Eine Frau sieht rot

Noch einmal: Ziel der Aktion war einen Selbstmord zu verhindern. Das Zielobjekt ist nach Ende des Hilfseinsatzes mehr tot als lebendig. Ergo: Ziel nicht erreicht.
Falsch. Es bestanden gewisse Tatsachen, die das Eingreifen der Polizei im Rahmen der Ersten Allgemeinen Hilfeleistungspflicht veranlassten. Im Zuge dieser Pflicht wurde von einer Reihe von Befugnissen Gebrauch gemacht.

Kein Mensch konnte ahnen, dass die Dame auf die Beamten losgehen würde. Hat sie aber getan. Sie hat einen Beamten verletzt, ein zweiter Beamter hat Nohilfe bzw. Notwehr geleistet.

Es ist tragisch, dass es zu einem Notwehrszenario gekommen ist, allerdings haben daran die Beamten nicht die geringste Schuld.
 
t, allerdings haben daran die Beamten nicht die geringste Schuld.

Verzeih. Aber das was Du sagst, wird durch ständiges Wiederholen nicht wahr. Ich biete Dir hiemit eine Wette an. Ich sage, der Schütze wird verurteilt. Den Einsatz magst Du bestimmen.
 
Verzeih. Aber das was Du sagst, wird durch ständiges Wiederholen nicht wahr. Ich biete Dir hiemit eine Wette an. Ich sage, der Schütze wird verurteilt. Den Einsatz magst Du bestimmen.

Gut möglich. Ich nehme an, er denkt da in Richtung Notwehrüberschreitung. Wurscht. Ich halte mit einem maximal vierzehntägigen Fernsehverbot dagegen.

:mrgreen:
 
Damit meinte ich doch den vom Gericht verhängten Strafrahmen. Meinereiner bietet maximal um ein sportliches Jugendgetränk. :mrgreen:

Wenn das Gericht den Strafrahmen tatsächlich verhängt, schauts mit einer Strafe naturgemäß dunkel aus. Aber wer weiss, was Justitia, die ja bekanntlich blind ist, so alles einfällt. Den sportlichen Einsatz nehm ich gerne an, bitte mir aber, mangels Jugend, einen Spritzer aus.
 
Wenn das Gericht den Strafrahmen tatsächlich verhängt, schauts mit einer Strafe naturgemäß dunkel aus. Aber wer weiss, was Justitia, die ja bekanntlich blind ist, so alles einfällt. Den sportlichen Einsatz nehm ich gerne an, bitte mir aber, mangels Jugend, einen Spritzer aus.

Gerne. Darf ich deinen Einsatz auch bestimmen (wie weiter oben andernorts angeboten)? Der wird aber ungeniert... :cool:
 
na herrlich, wie beim chickenfight,
die Einsätze laufen,
psycherl mit puffn gegen psychose mit veitl
haha

also ich gaubs nicht dass da viel dabei herauskommen wird…
es gibt ja ausser den beamten anscheinend keine zeugen.
und wenn man hier sieht mit welcher Leidenschaft der unglückliche schütze von den unbedingten Sympathisanten der Polizei ungesehen in schutz genommen wird, könnt man ja auf den Gedanken kommen, dass sofern der Zusammenhalt der betroffenen beamten auch nur halbsogut funktioniert (und so gemeinsame Extrem-Erlebnisse schweissen ja zusammen, sagt man), er eigentlich nicht viel zu befürchten hat..

naja, höchstens vielleicht, dass das "sachverständigengutachten" für ihn ungünstig ausfällt.
insofern wäre kaum verwunderlich wenn er vorm Termin der Nachstellung des Tathergangs ein gewisses "Muffensausen" hat..

was angeblich seine Anwältin gegenüber den Medien gesagt hat, dass er sich davor fürchtet….
komisch, dass sie das so sagt…?
 
Wenn das Gericht den Strafrahmen tatsächlich verhängt,

Der Strafrahmen wird vom Gesetzgeber festgelegt und nicht vom Gericht verhängt. Als Strafrahmen bezeichnet man die vom Gesetz definierte mögliche Dauer einer Freiheitsstrafe oder mögliche Höhe einer Geldstrafe bzw. den Rahmen zwischen Mindeststrafe und Höchststrafe.
 
Verzeih. Aber das was Du sagst, wird durch ständiges Wiederholen nicht wahr. Ich biete Dir hiemit eine Wette an. Ich sage, der Schütze wird verurteilt. Den Einsatz magst Du bestimmen.

Der Schütze hat keine Straftat begangen. Um strafbar zu sein, muss er schuldhaft sein. Objektiv gesehen wird ihm kein Mensch eine Notwehrüberschreitung ankreiden können, da, außer den Beamten, niemand vor Ort war, der eine solche wahrgenommen haben könnte. Auch wäre es interessant zu wissen, was genau denn die "Überschreitung" gewesen sein soll... eine Person mit Messer die angreift ist - unabhängig von Geschlecht oder Geisteszustand - eine Bedrohung, die praktisch IMMER den Schusswaffengebrauch rechtfertigt. Bei einem Schusswaffengebrauch geht es IMMER um die Wirkung, niemals um die Zahl der Schüsse - manche Leute fallen nach einem Treffer in ein Bein um, andere nach einem Streifschuss, andere verkraften eine ganze Anzahl Körpertreffer - alles schon vorgekommen, ja, in Österreich. Wenn die Wirkung erst nach neun Schüssen eingetreten ist, dann ist das eben so - kein Mensch kann etwas anderes beweisen und kein Mensch kann dem Beamten die Schuld dafür geben, dass es so war.

