Schau dir doch einfach einmal das
WPG (Wiener Prostitutionsgesetz) an:
"§ 16. Außerhalb der gemäß § 9 erlaubten Bereiche für Straßenprostitution sowie in Prostitutionslokalen, deren Betrieb gemäß § 6 Abs. 1 lit. a) oder c) unzulässig ist, dürfen Freierinnen und Freier (§ 2 Abs. 9) mit Personen, die Prostitution anbahnen oder ausüben, zum Zweck der Inanspruchnahme von Dienstleistungen keinen Kontakt aufnehmen. Die Kontaktaufnahme über Telefon, E-Mail oder sonstige Kommunikationsmedien wird hiervon nicht erfasst."
--> Prostitutionslokal und erlaubter Straßenstrich ist also erlaubt; alles andere, wie zB Wohnungen nicht.
Die Strafe darauf ist:
"§ 17(3) Wer als Freierin oder Freier (§ 2 Abs. 9) entgegen dem Verbot des § 16 Kontakt mit Personen, die Prostitution anbahnen oder ausüben, zum Zweck der Inanspruchnahme ihrer Dienstleistungen aufnimmt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis 500 Euro, bei Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Tagen, zu bestrafen."
Außerdem:
"§ 17(4) Wer die Prostitution anbahnt oder ausübt
a) entgegen den Beschränkungen des § 4;
b) ohne dass eine Meldung gemäß § 5 Abs. 1 oder 3 vorliegt;
c) in Gebäuden oder Gebäudeteilen, in denen die Ausübung der Prostitution gemäß § 6 Abs. 1 lit. a) oder b) oder c) verboten ist;
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis 800 Euro, bei Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Tagen, im Wiederholungsfall mit einer Geldstrafe bis 1.600 Euro, bei Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zehn Tagen, zu bestrafen."
Wobei zu bedenken ist:
"§ 17(7) Keine Verwaltungsübertretung liegt vor, wenn die jeweilige Tathandlung (Unterlassung) zugleich den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet."
Das ist alles im Internet frei verfügbar (siehe Link), also einfach mal den Gesetzestext lesen. Für weitere Verordnungen siehe
hier.
Eine Sache noch:
Was ich außerdem nicht verstehe ist der Unterschied zwischen einem Hausbesuch, der ja ebenfalls in privatem Umfeld stattfindet, und der Wohnungsprostitution. Da kann es doch im Endeffekt nur um das Geld gehen, dass dem Staat flöten geht wenn eine SW privat zuhause ihre Dienste anbietet. Was ich so gelesen habe werden ja auch nur Verwaltungsstrafen verhängt wenn eine SW auffliegt. Was hat das aber mit mir als Freier zu tun? Geht man zu einem Arzt der keine Behandlungerlaubnis hat werden ja auch nicht die Patienten abgestraft. Ich durchschaue das aber nicht so ganz und vielleicht verstehe ich da auch etwas falsch.
Da hast du natürlich recht. Ich ärger mich nur gerade grün und blau über dieses beschissene Rechtssystem.
Ich kenne mich da jetzt nicht so gut aus, und lehne mich jetzt einmal weit aus dem Fenster: Illegale Prostitution, also unter Ausnutzung einer Zwangssituation, ohne regelmäßige Gesundheitsuntersuchung, ohne behördliche Meldung der SW, ist als Wohnungsprostitution deutlich leichter zu bewerkstelligen als in einem genehmigten Prostitutionslokal. Nichts davon kann allerdings im Interesse der Freier (oder des Gesetzgebers) sein. Die Gesundheitsuntersuchung ist sinnvoll und hilft allen Beteiligten. Auch wird hoffentlich niemand hier gerne zu einer dazu gezwungenen SW gehen. Die Kontrolle dessen ist allerdings in gemeldeten Prostitutionslokalen, die strenge Auflagen erfüllen müssen, deutlich leichter.