Hi,
der Korrektheit halber:
"Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben" ist eine Vergewaltigung gem. § 201 StGB, Verlust des Arbeitsplatzes "nur" eine Nötigung.
Eine "schwere" Vergewaltigung gibt es expressis Verbis nicht, der Strafrahmen ist höher wenn "die Tat eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1) oder eine Schwangerschaft der vergewaltigten Person zur Folge oder wird die vergewaltigte Person durch die Tat längere Zeit hindurch in einen qualvollen Zustand versetzt oder in besonderer Weise erniedrigt,".
LG Tom
Wenn man Paragraphen zitiert, dann bitte vollständig - Danke!
Vergewaltigung nach StGB
§ 201. (1)
Wer eine Person mit Gewalt, durch Entziehung der persönlichen Freiheit oder durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§ 89) zur Vornahme oder Duldung des Beischlafes oder einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung nötigt, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
(2) Hat die Tat
eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1) oder eine Schwangerschaft der vergewaltigten Person zur Folge oder wird die vergewaltigte Person durch die Tat längere Zeit hindurch in einen qualvollen Zustand versetzt oder in besonderer Weise erniedrigt, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu fünfzehn Jahren, hat die Tat aber
den Tod der vergewaltigten Person zur Folge, mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe zu bestrafen.
Geschlechtliche Nötigung nach StGB
§ 202. (1) Wer außer den Fällen des § 201 eine Person
mit Gewalt oder durch gefährliche Drohung zur Vornahme oder Duldung einer geschlechtlichen Handlung nötigt, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
(2) Hat die Tat eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1) oder eine Schwangerschaft der genötigten Person zur Folge oder wird die genötigte Person durch die Tat längere Zeit hindurch in einen qualvollen Zustand versetzt oder in besonderer Weise erniedrigt, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu fünfzehn Jahren, hat die Tat aber den Tod der genötigten Person zur Folge, mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe zu bestrafen.
Zum Thema - Arbeitsplatzverlust:
Wird von einem Vorgesetzten, etc. mit dem Verlust des Arbeitsplatzes gedroht wenn er/sie erwünschte sexuelle Gefälligkeiten nicht erhält, ist es juristisch nicht so einfach darzustellen. Hier kommst es von Fall zu Fall drauf an, vor allem darauf ob das Opfer eine Wahl hatte (ja klingt jetzt blöd), dh. hätte es mit einfach mitteln (den Raum verlassen) einen sexuellen Übergriff verhindern können (Bedrohung der Existenz - geschlechtliche Nötigung §202) oder ging dies nicht, da Gewalt angedroht wurde (Gewaltanwendung - Vergewaltigung § 201).