der fall julia kührer: war der verdächtigte der täter?, was meint ihr?

Der Angeklagte ist ein derartiger Ungustl, dass ich aufpassen muss, ihn nicht von vornherein zu verurteilen.

Alles relativ. der FJG ("Mr Unschuldsvermutung") war auch zuerst der Sunnyboy der Nation, und jetzt würd man ihm zutrauen, daß er an alten Muattal die Pension ausn Börsl stiehlt.

Ich hab auch nicht TV-Serien-Anwälte gemeint, sondern die echten Verteidiger, die dann auf Seitenblicke & Co zu sehen sind (zB Ainedter). (war eigentlich klar erkennbar)

Machts nicht viel besser. Das Hauptaugenmerk liegt im TV sicher nicht auf objektiver Information, viele Sendungen sind hoch manipulativ - ist ja auch kein Wunder, wenn man schaut, wer dort aller am Hebel sitzt. Gezielte Volksverdummung hoch 3.
 
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im TV sicher nicht auf objektiver Information, viele Sendungen sind hoch manipulativ
Das stimmt.
Ich meine auch nicht Berichte über ihn, sondern Interviews von ihm, also zu 100% Aussagen, die von ihm selbst kamen inklusive Mimik und Gestik.
Damit wir das Thema nun beenden.
 
der FJG ("Mr Unschuldsvermutung") war auch zuerst der Sunnyboy der Nation,


:fragezeichen: Der Sunny Boy der Nation war "EGDUVM" (Es gilt die Unschuldsvermutung) KHG, wen Du allerdings mit FJG meinst, kann ich leider nicht nachvollziehen??
 
:fragezeichen: Der Sunny Boy der Nation war "EGDUVM" (Es gilt die Unschuldsvermutung) KHG, wen Du allerdings mit FJG meinst, kann ich leider nicht nachvollziehen??

Tschuldigung, man sollt nicht alsa übernachtiga gscheite Beiträge schreiben wollen. :schulterzuck::oops: k.a. was ich da getippt habe . Gemeint war natürlich der EGDUVM
 
Mit einfachen Worten: Ein Krimineller macht was. --> Arsch. Sein Anwalt weiß das und versucht alles, damit sein Mandant ohne Strafe davonkommt. --> AUCH Arsch. Ist mir komplett egal, ob das Gesetz ihm erlaubt oder nicht, dass er alles unternehmen darf.

das ist ja seine aufgabe als rechtsanwalt. um moral gehts hier nicht.

Der Angeklagte ist ein derartiger Ungustl, dass ich aufpassen muss, ihn nicht von vornherein zu verurteilen. Es gilt ja nach wie vor die Unschuldsvermutung.
Allerdings sprechen relativ viele Indizien gegen ihn.

tja, ob er ein ungustl ist, hat aber jetzt nichts damit zu tun, ob er schuldig ist oder ned. ob die indizen ausreichen ist eine andre frage.
 
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Wieso gibt es in dem Thread keine Umfrage? Das Gericht hätte dann einen Anhaltspunkt für seine Entscheidung.
 
In der Berichterstattung der Zeitungen fällt auf, dass der Angeklagte manchmal mit abgekürztem Namen, und unkenntlich gemachtem Gesicht präsentiert wird, manchmal wieder mit vollem Namen und Foto. Offensichtlich gibt es entweder keine eindeutigen Vorschriften, oder es gibt Vorschriften und einige Zeitungen halten sich nicht daran.
 
In der Berichterstattung der Zeitungen fällt auf, dass der Angeklagte manchmal mit abgekürztem Namen, und unkenntlich gemachtem Gesicht präsentiert wird, manchmal wieder mit vollem Namen und Foto. Offensichtlich gibt es entweder keine eindeutigen Vorschriften, oder es gibt Vorschriften und einige Zeitungen halten sich nicht daran.

auszug mediengesetz!

Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereiches

§ 7. (1) Wird in einem Medium der höchstpersönliche Lebensbereich eines Menschen in einer Weise erörtert oder dargestellt, die geeignet ist, ihn in der Öffentlichkeit bloßzustellen, so hat der Betroffene gegen den Medieninhaber Anspruch auf eine Entschädigung für die erlittene Kränkung. Der Entschädigungsbetrag darf 20 000 Euro nicht übersteigen; im übrigen ist § 6 Abs. 1 zweiter Satz anzuwenden.

