Verführung geht meist von älteren aus.
 
Eigentlich net, weil sich ein Minderjähriger überhaupt nicht strafbar machen kann, selbst wenn er jemanden tötet.

Kinder unter 14 sind nicht schuldfähig. Jugendliche ab 14 schon. ( Jugendstrafrecht )

Und sollten zwei Minderjährige tatsächlich mal vor Gericht landen, werden sie sich auf Anraten der Anwälte gegenseitig beschuldigen, verführt worden zu sein, um einer Bestrafung zu entgehen, und fertig.
 
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Und sollten zwei Minderjährige tatsächlich mal vor Gericht landen, werden sie sich auf Anraten der Anwälte gegenseitig beschuldigen, verführt worden zu sein, um einer Bestrafung zu entgehen, und fertig.
wo steht denn das geschrieben ?
 
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