Hi,
... konnte die Handyortung vor Gericht nicht geltend gemacht werden.
Dir ist schon klar, dass es eine "Handyortung" in Österreich nicht gibt?
Von 2012 bis 2014 gab es die Vorratsdatenspeicherung, die für eine nachträgliche Ortung nötig ist, Das von Dir geschilderte Szenario ist also nur von 01.04.2012 bis 30.06.2014 relevant.
Siehe:
RIS - Strafprozeßordnung 1975 § 135 - Bundesrecht konsolidiert, Fassung vom 30.06.2014
Am 28.11.2012 hat der VfGH den EuGH um Klärung angerufen, der EuGH hat am 08.04.2014 die Vorratsdatenspeicherung für unzulässig erklärt, der VfGH hat per 27.06.2014 die Regelungen zur Vorratsdatenspeicherung aufgehoben.
Die meisten Provider hatten diese Daten auch nicht.
Heute jedenfalls gibt es das Problem nicht, weil es keine "Handyortung" gibt.
Aber auch sonst sind Deine Ausführungen recht sinnleer, ich frage mich, wer Dir den Topfen erzählt hat?
Erstens braucht es eine "vorsätzlich begangene Straftat, die mit Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr bedroht ist,", also nicht nur Vorsatz, keine Ahnung, ob das damals auf Fahrerflucht zutraf.
Zweitens ist nicht erwiesen, dass er verurteilt worden wäre, wenn die Heranziehung der Ortung rechtskonform passiert wäre.
Drittens, wurden hier offenbar Daten widerrechtlich von einer Behörde - also dem Staat - beschafft. Ich hab geschrieben:
"Der Staat darf keine verbotenen Dinge als Beweis vorlegen. Ich schon.", mit der angeblich verbotenen Dashcam hat Dein Beispiel also nix zu tun!
Viertens bin ich Techniker, ich weiß also, welche Daten gespeichert werden. CSI: Miami ist nett, aber nicht realistisch. Es wurden in Österreich nie (!) Geodaten aufgezeichnet. Was die Mobilfunker haben sind Telefonate (da wird der Sendemast gespeichert) und die Übergabe von einem Sendemast zum anderen. Auf der Höhenstraße (ich nehme an um die geht es, trifft aber auf wohl jedes andere Gebiet am Rande Wiens zu) kannst Du daher allenfalls einen Aufenthalt im Umkreis von vielleicht 1 bis 2 Kilometern belegen.
Es wären auch diese Daten kein wirklicher Beweis gewesen! Deine "Handyortung" kann nicht beweisen, dass er dort gefahren ist! Nur, dass er zu der Zeit "in der Gegend war". Im Strafrecht haben wir in dubio pro reo, er wäre wohl auch frei gegangen, wenn die "Handyortung" zugelassen worden wäre.
Es ist halt leider so, dass Du einen Blödsinn daherredest.
Es geht darum, dass ein Autofahrer eine Dashcam nutzt, solange er die Videos nicht veröffentlicht, ist das kein großes Problem, und im Falle des Falles hilfreich, siehe meinen Link zum ÖAMTC.
LG Tom