(2) Der Anspruch nach Abs. 1 besteht nicht, wenn

1.
es sich um einen wahrheitsgetreuen Bericht über eine Verhandlung in einer öffentlichen Sitzung des Nationalrates, des Bundesrates, der Bundesversammlung, eines Landtages oder eines Ausschusses eines dieser allgemeinen Vertretungskörper handelt,

2.
die Veröffentlichung wahr ist und in unmittelbarem Zusammenhang mit dem öffentlichen Leben steht,

3.
nach den Umständen angenommen werden konnte, daß der Betroffene mit der Veröffentlichung einverstanden war,

4.
es sich um eine unmittelbare Ausstrahlung im Rundfunk (Live-Sendung) handelt, ohne daß ein Mitarbeiter oder Beauftragter des Rundfunks die gebotene journalistische Sorgfalt außer acht gelassen hat, oder

5.
es sich um die Abrufbarkeit auf einer Website handelt, ohne dass der Medieninhaber oder einer seiner Mitarbeiter oder Beauftragten die gebotene Sorgfalt außer Acht gelassen hat.



Schutz vor Bekanntgabe der Identität in besonderen Fällen

§ 7a. (1) Werden in einem Medium der Name, das Bild oder andere Angaben veröffentlicht, die geeignet sind, in einem nicht unmittelbar informierten größeren Personenkreis zum Bekanntwerden der Identität einer Person zu führen, die

1.
Opfer einer gerichtlich strafbaren Handlung geworden ist oder

2.
einer gerichtlich strafbaren Handlung verdächtig ist oder wegen einer solchen verurteilt wurde,

und werden hiedurch schutzwürdige Interessen dieser Person verletzt, ohne daß wegen deren Stellung in der Öffentlichkeit, wegen eines sonstigen Zusammenhanges mit dem öffentlichen Leben oder aus anderen Gründen ein überwiegendes Interesse der Öffentlichkeit an der Veröffentlichung dieser Angaben bestanden hat, so hat der Betroffene gegen den Medieninhaber Anspruch auf Entschädigung für die erlittene Kränkung. Der Entschädigungsbetrag darf 20 000 Euro nicht übersteigen; im übrigen ist § 6 Abs. 1 zweiter Satz anzuwenden.


(2) Schutzwürdige Interessen des Betroffenen werden jedenfalls verletzt, wenn die Veröffentlichung

1.
im Fall des Abs. 1 Z 1 geeignet ist, einen Eingriff in den höchstpersönlichen Lebensbereich oder eine Bloßstellung des Opfers herbeizuführen,

2.
im Fall des Abs. 1 Z 2 sich auf einen Jugendlichen oder bloß auf ein Vergehen bezieht oder das Fortkommen des Betroffenen unverhältnismäßig beeinträchtigen kann.


(3) Der Anspruch nach Abs. 1 besteht nicht, wenn

1.
es sich um einen wahrheitsgetreuen Bericht über eine Verhandlung in einer öffentlichen Sitzung des Nationalrates, des Bundesrates, der Bundesversammlung, eines Landtages oder eines Ausschusses eines dieser allgemeinen Vertretungskörper handelt,

2.
die Veröffentlichung der Angaben zur Person amtlich veranlaßt war, insbesondere für Zwecke der Strafrechtspflege oder der Sicherheitspolizei,

3.
der Betroffene mit der Veröffentlichung einverstanden war oder diese auf einer Mitteilung des Betroffenen gegenüber einem Medium beruht

4.
es sich um eine unmittelbare Ausstrahlung im Rundfunk (Live-Sendung) handelt, ohne daß ein Mitarbeiter oder Beauftragter des Rundfunks die gebotene journalistische Sorgfalt außer acht gelassen hat, oder

5.
es sich um die Abrufbarkeit auf einer Website handelt, ohne dass der Medieninhaber oder einer seiner Mitarbeiter oder Beauftragten die gebotene Sorgfalt außer Acht gelassen hat.



Schutz der Unschuldsvermutung

§ 7b. (1) Wird in einem Medium eine Person, die einer gerichtlich strafbaren Handlung verdächtig, aber nicht rechtskräftig verurteilt ist, als überführt oder schuldig hingestellt oder als Täter dieser strafbaren Handlung und nicht bloß als tatverdächtig bezeichnet, so hat der Betroffene gegen den Medieninhaber Anspruch auf eine Entschädigung für die erlittene Kränkung. Der Entschädigungsbetrag darf 20 000 Euro nicht übersteigen; im übrigen ist § 6 Abs. 1 zweiter Satz anzuwenden.

