tödliche Kuhattacke kostet 490.000 Euro

Der Unterschied ist der, dass eine Straße im Ortsgebiet für diversen Verkehr da ist. Der gegenständliche Weg ist aber, wie Du ja selbst schreibst, mehr oder weniger nur für die Wanderer da, und hier wiederum v.a. für die Gäste des Almgasthauses.
Straßen sind ja mehr oder weniger immer für diversen Verkehr dar. Egal, ob für den Fahrzeugverkehr oder den Fußgängerverkehr.
Egal ob diese Straße im Ortsgebiet oder Außerhalb liegt.
Die Straße ist öffentlich und darf daher auch von anderen Fußgängern/Wanderer benutzt werden, als den Gästen des Gasthauses. Lediglich der Fahrzeugverkehr ist dort durch ein Fahrverbot, ausgenommen Anrainer, eingeschränkt.
Wenn der Weg so wichtig ist für die Touristiker bzw. den Almwirten: Warum haben diese dann nicht selbst Sicherungsmaßnahmen getroffen? Die Zäune neben der Autobahn werden ja auch von der Asfinag finanziert und nicht von den angrenzenden Grundbesitzern oder Jagdpächtern.
Weil immer noch der Tierhalter dafür verantwortlich ist, dass seine Tiere Menschen nicht gefährden!
Die ASFINAG finanziert Wildzäune, weil für Wild Niemand verantwortlich ist.
Wenn Weidevieh auf Grundstücken neben der Autobahn oder auf Vorrangstraßen gehalten wird, ist der Tierhalter dafür verantwortlich, dass seine Tiere ned auf die Fahrbahn kommen, indem er die Weide einzäunt oder die Tiere beaufsichtigt werden.
Auf andern Straßen müssen die Tiere beaufsichtigt werden, wenn das Weidegebiet uneinsichtig ist, wenn es nicht abgezäunt ist. Auf Almen kann die Behörde eine Beaufsichtigung von Weidevieh verlangen, wenn es ehebliche Bedenken für die Verkehrssicherheit gibt. Es ist dabei unerheblich, ob diese Straßen sich im Ortsgebiet befinden oder Außerhalb. (§ 81 Abs. 1-3 StVO)
 
Straßen sind ja mehr oder weniger immer für diversen Verkehr dar. Egal, ob für den Fahrzeugverkehr oder den Fußgängerverkehr.
Egal ob diese Straße im Ortsgebiet oder Außerhalb liegt.
Die Straße ist öffentlich und darf daher auch von anderen Fußgängern/Wanderer benutzt werden, als den Gästen des Gasthauses. Lediglich der Fahrzeugverkehr ist dort durch ein Fahrverbot, ausgenommen Anrainer, eingeschränkt.)
.... und darum ist eben wenig Verkehr zu erwarten, weshalb eine Sicherung durch Warnschilder mE ausreichend sein sollte.

Auf andern Straßen müssen die Tiere beaufsichtigt werden, wenn das Weidegebiet uneinsichtig ist, wenn es nicht abgezäunt ist. Auf Almen kann die Behörde eine Beaufsichtigung von Weidevieh verlangen, wenn es ehebliche Bedenken für die Verkehrssicherheit gibt. Es ist dabei unerheblich, ob diese Straßen sich im Ortsgebiet befinden oder Außerhalb. (§ 81 Abs. 1-3 StVO)
Die Behörde wird das aber nur dann verlangen, wenn es entsprechenden Verkehr gibt. Das ist auf einer Straße im Ortsgebiet wahrscheinlicher als auf einem Almweg mit Fahrverbot. Zivilrechtlich gibt's da eben auch einen Unterschied.
 
.... und darum ist eben wenig Verkehr zu erwarten, weshalb eine Sicherung durch Warnschilder mE ausreichend sein sollte.


