Jörg Haider tödlich verunglückt

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Na, ich moechte sehen, wer von der "haeh" einen ausfallschritt macht, wenn das kenzeichen K1 oder aehnliches vor ihm auftaucht.

Nein, sowas wie :"VL fahne 69 FUT" hatte er sicher nicht drauf.

LG Hans
 
i kenn genug leut die noch nie besoffen gefahren sind... :hmm: verallgemeinerungen sind ja was feines, nicht ;)

dass er schon öfters unfälle gebaut hat stimmt schon, 1x auf der fast gleichen stelle und ein paar mal anderswo. natürlich ist das aber nicht an die öffentlichkeit gelangt (bis auf den unfall mit der gleichen straße) ebenso wie die geschwindigkeit wieder "etwas" nach unten geregelt wurde beim letzten unfall... ;) soviel zur berichterstattung...
 
Um was zu klären: er durfte für einen Betrag von € 700 pro Monat den Wagen in vollem Umfang privat benutzen.
 
üblich in vielen Dienstverträgen und für die Steuer auch notwendig
 
So ein Unfall kann leicht passieren wenn man übermüdet ist zu viel Trinkt bei nässe und Nebel viel zu schnell fährt und zwischendurch noch telefoniert und SMS schreibt da ist wohl ein Unfall vorprogrammiert.

Mir würde ja nur Interessieren wo er von 23 Uhr bis 24 Uhr war.:hmm:
 
Das weiß ich allerdings auch. Aber es wurde ja nicht von Vorsatz gesprochen (dann wär es uU auch Selbstmord), sondern von grober Fahrlässigkeit.

RechtssatzGrob fahrlässig handelt, wer im täglichen Leben die erforderlicheSorgfalt gröblich, in hohem Grad, aus Unbekümmertheit oderLeichtfertigkeit außer acht läßt, wer nicht beachtet, was unter dengegebenen Umständen jedem einleuchten mußte; grobe Fahrlässigkeit istgegeben bei schlechthin unentschuldbaren Pflichtverletzungen, die dasgewöhnliche Maß an nie ganz vermeidbaren Fahrlässigkeitshandlungendes täglichen Lebens ganz erheblich übersteigen.

Und unter Vorsatz verstehe ich etwas anderes.
Jetzt müsste einmal nachgewiesen werden das er vorsätzlich gehandelt, dass würde dann heißen er hat es in Kauf genommen Sachwerte andere Personen etc. zu beschädigen und sich dabei das Leben zu nehmen.

LG
Vita

§ 5. (1) Vorsätzlich handelt, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, daß der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet.

(2) Der Täter handelt absichtlich, wenn es ihm darauf ankommt, den Umstand oder Erfolg zu verwirklichen, für den das Gesetz absichtliches Handeln voraussetzt.

(3) Der Täter handelt wissentlich, wenn er den Umstand oder Erfolg, für den das Gesetz Wissentlichkeit voraussetzt, nicht bloß für möglich hält, sondern sein Vorliegen oder Eintreten für gewiß hält.
Jeder weiss, dass Alkohol die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigt, in diesem vollen Bewusstsein wurde das Fahrzeug unter bewusstem Verstoß gegen §5 StVO in Betrieb genommen.
Daher ist das für mich nicht mehr grob fahrlässig sondern vorsätzlich. Und den Umstand der vorsätzlichen Gemeingefährdung könnte man ja auch noch ins Spiel bringen.

Aber sei es wie es sei: De defunctis nihil qua bonum!:winke:
 
Ähm - sorry aber das Lenken eines Fahrzeuges unter Drogeneinfluss ( dazu zählt auch Alkohol ) ist, wenn man die jurisdiktion restriktiv auslegt ein " bedingter " Vorsatz zur Körperverletzung, Sachbeschädigung oder zum Mord.

Der Betreffende weiss im nüchternen Zustand, dass er mit seinem Fahrzeug unterwegs ist und dieses auch für den Rückweg nutzen wird. Er weiss weiter ( das ist bei Zurechnungsfähigkeit gemessen am Normmenschen anzunehmen und wird auch angenommen ) dass Drogen das Reaktionsvermögen negativ beeinflussen und zu Wahrnehmungs- und Sehstörungen führen können. Er weiss weiters, dass er die " Waffe " Fahrzeug in diesem Zustand nicht für andere und sich selbst gefahrlos lenken kann.

