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da sind sie um eine halbe stunde zu spät gekommen, die frühspritzer waren schon wieder weg
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Gelten die nicht als Mittäter oder Beihelfer?
Theoretisch ja (§ 7 Verwaltungsstrafgesetz), praktisch ist das schwierig, schließlich muss man "vorsätzlich veranlassen", dass ein anderer eine Verwaltungsübertretung begeht. Der Klassiker ist der Chef, der seinem Chauffeur sagt, er soll es mit der Geschwindigkeitsbegrenzung nicht so genau nehmen ... aber hier? Die Damen waren ja da, organisiert hat es wer anderer, die (potentiellen) Kunden haben hier sicher nichts vorsätzlich veranlasst.
Außerdem gibt es eine eigene, engere Strafbestimmung, also warum Probleme machen, wo keine sind?
Warum wurden dann vier Freier hopsgenommen? Mia warat des z'grea sowos.
Naja, Verwaltungsübertretung, halb so schlimm. Die Strafe könnte vermutßich umgangen werden, wenn die beteiligten Männer die Wohnung für ein, zwei Tage gemeinschaftlich mieten, dann wäre es quasi ein erlaubter Hausbesuch bei den Kunden.Verstoß gegen das Wiener Prostitutionsgesetz 2011:
"Wer als Freierin (!) oder Freier entgegen dem Verbot des § 16 (dh außerhalb der erlaubten Bereiche für Straßenprostitution sowie erlaubten Prostitutionslokalen, Anm.) Kontakt mit Personen, die Prostitution anbahnen oder ausüben, zum Zweck der Inanspruchnahme ihrer Dienstleistungen aufnimmt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis 500 Euro, bei Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Tagen, zu bestrafen."
Neeee Förderung der illegalen Prostitution und Förderung der illegalen Wohnungsprostitution.wenn die beteiligten Männer die Wohnung für ein, zwei Tage gemeinschaftlich mieten, dann wäre es quasi ein erlaubter Hausbesuch bei den Kunden.
Frauchen ist 52 Jahre alt
Was ist mit § 6 Abs. 2 WPG?Neeee Förderung der illegalen Prostitution und Förderung der illegalen Wohnungsprostitution.
Die Ausübung der Prostitution in Gebäuden, die nicht die Bedingungen des Abs. 1 erfüllen, ist nur in den Räumen derjenigen Person zulässig, welche die Dienstleistung einer die Prostitution ausübenden Person in Anspruch nimmt.
Was ist mit § 6 Abs. 2 WPG?
Wenn die Teilnehmer für kurze Zeit gemeinschaftlich eine Wohnung mieten? Eine Kurzzeit-WG sozusagen?Ohne das ich jetzt Jurist bin, denke ich, dass dieser Paragraph gerade bei Gang-Bangs eher selten Anwendung finden wird.
Wenn die Teilnehmer für kurze Zeit gemeinschaftlich eine Wohnung mieten? Eine Kurzzeit-WG sozusagen?
Was ist mit § 6 Abs. 2 WPG?
Möglich. Aber wenn, dann eher der Vermieter.Wie gesagt, ich bin kein Jurist, aber: in dem Ausmaß, in dem sich deine Handlungen in Richtung einer wirtschaftlichen Tätigkeit bewegen (was der Ankauf eines Raumes zur Veranstaltung von Sexdienstleistungen nun einmal zweifelsfrei ist), in dem Ausmaß werden sie vermutlich eher als die Handlungen eines BETREIBERS interpretiert werden, als die eines TEILNEHMERS.
Das wäre aber unproblematisch. Miete zu verlangen ist kein Verbrechen. Bei AirBnB passiert ja nix Anderes - wobei das auch organisierte Steuerhinterziehung ist, die interessanterweise kaum geahndet wird.Und, wer würde schon dieses Risiko auf sich nehmen, ohne es sich von seinen Fick-Kameraden auch bezahlen zu lassen.
Im Prinzip ja. Im konkreten Fall deutet wenig darauf hin.Wenn irgend ein Trottel irgendwo einen Gang-Bang mir irgendwelchen Rumäninen oder Lateinamerikanerinnen abzieht, und irgendwieviele Leute kommen, und irgendwieviel Geld abdrücken, dann ist eben Tür und Tor offen, dass die Frauen VERARSCHT UND AUSGEBEUTET werden.
Im Prinzip ja. Im konkreten Fall deutet wenig darauf hin.
Bei AirBnB passiert ja nix Anderes - wobei das auch organisierte Steuerhinterziehung ist, die interessanterweise kaum geahndet wird.
Du meinst also, Wohnungsprostitution ist v.a. deswegen verboten, weil sie schwer kontollierbar ist?Obwohl ich kein blinder Obrigkeits-Fan bin, unterstütze ich das auch. Einerseits ist es unfair gegenüber den legalen Betreibern (und Betreiberinnen). Denn die halten sich an die Gesetze, bleiben im sichtbaren Bereich und sind dafür die Dummen. Aber Hallo!
Wer bittschön zahlt 300.- für die Teilnahme an einem GB
wird in der realität wohl eher bei der hälfte gelegen sein ...
Du meinst also, Wohnungsprostitution ist v.a. deswegen verboten, weil sie schwer kontollierbar ist?