der thread fing ja recht gruslig an, wurde dann aber, nachdem sich der
schwanzabschneiderpöbel so richtig ausgekotzt hatte, durchaus lesenswert, es kamen argumente. im moment ist er wieder am verflachen - entweder kommt ein 4 worte statement ohne begründung - sowas könnte man mit nem poll erledigen - hier ist es einfach zu wenig, oder es kommen begründungen, die längst schon vorher widerlegt wurden.
für den fall, dass einige leute, die in dem thread wirklich argumentiert haben - gleich welcher meinung - hier immer noch mitlesen, möchte ich hier meine meinung darlegen, basierend auf dem fall des sächsischen geschwisterpaares, den ich seit jahren verfolge und über deren verfassungsbeschwerde in kürze das bundesverfassungsgericht in D entscheiden wird. ich argumentiere nach der rechtslage in D.
der § 173 StGB, der den vaginalen beischlaf zwischen verwandten aufsteigender linie und zwischen geschwistern unter strafe stellt, ist unzeitgemäss, überholt, vollkommen unlogisch und inkonsequent, vor allem aber verfassungswidrig und muss deashalb abgeschafft werden.
Art.2 Grundgesetz (GG) :
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt...
aus diesem artikel wird auch das recht auf sexuelle selbstbestimmung hergeleitet, das in unserem StGB strafrechtlich durch die §§ 174-184f ( missbrauch, vergewaltigung usw. ) geschützt wird.
der § 173 steht bei uns im abschnitt "Straftaten gegen...Ehe und Familie" und mit dem Schutz von ehe und familie begründete in einem antwortschreiben an mich das justizministerium in D auch den zweck des § 173. schutz von ehe und familie - immerhin ein argument, auf das ich nachher noch eingehe.
nicht vom ministerium als begründung genannt wurden die hier immer wieder genannten eugenischen gründe (erhöhtes behinderungsrisiko bei kindern) und auch nicht verhinderung von übergriffen des vaters oder der mutter auf ihre minderjährigen kinder - mit gutem grund.
die behinderten kinder werden von den meisten als erstes ins feld geführt, oft dazu noch in einer art und weise, die eine üble ageringschätzung behinderter menschen zum ausdruck bringt, das ist in A und D ziemlich gleich. dieser gleichklang rührt sicher aus gemeinsamer, unguter, grossdeutscher, geschichte her, als es erbgesundheitsgestze gab und erbgesundheitsgerichte, die bestimmten, wer wen heiraten durfte, um mögliche erbkrankheitsrisiken auszuschliessen. das als anfang, die "ausmerzung lebensunwerten lebens" war der nächste schritt. nach abschaffung dieses nazi irrsinns dauerte es meiner erinnerung nach noch etliche jahre, bis die erbgesundheitsgestze in D für von vornherein verfassungswidrig erklärt wurden.
ein paar, dem ein arzt eröffnet, aufgrund der vorgeschichte bestünde ein erhöhtes risiko, ein behindertes kind zu zeugen, muss heutzutage die entscheidung: - kind oder nicht- ganz alleine treffen, niemand nimmt ihm diese verantwortung ab. natürlich muss das auch für ein geschwisterpaar gelten. mit sicherheit lässt das BVerfG nicht alte
nazi gesetze fröhliche urständ feiern, wie man in bayern sagt.
so, und jetzt die verhinderung von übergriffen von vater/mutter auf 13, 14, 15j tochter/sohn: natürlich nicht vom ministerium als begründung für den inzst§ angeführt - die leute wollen sich ja nicht lächerlich machen ( sie stehen mit ihrem namen für eine aussage - im anonymen internet ist es aber sehr leicht, behauptungen aufzustellen von absurd bis absurdest, man muss ja nicht persönlich dafür einstehen). schläft ein vater mit seiner 13j tochter, wird er nach § 176, sexueller missbrauch von kindern bestraft, max. strafe 10jahre und nicht nach § 173 inzest , max. 3 jahre! der schtz von kindern und heranwachsenden liegt also in den mit höheren strafen versehenen missbrauchs§§ (kinder, schutzbefohlene, jugendliche).
noch niemand hat mir erklären können, wessen rechte der einvernehmliche geschlechtsverkehr eines mannes, 40j mit seiner schwester, 45j, verletzt. er verletzt niemandes rechte - daraus folgt, dass das verbot nach § 173 verfassungswidrig ist.
der schutz von ehe und familie - ja absurd kann man das argument des justizministeriums für den § 173 wirklich nicht nennen.
man stelle sich vor, mann kommt nach hause, überrascht gemeinsamen sohn beim vaginalen geschlechtsverkehr mit der ehefrau, also mutter - verboten - ehe wohl im eimer.
aber - der vater überrascht beide beim
analverkehr oder französisch beiderseitig - nicht verboten - sagt er jetzt: wie rücksichtsvoll von den beiden - meine ehe ist gerettet?
es ist offensichtlich, dass der § 173 ehe und familie nicht schützen kann. renommierte strafrechtler wie Prof. Claus Roxin setzen noch einen drauf und sagen: ehe und familie kann man überhaupt nicht mit dem strafrecht schützen - niemand will bei uns den ehebruch wieder unter strafe stellen (....vater kommt nach hause, sein bester freund vögelt seine gattin - kann der strafrichter die ehe retten?)
kurze bemerkung zum schluss: ich bin froh, dass man in D im StGB dass
nazi unwort "Blutschande" nicht mehr verwendet. in A ist das sehr wohl der fall - was kann man daraus schliessen, sprachlich, politisch oder was auch immer?
beinahe vergessen: wem 6 seiten text keine unüberwindbare schwierigkeiten bereiten, der möge sich mit dem artikel in der renommierten deutschen wochenzeitschrift "Die Zeit" auseinandersetzen.
http://www.zeit.de/2007/46/Inzest?page=1