Die Behörde wird das aber nur dann verlangen, wenn es entsprechenden Verkehr gibt. Das ist auf einer Straße im Ortsgebiet wahrscheinlicher als auf einem Almweg mit Fahrverbot. Zivilrechtlich gibt's da eben auch einen Unterschied.

meine Worte, der Bauer muss bezahlen.
 
und darum ist eben wenig Verkehr zu erwarten, weshalb eine Sicherung
Das wage ich zu bezweifeln, dass man in einer für den Tourismus beworbenen und beliebten Gegend wenig Verkehr (halt ausgenommen den Kraftfahrzeugverkehr) zu erwarten ist, wenn dort auch noch ein beliebtes und stark beworbenes Almgasthaus mit 250 Plätzen liegt, als in irgendeinem Nest.
Die Behörde wird das aber nur dann verlangen, wenn es entsprechenden Verkehr gibt.

Die Behörde darf das bei Alpgebieten nur verlangen, wenn das nicht abgezäunte Grundstück an einer Autobahn oder einer Vorrangstraße liegt.
Das ist ja dort ned der Fall. Deshalb hat die Behörde von solchen Bestimmungen abzusehen.

Ich bin mir auch ned sicher, ob du den Begriff "Ortsgebiet" im Sinne der StVO benützt oder umgangssprachlich für politische Grenzen von Orten.
Im ersteren Fall ist völlig unerheblich, ob Ortsgebiet oder ned.
Im weiteren Fall kann ich deinem Gedankengang halbwegs nachvollziehen.
Im Prinzip geht's ja darum ob es absehbar war, dass es in diesem Gebiet mit entsprechender touristischer Infrastruktur zu größeren Menschenansammlungen kommt und ob dies zu einem Konflikt mit Weidetieren sorgt, und welche Sicherungsmaßnahmen genügen. Das Gericht hat hier Hinweisschilder offenbar als ungenügend erachtet.
 
Das wage ich zu bezweifeln, dass man in einer für den Tourismus beworbenen und beliebten Gegend wenig Verkehr (halt ausgenommen den Kraftfahrzeugverkehr) zu erwarten ist, wenn dort auch noch ein beliebtes und stark beworbenes Almgasthaus mit 250 Plätzen liegt, als in irgendeinem Nest.
Bei Abzäunungen geht's doch in erster Linie darum, Autofahrer davor zu schützen, dass plötzlich vor ihnen ein Tier auftaucht, und sie nicht mehr bremsen können. Wenn vor einem Wanderer eine Kuh über den Weg trottet, um von einer Weide zur anderen zu gelangen, ist das i.d.R. kein Problem.

Die Behörde darf das bei Alpgebieten nur verlangen, wenn das nicht abgezäunte Grundstück an einer Autobahn oder einer Vorrangstraße liegt.
Das ist ja dort ned der Fall. Deshalb hat die Behörde von solchen Bestimmungen abzusehen.
Na alsdann.

Ich bin mir auch ned sicher, ob du den Begriff "Ortsgebiet" im Sinne der StVO benützt oder umgangssprachlich für politische Grenzen von Orten.
Im ersteren Fall ist völlig unerheblich, ob Ortsgebiet oder ned.
Im weiteren Fall kann ich deinem Gedankengang halbwegs nachvollziehen.
Nein, ich meine Ortsgebiet iSd StVO. Nur dort gibt es diesen Begriff.

Im Prinzip geht's ja darum ob es absehbar war, dass es in diesem Gebiet mit entsprechender touristischer Infrastruktur zu größeren Menschenansammlungen kommt und ob dies zu einem Konflikt mit Weidetieren sorgt, und welche Sicherungsmaßnahmen genügen. Das Gericht hat hier Hinweisschilder offenbar als ungenügend erachtet.
Ja, hat es. In diesem Punkt kritisiere ich das Urteil. Von größeren Menschenansammlungen ist aber auch dort nicht die Rede. Nur dass Kühe eben nervös werden können, wenn sie Hunde sehen.
 
