natürlich können österreichische polizeibeamte remonstrieren.
REMONSTRATION:
- wenn ein Bediensteter eine WEISUNG
(Beschreibung s.u.) für rechtswidrig hält,
- kann mündlich oder schriftlich erfolgen,
- muss Gründe beinhalten, warum der Be
dienstete die Weisung als rechtswidrig
erachtet
ein Beispiel für die Formulierung:
„Remonstration: Ich halte die mir erteilte
Weisung vom (Datum), wonach ich (Inhalt der
Weisung) für rechtswidrig, weil (Begründung).“
übrigens kommt die info aus einer broschüre vom AUF
liest du eigentlich die dinge, die du anderen zum lesen "empfiehlst", selbst gar nicht?
Dienstpflichten gegenüber Vorgesetzten
§ 44.
(1) Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist.
(2) Der Beamte kann die Befolgung einer Weisung ablehnen, wenn die Weisung entweder von einem unzuständigen Organ erteilt worden ist oder die Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde.
(3) Hält der Beamte eine Weisung eines Vorgesetzten aus einem anderen Grund für rechtswidrig, so hat er, wenn es sich nicht wegen Gefahr im Verzug um eine unaufschiebbare Maßnahme handelt, vor Befolgung der Weisung seine Bedenken dem Vorgesetzten mitzuteilen. Der Vorgesetzte hat eine solche Weisung schriftlich zu erteilen, widrigenfalls sie als zurückgezogen gilt.