mag sein, warum muss dann der Bauer und nicht die Versicherung bezahlen ?
Das kommt ja aus den Berichten nicht genau hervor. Darum auch mein Kommentar weiter oben - wenn die Versicherung bezahlt, kommt der Bauer mit einem blauen Aug' davon. Wenn nicht, könnte er mittelfristig ruiniert sein, weil ich bezweifle, dass er 780 Euro monatlich - vermutlich lebenslang - auf die Dauer nicht stemmen wird können.
mag auch sein, sollte es eine reine Privatstrasse/weg sein ja, bei einer Strasse/weg die/der mit Steuergelder erbaut wurde liegt die Sache anders.
Wenn's eine Privatstraße ist, für die es ein offizielles Servitut für Touristen bzw. für die Allgemeinheit gibt, sind die Sicherungspflichten nur marginal anders als bei einer öffentlichen Straße. Nur einen Privatweg, der eigentlich für jeglichen Publikumsverkehr geschlossen ist, betritt man erstens auf eigene Gefahr, zweitens könnte man wegen Besitzstörung geklagt werden.
Wie schon erwähnt, ich halte es für ausreichend, einen Weg, der durch eine Alm führt, mit mehrsprachigen Hinweistafeln zu sichern, die auf mögliche Gefahren hinweisen. Die Gerichte sahen es halt leider anders, wobei die weltfremde Sicht des Erstgerichts, dass die Hundebesitzerin überhaupt keine Mitschuld trägt, von den höheren Instanzen ja korrigiert wurde.
Ich weiß sehr genau, was eine Alm ist. Dort, wo der Unfall passiert ist, ist definitiv keine Alm.
Alm = Bergweide. Wäre dort keine Alm, wären auch keine weidenden Kühe. Auch der OGH schreibt von Almen.
Und nein, Streusiedlungen brauchen kein Ortsschild. Allerdings gibts dort sogar eins ... was jetzt?
Richtig, Streusiedlungen brauchen kein Ortsschild, sind dann aber eben rechtlich auch kein Ortsgebiet. Wenn dort Ortsschilder sind (und zwar echte lt. StVO), dann ändert das die Sache natürlich. Aber lt. Urteil handelt es sich lediglich um einen Schotterweg, der zudem mit einem Fahrverbot (ausgenommen Anrainer) versehen ist. Lt. Urteil befinden sich im Nahebereich der Alm nur die Gebäude des Bauern sowie das Almgasthaus. Hier eine Abzäunung zu verlangen, halte ich eben für übertrieben. Sofern die Almen beiderseits des Weges nur durch eine Wasserstelle erschlossen sind, sorgt die Abzäunung sogar für gravierende Schwierigkeiten bei der Beweidung.
Nein, die Versicherung zahlt. War ja auch Zweitbeklagte ...
Das steht aber nicht so im OGH-Urteil. Neben dem Beklagten gibt es nur die Seilbahngesellschaft als Nebenintervenientin.