G
Gast
(Gelöschter Account)
mit ihr schlafen! Ausser in Ausnahmesituationen, wie es bei Nutten ist, denn die sind in einer finanziellen Notlage!!
Da erst ab 18 erlaubt!
Hier der Bescheid vom Ministerium!
Ich übermittle Ihnen anbei die einschlägige Bestimmungen des
Strafgesetzbuches.
Mit freundlichen Grüßen
A.W.
Pornographische Darstellungen Minderjähriger
§ 207a. (1) Wer eine pornographische Darstellung einer
minderjährigen Person (Abs. 4)
1. herstellt oder
2. zum Zweck der Verbreitung einführt, befördert oder ausführt
oder
3. einem anderen anbietet, verschafft, überlässt, vorführt oder
sonst zugänglich macht,
ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
(2) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren ist
zu bestrafen, wer die Tat gewerbsmäßig begeht. Mit Freiheitsstrafe
von einem bis zu zehn Jahren ist zu bestrafen, wer die Tat als
Mitglied einer kriminellen Vereinigung oder so begeht, dass sie
einen besonders schweren Nachteil der minderjährigen Person zur
Folge hat; ebenso ist zu bestrafen, wer eine pornographische
Darstellung einer minderjährigen Person (Abs. 4) unter Anwendung
schwerer Gewalt herstellt oder bei der Herstellung das Leben der
dargestellten minderjährigen Person vorsätzlich oder grob fahrlässig
gefährdet.
(3) Wer sich eine pornographische Darstellung einer mündigen
minderjährigen Person (Abs. 4 Z 3 und 4) verschafft oder eine solche
besitzt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen. Mit
Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren ist zu bestrafen, wer sich eine
pornographische Darstellung einer unmündigen Person (Abs. 4)
verschafft oder eine solche besitzt.
(4) Pornographische Darstellungen Minderjähriger sind
1. wirklichkeitsnahe Abbildungen einer geschlechtlichen Handlung
an einer unmündigen Person oder einer unmündigen Person an sich
selbst, an einer anderen Person oder mit einem Tier,
2. wirklichkeitsnahe Abbildungen eines Geschehens mit einer
unmündigen Person, dessen Betrachtung nach den Umständen den
Eindruck vermittelt, dass es sich dabei um eine geschlechtliche
Handlung an der unmündigen Person oder der unmündigen Person an
sich selbst, an einer anderen Person oder mit einem Tier
handelt,
3. wirklichkeitsnahe Abbildungen
a) einer geschlechtlichen Handlung im Sinne der Z 1 oder eines
Geschehens im Sinne der Z 2, jedoch mit mündigen
Minderjährigen, oder
b) der Genitalien oder der Schamgegend Minderjähriger,
soweit es sich um reißerisch verzerrte, auf sich selbst
reduzierte und von anderen Lebensäußerungen losgelöste
Abbildungen handelt, die der sexuellen Erregung des Betrachters
dienen;
4. bildliche Darstellungen, deren Betrachtung - zufolge
Veränderung einer Abbildung oder ohne Verwendung einer
solchen - nach den Umständen den Eindruck vermittelt, es handle
sich um eine Abbildung nach den Z 1 bis 3.
(5) Nach Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 ist nicht zu bestrafen, wer
1. eine pornographische Darstellung einer mündigen minderjährigen
Person mit deren Einwilligung und zu deren eigenem Gebrauch
herstellt oder besitzt oder
2. eine pornographische Darstellung einer mündigen minderjährigen
Person nach Abs. 4 Z 4 zu seinem eigenen Gebrauch herstellt
oder besitzt, sofern mit der Tat keine Gefahr der Verbreitung
der Darstellung verbunden ist.
Sexueller Missbrauch von Jugendlichen
§ 207b. (1) Wer an einer Person, die das 16. Lebensjahr noch nicht
vollendet hat und aus bestimmten Gründen noch nicht reif genug ist,
die Bedeutung des Vorgangs einzusehen oder nach dieser Einsicht zu
handeln, unter Ausnützung dieser mangelnden Reife sowie seiner
altersbedingten Überlegenheit eine geschlechtliche Handlung
vornimmt, von einer solchen Person an sich vornehmen lässt oder eine
solche Person dazu verleitet, eine geschlechtliche Handlung an einem
Dritten vorzunehmen oder von einem Dritten an sich vornehmen zu
lassen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit
Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(2) Wer an einer Person, die das 16. Lebensjahr noch nicht
vollendet hat, unter Ausnützung einer Zwangslage dieser Person eine
geschlechtliche Handlung vornimmt, von einer solchen Person an sich
vornehmen lässt oder eine solche Person dazu verleitet, eine
geschlechtliche Handlung an einem Dritten vorzunehmen oder von einem
Dritten an sich vornehmen zu lassen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu
drei Jahren zu bestrafen.
(3) Wer eine Person, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet
hat, unmittelbar durch ein Entgelt dazu verleitet, eine
geschlechtliche Handlung an ihm oder einem Dritten vorzunehmen oder
von ihm oder einem Dritten an sich vornehmen zu lassen, ist mit
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
----- Weitergeleitet von AW/BMJ/Justiz am 17.05.2005 11:49
-----
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| | KZL L |
| | Gesendet von: |
| | P F |
| | |
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| | |
| | 17.05.2005 11:34 |
| | |
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| |
| An: A W/BMJ/Justiz@Justiz |
| Kopie: |
| Thema: Mail von www.justiz.gv.at |
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Da erst ab 18 erlaubt!