Also meine Frage: Nach welcher Straftat sollte der Beamte deiner Meinung nach schuldig gesprochen werden?
 
was angeblich seine Anwältin gegenüber den Medien gesagt hat, dass er sich davor fürchtet….
komisch, dass sie das so sagt…?
Laut dem Interview das jemand hier reingestellt hat, hat sie das auch nicht gesagt. Nebenbei mal gesagt, auch eine Menge anderer Sachen nicht, die ihr von Mitgliedern dieses Forums angedichtet wurden.
 
Nach welcher Straftat sollte der Beamte deiner Meinung nach schuldig gesprochen werden?

Zu prüfen ist nicht nur das Endergebnis der Polizeihandlung, sondern der gesamte Vorgang. Das beginnt mit der Frage: Mit welchem Recht sind die bewaffneten Beamten überhaupt gewaltsam in die Wohnung eingedrungen (Prüfung auf § 109 Abs 3 StGB) und warum dann auch noch ins Badezimmer? Und was die angebliche "Notwehr" bzw. "Nothilfe" betrifft, so scheint ja kein Beamter durch einen Messerstich verletzt worden zu sein: Da wird sicher zu überprüfen sein, ob die Geschichte, welche die Beamten erzählen, mit den forensischen Fakten übereinstimmt, oder ob da ein exzessiver Präventivangriff geführt wurde.
 
Zu prüfen ist nicht nur das Endergebnis der Polizeihandlung, sondern der gesamte Vorgang. Das beginnt mit der Frage: Mit welchem Recht sind die bewaffneten Beamten überhaupt gewaltsam in die Wohnung eingedrungen (Prüfung auf § 109 Abs 3 StGB) und warum dann auch noch ins Badezimmer? Und was die angebliche "Notwehr" bzw. "Nothilfe" betrifft, so scheint ja kein Beamter durch einen Messerstich verletzt worden zu sein: Da wird sicher zu überprüfen sein, ob die Geschichte, welche die Beamten erzählen, mit den forensischen Fakten übereinstimmt, oder ob da ein exzessiver Präventivangriff geführt wurde.

du hast anscheinend meine Beiträge nicht gelesen, oder? Nachholen, ich hab das seeeehr genau dargelegt - und vergiss das StGB hier. Wenn überhaubt KÖNNTE man (mit unglaublicher Betonung auf "könnte") die StPO Befugnisse prüfen. Aber: hier gilt das SPG, und zwar für die gesamte Amtshandlung.
Noch was: den Hausfriedensbruch kannst du absolut vergessen.
Und ja, ein Beamter wurde durch einen Messerangriff verletzt.
 
http://derstandard.at/1331779843624/Laut-Anwaeltin-Frau-von-Polizist-angeschossen-Keine-Notwehrueberschreitung

kurzer auszug daraus:
Nach wie vor gehe es ihm nicht gut, sagte die Anwältin. Er wolle kommende Woche wieder den Dienst antreten und habe Angst vor der (nicht öffentlichen, Anm.) Tatrekonstruktion in der Wohnung in der Goldschlagstraße. Ein Termin dafür steht noch nicht fest, zumal neben dem Beschuldigten und den Zeugen - weitere Polizisten - auch Sachverständige geladen werden.

…also a n g e b l i c h hat sie das schon gesagt, die anwältin, dass ihr mandant angst vor der tatrekonstruktion hat. steht halt so im standard.
und ich finde das tatsächlich seltsam dass sie so etwas sagt .. das ist nicht ironisch gemeint und auf eine Unterstellung abzielend (könnt ja sein dass da wieder wer auf die Idee kommt… :roll:)

würd mich aber interessieren, was die Leute hier denken, ist eine solche aussage "mein Mandant hat angst vor der Tatrekonstruktion" eher vorteilhaft oder nachteilig für ihren Mandanten?
die Ursache einer solchen Angst könnten ja sowohl in einem Trauma liegen dass der Mann davongetragen hat
(insofern ist es vielleicht nicht ungünstig diese Angst anzusprechen um zu unterstreichen, der Mann ist kein kaltblütiger Killer, es nimmt ihn mit, und er ist eh schon gestraft…etc)
als auch darin dass er einfach befürchtet dass man ihm auf Ungereimtheiten in seiner Schilderung des Tathergangs draufkommt und er dann insgesamt auch rechtlich gesehen wesentlich schlechter dasteht
(die Art von Angst würde natürlich ein ungünstiges Licht auf den Schützen werfen)…
also würdet ihr das als Anwalt sagen oder nicht ("mein Mandant hat Angst vor der Rekonstruktion der Tat") und wieso?
oder glaubst ihr dass sie das gar nicht gesagt hat oder es halt von der Zeitung ein bissl verdreht dargestellt wurde…?
hat eigentlich nicht wirklich was mit dem Thema zu tun, bin bloss beim lesen so stutzig geworden über diese aussage, und es würd mich interessieren wie das andere auffassen…
 
Gute Frage!
Jedenfalls sollte eine Aussage, die die Anwältin in einem Zeitungsinterview gemacht hatte nicht prozessentscheident sein.
Wie diese "Angst vor der Tatrekunstruktion" rein persönlich interpretiert wird, hängt sicher von der Einstellung ab, ob man dieses tragische Ereigniss als Heldentat des Polizisten ansieht oder als exzessiven Präventionsangriff!
 
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