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Danke für das Heraussuchen von dem Bullshit @Mitglied #89067!
Nein ein Gesetz oder der Gesetzgeber kann sich nicht strafbar machen. Und es steht dem Staat auch zu gewisse Dinge zu tun die normalen Bürgern NICHT zustehen. Deswegen spricht man auch von StaatsGEWALT zB. Der Staat oder seine ausübenden Organe dürfen und müssen gelegentlich zu Mitteln greifen die normalen Bürgern NICHT zustehen. Deswegen tragen Polizisten Schusswaffen um Konflikte beenden zu können im Notfall währrend das Normalbürgern eher verwehrt ist.
Zuhälterei und Steuern haben auch nichts miteinander gemein!
Genausowenig wie Schutzgeld und Steuern für andere Betriebe oder Dienstleister!
Und ansonsten: Wie gesagt, vermutet, aber vom guten Peter feige drumherum geredet:
Eine einfache Forderung nach mehr AO
Nein ein Gesetz oder der Gesetzgeber kann sich nicht strafbar machen. Und es steht dem Staat auch zu gewisse Dinge zu tun die normalen Bürgern NICHT zustehen. Deswegen spricht man auch von StaatsGEWALT zB. Der Staat oder seine ausübenden Organe dürfen und müssen gelegentlich zu Mitteln greifen die normalen Bürgern NICHT zustehen. Deswegen tragen Polizisten Schusswaffen um Konflikte beenden zu können im Notfall währrend das Normalbürgern eher verwehrt ist.
Zuhälterei und Steuern haben auch nichts miteinander gemein!
Genausowenig wie Schutzgeld und Steuern für andere Betriebe oder Dienstleister!
Und ansonsten: Wie gesagt, vermutet, aber vom guten Peter feige drumherum geredet:
Eine einfache Forderung nach mehr AO
RIS - Oö. Sexualdienstleistungsgesetz - Landesrecht konsolidiert Oberösterreich, Fassung vom 05.05.2018
§ 3 Verbotsbestimmungen
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(3) Verboten sind:
1. die Anbahnung der Sexualdienstleistung außerhalb behördlich bewilligter Bordelle;
2. die Ausübung der Sexualdienstleistung außerhalb behördlich bewilligter Bordelle und außerhalb von Hausbesuchen (§ 13);
3. die entgeltliche oder unentgeltliche Überlassung von Räumen oder Gebäuden außerhalb behördlich bewilligter Bordelle an Personen, die dort Sexualdienstleistungen anbahnen oder ausüben;
4. das Bewerben von Sexualdienstleistungen, welche geeignet sind, sexuelle Krankheiten zu übertragen (Unsafe-Sex-Praktiken), insbesondere in Bordellen, Printmedien und elektronischen Medien;
5.das Bewerben von Sexualdienstleistungen, die durch Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ausgeübt werden sollen.
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