Bei Abzäunungen geht's doch in erster Linie darum, Autofahrer davor zu schützen, dass plötzlich vor ihnen ein Tier auftaucht, und sie nicht mehr bremsen können.
Auch.....das schreibt eben die StVO vor, wie mit nicht abgezäunten Weidevieh umgegangen werden soll.
Allerdings schreiben auch Tierhaltegesetze vor, dass Tierhalter dafür Sorge tragen müssen, dass ihre Tiere keine anderen Menschen gefährden, egal ob Autofahrer oder Wanderer. WIE genau ist ned geregelt, ob durch Abzäunung oder Beaufsichtigung.
ich meine Ortsgebiet iSd StVO.
Gut. Es ist aber kein Delikt nach der StVO, im Speziellen §81.

Deshalb ist es eben irrelevant ob dieser Vorfall im oder außerhalb des Ortsgebietes stattfand, da es eben keinen Bezug zur StVO gibt.....und soweit ich mitbekommen hab, ned mal ein Delikt nach dem StG .
Es ist eine Zivilrechtssache. Und da ist der u.A. der § 1320 ABGB zuständig. Und der ist in Bezug auf Beschädigungen durch Weidevieh recht unscharf!
Es mag Zivilrechtsprozesse geben, wo es eine Relevanz hat,
ob der Vorfall im oder außerhalb des Ortsgebietes stattfand.
In DIESM Fall ist es aber völlig egal.


Von größeren Menschenansammlungen ist aber auch dort nicht die Rede.
Aber von stark frequentierten Bereichen.
 
Gut. Es ist aber kein Delikt nach der StVO, im Speziellen §81.

Deshalb ist es eben irrelevant ob dieser Vorfall im oder außerhalb des Ortsgebietes stattfand, da es eben keinen Bezug zur StVO gibt.....und soweit ich mitbekommen hab, ned mal ein Delikt nach dem StG .
Es ist eine Zivilrechtssache. Und da ist der u.A. der § 1320 ABGB zuständig. Und der ist in Bezug auf Beschädigungen durch Weidevieh recht unscharf!
Die Gesetze bestehen doch nicht isoliert! Der § 1320 ABGB ist auf einer Alm anders auszulegen als im Ortsgebiet. Er ist auch nicht "unscharf formuliert", sondern gibt den Richtern die nötige Flexibilität, auf den Einzelfall eingehen zu können.

Es mag Zivilrechtsprozesse geben, wo es eine Relevanz hat, ob der Vorfall im oder außerhalb des Ortsgebietes stattfand. In DIESM Fall ist es aber völlig egal.
Das sehe ich nicht so. Das Urteil wäre bei einem ähnlichen Vorfall im Ortsgebiet wohl anders ausgefallen (nämlich zum Nachteil des Bauern).
 
sondern gibt den Richtern die nötige Flexibilität, auf den Einzelfall eingehen zu können.
..das meinte ich ja mit "unscharf"! :lol:
Das Urteil wäre bei einem ähnlichen Vorfall im Ortsgebiet wohl anders ausgefallen
Na gut, wenn der Vorfall im Ortsgebiet von Wien im Burggarten stattgefunden hätte, da geb ich dir Recht.
Aber wenn das in diesem Fall betreffende Gebiet als Ortsgebiet iSd StVO ausgeschildert gewesen wäre...was hätte das für einen Einfluss ?
Abgesehen davon kenn ich gar kein Almgebiet, welches sich innerhalb des Ortsgebietes befindet.
Gibt's das überhaupt? (und jetzt kommt mir bitte Keiner mit der Leopoldauer Alm!:mad: )
 
Abgesehen davon kenn ich gar kein Almgebiet, welches sich innerhalb des Ortsgebietes befindet.
Gibt's das überhaupt?
Spiss in Tirol ist mit 1600 und ein paar zerquetschten Metern die höchstgelegene Gemeinde Österreichs. Gut möglich das dort Alm und Ortsgebiet zusammenkommen, sofern es ein wirkliches Ortsgebiet gibt. Ist auch nur eine Streusiedlung mit 100 Einwohnern oder so.
 