Hier der Bescheid vom Ministerium!
Ich übermittle Ihnen anbei die einschlägige Bestimmungen des
Strafgesetzbuches.
Mit freundlichen Grüßen
A.W.
Pornographische Darstellungen Minderjähriger
§ 207a. (1) Wer eine pornographische Darstellung einer
minderjährigen Person (Abs. 4)
1. herstellt oder
2. zum Zweck der Verbreitung einführt, befördert oder ausführt
oder
3. einem anderen anbietet, verschafft, überlässt, vorführt oder
sonst zugänglich macht,
ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
(2) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren ist
zu bestrafen, wer die Tat gewerbsmäßig begeht. Mit Freiheitsstrafe
von einem bis zu zehn Jahren ist zu bestrafen, wer die Tat als
Mitglied einer kriminellen Vereinigung oder so begeht, dass sie
einen besonders schweren Nachteil der minderjährigen Person zur
Folge hat; ebenso ist zu bestrafen, wer eine pornographische
Darstellung einer minderjährigen Person (Abs. 4) unter Anwendung
schwerer Gewalt herstellt oder bei der Herstellung das Leben der
dargestellten minderjährigen Person vorsätzlich oder grob fahrlässig
gefährdet.
(3) Wer sich eine pornographische Darstellung einer mündigen
minderjährigen Person (Abs. 4 Z 3 und 4) verschafft oder eine solche
besitzt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen. Mit
Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren ist zu bestrafen, wer sich eine
pornographische Darstellung einer unmündigen Person (Abs. 4)
verschafft oder eine solche besitzt.
(4) Pornographische Darstellungen Minderjähriger sind
1. wirklichkeitsnahe Abbildungen einer geschlechtlichen Handlung
an einer unmündigen Person oder einer unmündigen Person an sich
selbst, an einer anderen Person oder mit einem Tier,
2. wirklichkeitsnahe Abbildungen eines Geschehens mit einer
unmündigen Person, dessen Betrachtung nach den Umständen den
Eindruck vermittelt, dass es sich dabei um eine geschlechtliche
Handlung an der unmündigen Person oder der unmündigen Person an
sich selbst, an einer anderen Person oder mit einem Tier
handelt,
3. wirklichkeitsnahe Abbildungen
a) einer geschlechtlichen Handlung im Sinne der Z 1 oder eines
Geschehens im Sinne der Z 2, jedoch mit mündigen
Minderjährigen, oder
b) der Genitalien oder der Schamgegend Minderjähriger,
soweit es sich um reißerisch verzerrte, auf sich selbst
reduzierte und von anderen Lebensäußerungen losgelöste
Abbildungen handelt, die der sexuellen Erregung des Betrachters
dienen;
4. bildliche Darstellungen, deren Betrachtung - zufolge
Veränderung einer Abbildung oder ohne Verwendung einer
solchen - nach den Umständen den Eindruck vermittelt, es handle
sich um eine Abbildung nach den Z 1 bis 3.
(5) Nach Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 ist nicht zu bestrafen, wer
1. eine pornographische Darstellung einer mündigen minderjährigen
Person mit deren Einwilligung und zu deren eigenem Gebrauch
herstellt oder besitzt oder
2. eine pornographische Darstellung einer mündigen minderjährigen
Person nach Abs. 4 Z 4 zu seinem eigenen Gebrauch herstellt
oder besitzt, sofern mit der Tat keine Gefahr der Verbreitung
der Darstellung verbunden ist.
Sexueller Missbrauch von Jugendlichen
§ 207b. (1) Wer an einer Person, die das 16. Lebensjahr noch nicht
vollendet hat und aus bestimmten Gründen noch nicht reif genug ist,
die Bedeutung des Vorgangs einzusehen oder nach dieser Einsicht zu
handeln, unter Ausnützung dieser mangelnden Reife sowie seiner
altersbedingten Überlegenheit eine geschlechtliche Handlung
vornimmt, von einer solchen Person an sich vornehmen lässt oder eine
solche Person dazu verleitet, eine geschlechtliche Handlung an einem
Dritten vorzunehmen oder von einem Dritten an sich vornehmen zu
lassen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit
Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(2) Wer an einer Person, die das 16. Lebensjahr noch nicht
vollendet hat, unter Ausnützung einer Zwangslage dieser Person eine
geschlechtliche Handlung vornimmt, von einer solchen Person an sich
vornehmen lässt oder eine solche Person dazu verleitet, eine
geschlechtliche Handlung an einem Dritten vorzunehmen oder von einem
Dritten an sich vornehmen zu lassen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu
drei Jahren zu bestrafen.
(3) Wer eine Person, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet
hat, unmittelbar durch ein Entgelt dazu verleitet, eine
geschlechtliche Handlung an ihm oder einem Dritten vorzunehmen oder
von ihm oder einem Dritten an sich vornehmen zu lassen, ist mit
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
----- Weitergeleitet von AW/BMJ/Justiz am 17.05.2005 11:49
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