Die Kirchensteuer kann schon deshalb nicht durch das Konkordat von 1933 geregelt werden, weil die r.k. Kirche bis 1939 gar keinen Kirchenbeitrag kannte. Die Aufwendungen der Kirche wurden bis dahin aus dem Religionsfonds bestritten, welcher bei Bedarf durch Mittel der Republik ergänzt wurde.
Das kirchliche Gesetzbuch (CODEX IURIS CANONICI) aus dem Jahre 1917 sagt im c. 1496, der Codex 1983 in den cc. 222, 1259 - 1263, dass die Kirche auch unabhängig vom Staat das Recht hat, von ihren Gläubigen Abgaben für die ihr eigenen Zwecke einzufordern.
Staatskirchenrechtliche Grundlagen
Im Konkordat, einem völkerrechtlichen Vertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und der Republik Österreich, BGBl. II, Nr. 2/1934, heißt es, dass die Kirche die Verwaltungsangelegenheiten selbständig regelt, wobei ihr das Recht auf die Einhebung von Umlagen grundsätzlich zukommt. In Ergänzung zum Konkordat enthält der Vertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und der Republik Österreich zur Regelung von vermögensrechtlichen Beziehungen vom 23. Juni 1960, BGBl. 195/1960, in Artikel II Abs. (4) folgende Bestimmung: Die Kirchenbeiträge werden weiter eingehoben; über ihre Erträgnisse kann die katholische Kirche frei verfügen. Damit wurde der bis dahin geltende § 4 Kirchenbeitragsgesetz (Vorlage des Haushaltsplanes an die staatlichen Aufsichtsbehörden) außer Kraft gesetzt.
Verfassungsrechtliche Grundlagen
Verfassungsrechtlich ist die Einhebung der Kirchenbeiträge bereits durch das Staatsgrundgesetz vom 21. Dezember 1867, RGBL. Nr. 142, geregelt: Jede gesetzlich anerkannte Kirche und Religionsgesellschaft hat das Recht der gemeinsamen öffentlichen Religionsausübung, ordnet und verwaltet ihre inneren Angelegenheiten selbständig ...
Sonstige Gesetzliche Grundlagen
Die Einhebung von Kirchenbeiträgen ist für den staatlichen Bereich durch das Gesetz vom 28. April 1939, verlautbart im Gesetzblatt für das Land Österreich Nr. 543/1939, geregelt.
http://www.kirchen.net/kirchenbeitrag/page.asp?id=1634