(2) Der Anspruch nach Abs. 1 besteht nicht, wenn

1.
es sich um einen wahrheitsgetreuen Bericht über eine Verhandlung in einer öffentlichen Sitzung des Nationalrates, des Bundesrates, der Bundesversammlung, eines Landtages oder eines Ausschusses eines dieser allgemeinen Vertretungskörper handelt,

2.
es sich um einen wahrheitsgetreuen Bericht über ein Strafurteil erster Instanz handelt und dabei zum Ausdruck gebracht wird, daß das Urteil nicht rechtskräftig ist,

3.
der Betroffene öffentlich oder gegenüber einem Medium die Tat eingestanden und dies nicht widerrufen hat,

4.
es sich um eine unmittelbare Ausstrahlung im Rundfunk (Live-Sendung) handelt, ohne daß ein Mitarbeiter oder Beauftragter des Rundfunks die gebotene journalistische Sorgfalt außer acht gelassen hat,

4a.
es sich um die Abrufbarkeit auf einer Website handelt, ohne dass der Medieninhaber oder einer seiner Mitarbeiter oder Beauftragten die gebotene Sorgfalt außer Acht gelassen hat, oder

5.
es sich um eine wahrheitsgetreue Wiedergabe der Äußerung eines Dritten handelt und ein überwiegendes Interesse der Öffentlichkeit an der Kenntnis der zitierten Äußerung bestanden hat.



Schutz vor verbotener Veröffentlichung

§ 7c. (1) Wird in einem Medium eine Mitteilung über den Inhalt von Aufnahmen, Bildern oder schriftlichen Aufzeichnungen aus der Überwachung von Nachrichten im Sinne des § 134 Z 3 StPO oder aus einer optischen oder akustischen Überwachung von Personen unter Verwendung technischer Mittel veröffentlicht, ohne daß insoweit von den Aufnahmen oder von den Bildern und schriftlichen Aufzeichnungen in öffentlicher Hauptverhandlung Gebrauch gemacht wurde, so hat jeder Betroffene, dessen schutzwürdige Interessen verletzt sind, gegen den Medieninhaber Anspruch auf eine Entschädigung für die erlittene Kränkung. Der Entschädigungsbetrag darf 50 000 Euro, ist die Veröffentlichung jedoch geeignet, die wirtschaftliche Existenz oder die gesellschaftliche Stellung des Betroffenen zu vernichten, 100 000 Euro nicht übersteigen; im übrigen ist § 6 Abs. 1 zweiter Satz anzuwenden.

(2) In den im § 7a Abs. 3 erwähnten Fällen besteht kein Anspruch nach Abs. 1.
 
Offensichtlich gibt es entweder keine eindeutigen Vorschriften, oder es gibt Vorschriften und einige Zeitungen halten sich nicht daran.

Noja... Das Recht auf das eigene Bild gibts schon im ABGB, die Frage is, is der Beschuldigte eine Person des öffentlichen Interesses, bzw was wiegt in diesem Fall schwerer?

Die Intimsphäre des Beschuldigten oder das öffentliche Interesse...

i vermut mal, damit wird sich relativ bald ein Gericht auseinandersetzen...
 
Das Recht auf das eigene Bild gibts schon im ABGB, die Frage is, is der Beschuldigte eine Person des öffentlichen Interesses, bzw was wiegt in diesem Fall schwerer?

Die Intimsphäre des Beschuldigten oder das öffentliche Interesse...
'Heute' bringt ihn heute mit Foto und vollem Namen.
'Österreich' bringt ihn heute mit Foto und abgekürztem Familiennamen.
i vermut mal, damit wird sich relativ bald ein Gericht auseinandersetzen...
Ich vermute es ist so, dass die Blättern mit den Fotos durch das mehr an Auflage die etwaige Entschädigung und Entgegnung leicht kompensieren.

Zum Fall selbst würde es mich nicht wundern, wenn der Angeklagte frei geht. In Italien sind zuletzt zwei spektakuläre Fälle (1. Alberto Stasi 2. Amanda Know und Raffaele Sollecito) trotz DNA Spuren zugunsten der Angeklagten ausgegangen. Und die DNA Spur auf der blauen Decke im hauseigenen Keller kann man schon irgendwie argumentieren.
 
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Zum Fall selbst würde es mich nicht wundern, wenn der Angeklagte frei geht. In Italien sind zuletzt zwei spektakuläre Fälle (1. Alberto Stasi 2. Amanda Know und Raffaele Sollecito) trotz DNA Spuren zugunsten der Angeklagten ausgegangen.

kommissar dna alleine reicht ned aus......nur bei CSI.
 
kommissar dna alleine reicht ned aus......nur bei CSI.

Derselbe Anwalt hat vor kurzem einen Prozess verloren (Sissy die reiche Heurigenwirttochter) wo vor allem die DNA Spuren am Tatort den Angeklagten überführt haben.

In einem anderen Fall (Favoritner Mädchenmord aus den 90-er Jahren) wurde der Angeklagte ausschliesslich durch eine DNA Spur überführt; und zwar nach erst nach vielen Jahren.
 
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