Somit nimmt der Täter billigend in Kauf, dass es zu einem Unfall mit Sachschaden, im schlimemren Fall mit Körperverletzung oder auch Toten kommen kann und das erfüllt exakt den Tatbestand des bedingten Vorsatzes.

Das dies alles bei Gericht noch als Fahrlässigkeit gesehen wird, hängt eher mit der gesellschaftlichen Anerkennung des Alkohols zusammen und solange der Spruch " nojo, a Glasl derfs scho sei, trinkt jo a jeder " noch kursiert, wird sich das nicht ändern.
 
Ähm - sorry aber das Lenken eines Fahrzeuges unter Drogeneinfluss ( dazu zählt auch Alkohol ) ist, wenn man die jurisdiktion restriktiv auslegt ein " bedingter " Vorsatz zur Körperverletzung, Sachbeschädigung oder zum Mord.

Der Betreffende weiss im nüchternen Zustand, dass er mit seinem Fahrzeug unterwegs ist und dieses auch für den Rückweg nutzen wird. Er weiss weiter ( das ist bei Zurechnungsfähigkeit gemessen am Normmenschen anzunehmen und wird auch angenommen ) dass Drogen das Reaktionsvermögen negativ beeinflussen und zu Wahrnehmungs- und Sehstörungen führen können. Er weiss weiters, dass er die " Waffe " Fahrzeug in diesem Zustand nicht für andere und sich selbst gefahrlos lenken kann.

Somit nimmt der Täter billigend in Kauf, dass es zu einem Unfall mit Sachschaden, im schlimemren Fall mit Körperverletzung oder auch Toten kommen kann und das erfüllt exakt den Tatbestand des bedingten Vorsatzes.

Das dies alles bei Gericht noch als Fahrlässigkeit gesehen wird, hängt eher mit der gesellschaftlichen Anerkennung des Alkohols zusammen und solange der Spruch " nojo, a Glasl derfs scho sei, trinkt jo a jeder " noch kursiert, wird sich das nicht ändern.
Sag ich ja!:cool:
 
Jeder weiss, dass Alkohol die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigt, in diesem vollen Bewusstsein wurde das Fahrzeug unter bewusstem Verstoß gegen §5 StVO in Betrieb genommen.
Daher ist das für mich nicht mehr grob fahrlässig sondern vorsätzlich. Und den Umstand der vorsätzlichen Gemeingefährdung könnte man ja auch noch ins Spiel bringen.

Aber sei es wie es sei: De defunctis nihil qua bonum!:winke:

Natürlich, das stimmt das, wissen wir alle.
Bei 1,8 Promille, würde ich aber nicht von vollem Bewusstsein sprechen....meiner Meinung nach, ist es grobe Fahrlässigkeit und wird deshalb unter diesem extremen Alkohleinfluss, sicherlich nicht als Vorsatz gewertet.

Bsp.
Stark alkoholisierte Person, tötet einen anderen Menschen. Dieser Person wird auf Grund seines Zustandes, die Zurechnungsfähigkeit aberkannt, somit kann der Tatbestand auch nicht auf Vorsatz lauten.

Aber im Grunde ist es egal, aus welcher Sichtweise es gesehen wird, die Entscheidung wird ohne unsere Meinung fallen.
Fest steht, ob Vorsatz oder Fahrlässigkeit, zu entschuldigen ist so ein Handeln so oder so nicht......

Vita
 
Natürlich, das stimmt das, wissen wir alle.
Bei 1,8 Promille, würde ich aber nicht von vollem Bewusstsein sprechen....meiner Meinung nach, ist es grobe Fahrlässigkeit und wird deshalb unter diesem extremen Alkohleinfluss, sicherlich nicht als Vorsatz gewertet.

Bsp.
Stark alkoholisierte Person, tötet einen anderen Menschen. Dieser Person wird auf Grund seines Zustandes, die Zurechnungsfähigkeit aberkannt, somit kann der Tatbestand auch nicht auf Vorsatz lauten.

Aber im Grunde ist es egal, aus welcher Sichtweise es gesehen wird, die Entscheidung wird ohne unsere Meinung fallen.
Fest steht, ob Vorsatz oder Fahrlässigkeit, zu entschuldigen ist so ein Handeln so oder so nicht......

