Radler werden immer gefährlicher......

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ohne jetzt die STVO um halb eins noch zu studieren..

Das wirst auch ned zu einem anderem Zeitpunkt in der StVO finden;)......weil das im KFG steht und Sondertransporte die Maximallängen und Breiten überschreiten, betrifft.

etzt wär interessant, was einen Autofahrer erwartet, der zum Beispiel irgendein Trumm aus dem Baumarkt 1,5 m aus dem Seitenfenster rausschaun lässt.

Da wäre dann sowohl die StVO als auch das KFG heranzuziehen.
Kommt auch auf die Breite des Fahrzeuges an, wenn damit auch noch die maximale Breite überschritten würde. Da kommt dann Einiges z´samm…….und wennst einen Unfall dann auch noch verursachst, dann kannst dir sowieso gratulieren.

150 km/h auf der Autobahn
….bist ahh so ein Schleicher? :cool:
 
Krone.at ist ist aber nicht gerade eine verlässliche Quelle....

;) Ja, sorry, aber ich selbst sah sie nicht, darum musste ich die Krone zitieren.

Ich spinne das mal weiter... ohne jetzt die STVO um halb eins noch zu studieren.... erinnere mich, dass mit KFZ allgemein "unteilbare Ladungen" ausnahmsweise befördert werden dürfen, auch wenn sie (geringfügig?) über die Fahrzeugbreite hinausragen. Wird dann relativ schnell extrem mühsam... Kennzeichnung, Begleitschutz, Routengenehmigung und was der Behörde so alles einfällt.

Jetzt wär interessant, was einen Autofahrer erwartet, der zum Beispiel irgendein Trumm aus dem Baumarkt 1,5 m aus dem Seitenfenster rausschaun lässt.

:D Geht auch ohne Gesetzbuch oder Wikipedia: Du wirsd bestraft, weil ein KFZ nur max. 2,25 m breit sein darf.
 
Ich spinne das mal weiter... ohne jetzt die STVO um halb eins noch zu studieren.... erinnere mich, dass mit KFZ allgemein "unteilbare Ladungen" ausnahmsweise befördert werden dürfen, auch wenn sie (geringfügig?) über die Fahrzeugbreite hinausragen. Wird dann relativ schnell extrem mühsam... Kennzeichnung, Begleitschutz, Routengenehmigung und was der Behörde so alles einfällt.

Jetzt wär interessant, was einen Autofahrer erwartet, der zum Beispiel irgendein Trumm aus dem Baumarkt 1,5 m aus dem Seitenfenster rausschaun lässt.
Ein Fahrrad ist kein Kfz!
 
;) Ja, sorry, aber ich selbst sah sie nicht, darum musste ich die Krone zitieren.



:D Geht auch ohne Gesetzbuch oder Wikipedia: Du wirsd bestraft, weil ein KFZ nur max. 2,25 m breit sein darf.

Tippfehler?

KFG:
2. eine größte Breite von

a) bei klimatisierten Fahrzeugen (§ 2 Abs. 1 Z 44) . 2,6 m,

b) bei allen anderen Kraftfahrzeugen und Anhängern . 2,55 m,

weiters .... die Ladung darf seitlich 20 cm überstehn, allerdingst nur wenn sie deutlich sichtbar ist - also keine dünnen Stangerl oder Platten. Das betreffende Gesetz hab ich jetzt nicht gefunden.
 
Es gibt eine eigene Fahrradverordnung?!

Yup, behandelt die Ausrüstung von Fahrrädern und Fahrradanhängern, und die Beschaffenheit von Kindersitzen für Fahrräder samt vorgeschriebenen Sicherheitshinweisen. Auch die Gleichheitsklausel (Produkte die in anderen EU-Staaten den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen, dürfen auch in A verwendet werden) wird angeführt.
In der StVO gelten die Regeln natürlich auch für Radfahrer, samt den Abschnitt VI besondere Vorschriften für den Verkehr mit Fahrrädern.
Auch das KFG befasst sich mit Fahrrädern, indem es ein Elektrofahrrad definiert.
Und schließlich befasst sich sogar das FSG indirekt mit Radfahrern in den Entzugsbestimmungen aufgrund von Alkohol bzw. auch der Verkehrszuverlässigkeit.

Es gibt also durchaus eine ganze Reihe von Vorschriften für Radfahrer.
Naturgemäß wird sich aber bei Kontrollen dieser Vorschriften darüber beschwert, dass dies unverhältnismäßig ist und auch auf die Verhältnismäßigkeit im Verwaltungsrecht berufen.

Ein LKW ist auch ein KFZ und ist 2,5 Meter breit.
Jetzt sei ned so! Er hat es eben ned geschafft ohne Wiki und KFG die größte Fahrzeugbreite zu nennen. :fies::smuggrin:
 
Yup, behandelt die Ausrüstung von Fahrrädern und Fahrradanhängern, und die Beschaffenheit von Kindersitzen für Fahrräder samt vorgeschriebenen Sicherheitshinweisen. Auch die Gleichheitsklausel (Produkte die in anderen EU-Staaten den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen, dürfen auch in A verwendet werden) wird angeführt.
In der StVO gelten die Regeln natürlich auch für Radfahrer, samt den Abschnitt VI besondere Vorschriften für den Verkehr mit Fahrrädern.
Auch das KFG befasst sich mit Fahrrädern, indem es ein Elektrofahrrad definiert.
Und schließlich befasst sich sogar das FSG indirekt mit Radfahrern in den Entzugsbestimmungen aufgrund von Alkohol bzw. auch der Verkehrszuverlässigkeit.

Es gibt also durchaus eine ganze Reihe von Vorschriften für Radfahrer.
Naturgemäß wird sich aber bei Kontrollen dieser Vorschriften darüber beschwert, dass dies unverhältnismäßig ist und auch auf die Verhältnismäßigkeit im Verwaltungsrecht berufen.


Jetzt sei ned so! Er hat es eben ned geschafft ohne Wiki und KFG die größte Fahrzeugbreite zu nennen. :fies::smuggrin:
Bei der Gesetzeslage empfiehlt sich der Verkehr mit dem KFZ. Viel zu kompliziert ist es. Dem Drahtesel zu frönen :verwirrt:
 
Bei der Gesetzeslage empfiehlt sich der Verkehr mit dem KFZ. Viel zu kompliziert ist es
...naja.....der KFZ-Lenker hat da schon weit mehr und auch komplexere Vorschriften, als der Radfahrer.
Richtig lustig ist es für die Lenker, der Klassen C und D. Auch E und F ist nicht zu unterschätzen.
 
Ich kann gerne mal als Radfahrer eine Kamara tragen.... Autos die schneiden, beim Abbiegen keinen Schulterblick, 10 cm mit 70 an einem vorbei rasen....
 
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