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Es stellt sich die Frage, ob man Verjährungsfristen bei Sexualdelikten nicht verlängern sollte. #metoo ist ja auch dazu da, unbefriedigende Rechtslagen zu ändern oder zumindest Denkanstöße diesbzgl. zu liefern.
Diese Frage ist für österreichisches Strafrecht eindeutig mit "nein" zu beantworten. Ich kenne die Rechtslage in den USA nicht, in Österreich sind die vorhandenen Regelungen betreffend Verjährung meines Erachtens völlig ausreichend. Je nach angedrohtem Strafrahmen ist auch die Verjährung demensprechend angepasst. Für die (einfache, einmalige) Vergewaltigung ohne schwere Körperverletzung als Beispiel tritt die Verjährung frühestens 10 Jahre nach der Tat ein (§ 201 Abs. 1 iVm § 57 Abs. 3 StGB). Sofern sich das Opfer bis dahin nicht gemeldet hat, dann sollte auch mal Schluss damit sein (einige besonders schwerwiegende Delikte verjähren ohnehin niemals (vgl. § 57 Abs. 1 StGB). In Österreich regt die Regierung ohnehin eine nochmalige Verschärfung der Strafen von Sexualdelikten an (und damit einhergehend auch eine Verlängerung der Verjährungsfristen). Keine Frage, die Strafe muss immer im Verhältnis zur (objektiven) Tat und zur subjektiven Seite des Täters passen. Wenn die Anklagebehörde nun nach mehr als 10 Jahren von solchen Fällen erfährt, ist immer die Frage zu stellen "warum erst jetzt". Auch das Opfer kennt die Verjährungsfristen oder hat sich sicherlich nach der Tat darüber informiert und zumindest genügend Zeit, sich darüber zu informieren. Jedenfalls hat auch jeder Täter/jede Täterin das Recht auf Straffreiheit, wenn diese Fristen überschritten wurden, sofern es die Verjährungsbestimmungen zulassen.