Na gut, wenn der Vorfall im Ortsgebiet von Wien im Burggarten stattgefunden hätte, da geb ich dir Recht.
Aber wenn das in diesem Fall betreffende Gebiet als Ortsgebiet iSd StVO ausgeschildert gewesen wäre...was hätte das für einen Einfluss ?
Abgesehen davon kenn ich gar kein Almgebiet, welches sich innerhalb des Ortsgebietes befindet.
Gibt's das überhaupt? (und jetzt kommt mir bitte Keiner mit der Leopoldauer Alm!:mad: )
Genau das ist es ja, was ich schon im Posting #882 geschrieben habe :up: ;)
 
Genau das ist es ja, was ich schon im Posting #882 geschrieben habe :up: ;)
Ich beziehe mich auf diesen Satz:
Wenn dort Ortsschilder sind (und zwar echte lt. StVO), dann ändert das die Sache natürlich.
im Post #892.
Faktisch ist es ja auch kaum möglich, dass ein Almgebiet als Ortsgebiet ausgeschildert wird, weil gewisse Vorraussetzungen ned erfüllt werden, z.B. dass die Baulücken ned länger als 200 m sind um als geschlossenes Ortsgebiet zu gelten.

Wie auch immer: Zwar verstehe ich deine Ansicht, dass in einem Ortsgebiet mit einem erhöhten Verkehrsaufkommen zu rechnen ist, allerdings ist das auch so in einem Tourismusgebiet, unabhängig ob dies im Ortsgebiet oder außerhalb liegt.
Deshalb sehe ich hier keinen DIREKTEN Zusammenhang in diesem Fall.
 
Urteil nach Kuhattacke: Bauer sperrt Alm

:klatsch: Auf das noch weitere folgen mögen. Die Natur wird dankbar sein.
Eine m.E. unbedarfte Ansage. Sperr'ma gleich die Menschheit, das C gibt uns gerade Gelegenheit dazu.
Das Herumgewachel mit der Heiligen Kuh "Natur" nervt mich seit es die Grünen gibt und es wird offenbar immer schlimmer.
Die so glorifizierte und personalisierte "Natur" schert sich auch einen Dreck um uns, das wurde uns schon millionenmal gezeigt und alles was wir sind ist aus einem Kampf gegen ungebremste "Natur" entstanden. Mir ist Zivilisation ein höherer Wert als blosse "Natur".
Wollte das nur mas gesagt haben, diskutieren brauche ich das nicht, C.E.S.!
 
Eine m.E. unbedarfte Ansage. Sperr'ma gleich die Menschheit, das C gibt uns gerade Gelegenheit dazu.
Das Herumgewachel mit der Heiligen Kuh "Natur" nervt mich seit es die Grünen gibt und es wird offenbar immer schlimmer.
Die so glorifizierte und personalisierte "Natur" schert sich auch einen Dreck um uns, das wurde uns schon millionenmal gezeigt und alles was wir sind ist aus einem Kampf gegen ungebremste "Natur" entstanden. Mir ist Zivilisation ein höherer Wert als blosse "Natur".
Wollte das nur mas gesagt haben, diskutieren brauche ich das nicht, C.E.S.!
Keine Sorge, mit Dir hat eine Diskussion eh keinen Wert...
 
der Bauer müsste in den Privat Konkurs gehen, dann zählen die Schadenersatzforderungen auch zur Konkursmasse und danach wäre er frei.
Info: FSW Wien
 
der Bauer müsste in den Privat Konkurs gehen, dann zählen die Schadenersatzforderungen auch zur Konkursmasse und danach wäre er frei.
Info: FSW Wien
Dann verliert er Haus, Hof und Grundstücke, und damit seine Existenzgrundlage. Ob er das wirklich als "Freiheit" empfindet? :roll:
 
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