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Gast
(Gelöschter Account)
Straßen sind ja mehr oder weniger immer für diversen Verkehr dar. Egal, ob für den Fahrzeugverkehr oder den Fußgängerverkehr.Der Unterschied ist der, dass eine Straße im Ortsgebiet für diversen Verkehr da ist. Der gegenständliche Weg ist aber, wie Du ja selbst schreibst, mehr oder weniger nur für die Wanderer da, und hier wiederum v.a. für die Gäste des Almgasthauses.
Egal ob diese Straße im Ortsgebiet oder Außerhalb liegt.
Die Straße ist öffentlich und darf daher auch von anderen Fußgängern/Wanderer benutzt werden, als den Gästen des Gasthauses. Lediglich der Fahrzeugverkehr ist dort durch ein Fahrverbot, ausgenommen Anrainer, eingeschränkt.
Weil immer noch der Tierhalter dafür verantwortlich ist, dass seine Tiere Menschen nicht gefährden!Wenn der Weg so wichtig ist für die Touristiker bzw. den Almwirten: Warum haben diese dann nicht selbst Sicherungsmaßnahmen getroffen? Die Zäune neben der Autobahn werden ja auch von der Asfinag finanziert und nicht von den angrenzenden Grundbesitzern oder Jagdpächtern.
Die ASFINAG finanziert Wildzäune, weil für Wild Niemand verantwortlich ist.
Wenn Weidevieh auf Grundstücken neben der Autobahn oder auf Vorrangstraßen gehalten wird, ist der Tierhalter dafür verantwortlich, dass seine Tiere ned auf die Fahrbahn kommen, indem er die Weide einzäunt oder die Tiere beaufsichtigt werden.
Auf andern Straßen müssen die Tiere beaufsichtigt werden, wenn das Weidegebiet uneinsichtig ist, wenn es nicht abgezäunt ist. Auf Almen kann die Behörde eine Beaufsichtigung von Weidevieh verlangen, wenn es ehebliche Bedenken für die Verkehrssicherheit gibt. Es ist dabei unerheblich, ob diese Straßen sich im Ortsgebiet befinden oder Außerhalb. (§ 81 Abs. 1-3 StVO)