Vita

Sorry nein keine Rechtsdiskussion mit konstruierten Beispielen! Er wusste, dass er nachhause fahren muss. Daher hat er nix zu saufen! Tut er es doch, dann ist das Vorsatz! Ende und aus!:winke:
 
:mrgreen:

Hallo? Ich glaub', ihr habt das Wichtigste wieder vergessen: der schuldtragende Lenker ist tot, es wird demnach keine Verhandlung geben können, und Ihr könnts da noch tagelang darüber diskutieren, wir werden nie erfahren, wie ein Gericht das bewertet hätte. ;)
 
:mrgreen:

Hallo? Ich glaub', ihr habt das Wichtigste wieder vergessen: der schuldtragende Lenker ist tot, es wird demnach keine Verhandlung geben können, und Ihr könnts da noch tagelang darüber diskutieren, wir werden nie erfahren, wie ein Gericht das bewertet hätte. ;)

Da hast du vollkommen recht, aber es ist ja ein Tabuthema in unserem Land, das die Promis saufen wie die Löcher und dann ungeschoren davon kommen.:hmm:
Und fast hätt ich gesagt, dass so manches Gericht einige Karteileichen liegen hat!:kopfklatsch:
 
Ähm - sorry aber das Lenken eines Fahrzeuges unter Drogeneinfluss ( dazu zählt auch Alkohol ) ist, wenn man die jurisdiktion restriktiv auslegt ein " bedingter " Vorsatz zur Körperverletzung, Sachbeschädigung oder zum Mord.

:nono: Das wohl nicht, maximal Körperverletzung mit Todesfolge.

:mrgreen:

Hallo? Ich glaub', ihr habt das Wichtigste wieder vergessen: der schuldtragende Lenker ist tot, es wird demnach keine Verhandlung geben können, und Ihr könnts da noch tagelang darüber diskutieren, wir werden nie erfahren, wie ein Gericht das bewertet hätte. ;)

Es wird zumindest ein Verfahren gegen die Verlassenschaft geführt werden müssen, in dem der Regressanspruch durchgesetzt wird. Dabei wird zumindest über Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit entschieden.
 
Es wird zumindest ein Verfahren gegen die Verlassenschaft geführt werden müssen, in dem der Regressanspruch durchgesetzt wird.

Und wenn dieser Anspruch anerkannt wird? Muss dann trotzdem ein Verfahren geführt werden? :)
 
Sorry nein keine Rechtsdiskussion mit konstruierten Beispielen! Er wusste, dass er nachhause fahren muss. Daher hat er nix zu saufen! Tut er es doch, dann ist das Vorsatz! Ende und aus!:winke:

Für dich ist die Diskussion zu Ende...von mir aus, aber deshalb heisst das für mich nicht, dass ich deine Rechtsauffassung teile ;), außerdem gibt es ja genug Urteilssprüche im Netz nachzulesen.
Aber es ist fraglich nachzuweisen, ob er nüchtern mit dem Vorsatz aus dem Haus gefahren ist, sich zu besaufen, den Chauffeur nicht fahren zu lassen und eine Thujenhecke mit einer Betonsäule zu beschädigen, etc. und sich selbst das Leben zu nehmen.

Wäre Haider beruflicher Kraftfahrer, Bsp. Taxifahrer, wäre ihm ja sowieso jeglicher Alkohlmissbrauch im Dienst untersagt und gilt deshalb schon als Vorsatz.

Ende und aus, da du ja den Urteilspruch schon gefällt hast.....
 
Und wenn dieser Anspruch anerkannt wird? Muss dann trotzdem ein Verfahren geführt werden? :)

Ja, ein Behördenanspruch muss ja von Amts wegen in einem Verwaltungsverfahren behandelt werden. Ohne Verfahren gibt es in der Regel keinen Bescheid.
Das Verfahren kann natürlich sehr kurz gehalten werden und und ist nicht öffentlich.
 
Ja, ein Behördenanspruch muss ja von Amts wegen in einem Verwaltungsverfahren behandelt werden. Ohne Verfahren gibt es in der Regel keinen Bescheid.
Das Verfahren kann natürlich sehr kurz gehalten werden und und ist nicht öffentlich.


Und zweitens geht es auch um die Deckung der Kosten nach dem Unfall. Hecke, Straßenreinigung etc.etc. da muss geklärt werden ob es ein Deckungsfall ist oder nicht!
Wenn nein, muss dies auch noch bezahlt werden. Amtshaftung kommt hier keine zu tragen, da er privat unterwegs war!
Lediglich der Regress des Landes, des Dienstwagens wegen!
 
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