Sex mit einer 17-jährigen

ab 14 ist gilt man in Österreich als mündig......"mündig" bezieht sich auf die Geschäftsfähigkeit.......

Das wird schon so stimmen, wie du sagst. Meine Interpretation war eher intuitiv-praktisch, als juristisch. :D


In jedem Fall würde ich nix mit einer Siebzehnjährigen anfangen (um zum Thread-Thema zurück zu kommen). Und nicht nur, weil ich mir wie ein alter Depp vorkommen tät. Auch, weil ein Älterer eine gewisse Verantwortung zeigen muß, die über den gesetzlichen Rahmen durchaus hinausgehen kann.
 
ab 14 ist gilt man in Österreich als mündig......"mündig" bezieht sich auf die Geschäftsfähigkeit.......

Wiki:

In Österreich liegt das Schutzalter bei 14 Jahren. Mit diesem Alter beginnt die Mündigkeit (§ 74 Abs. 1 öStGB). In Hinsicht auf Sexualität bedeutet das, dass prinzipiell alle Formen des sexuellen Kontaktes, mit denen beide einverstanden sind, erlaubt sind, solange beide das 14. Lebensjahr vollendet haben, es sei denn, eine der beteiligten Personen ist aus bestimmten Gründen noch nicht reif genug, „die Bedeutung des Vorgangs einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln“ und der Täter nützt diese mangelnde Reife sowie seine altersbedingte Überlegenheit aus (§ 207b Abs. 1 StGB). In diesem Fall stehen sexuelle Handlungen mit dieser Person unter Strafe, solange sie das 16. Lebensjahr nicht vollendet hat. In jedem Fall sind sexuelle Handlungen, bei denen es nicht zum Geschlechtsverkehr (Beischlaf und dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlungen) kommt, jedoch dann nicht strafbar, wenn der Altersunterschied nicht mehr als 4 Jahre beträgt und die jüngere Person nicht jünger als 12 Jahre alt ist (§ 207 Abs. 4 StGB). Geschlechtsverkehr ist dann nicht strafbar, wenn die jüngere Person mindestens 13 Jahre alt und der Partner nicht mehr als 3 Jahre älter ist (Alterstoleranzklausel in § 206 Abs. 4 StGB). Für Prostitution liegt das Schutzalter bei 18 Jahren, das heißt, der Freier eines oder einer Prostituierten unter 18 Jahren macht sich strafbar (§ 207b Abs. 3 StGB).

Schutzalter – Wikipedia

Siehe auch zur Geschäftsfähigkeit:


Geschäftsfähigkeit (Österreich) – Wikipedia
 
Wiki:

In Österreich liegt das Schutzalter bei 14 Jahren. Mit diesem Alter beginnt die Mündigkeit (§ 74 Abs. 1 öStGB). In Hinsicht auf Sexualität bedeutet das, dass prinzipiell alle Formen des sexuellen Kontaktes, mit denen beide einverstanden sind, erlaubt sind, solange beide das 14. Lebensjahr vollendet haben, es sei denn, eine der beteiligten Personen ist aus bestimmten Gründen noch nicht reif genug, „die Bedeutung des Vorgangs einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln“ und der Täter nützt diese mangelnde Reife sowie seine altersbedingte Überlegenheit aus (§ 207b Abs. 1 StGB). In diesem Fall stehen sexuelle Handlungen mit dieser Person unter Strafe, solange sie das 16. Lebensjahr nicht vollendet hat. In jedem Fall sind sexuelle Handlungen, bei denen es nicht zum Geschlechtsverkehr (Beischlaf und dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlungen) kommt, jedoch dann nicht strafbar, wenn der Altersunterschied nicht mehr als 4 Jahre beträgt und die jüngere Person nicht jünger als 12 Jahre alt ist (§ 207 Abs. 4 StGB). Geschlechtsverkehr ist dann nicht strafbar, wenn die jüngere Person mindestens 13 Jahre alt und der Partner nicht mehr als 3 Jahre älter ist (Alterstoleranzklausel in § 206 Abs. 4 StGB). Für Prostitution liegt das Schutzalter bei 18 Jahren, das heißt, der Freier eines oder einer Prostituierten unter 18 Jahren macht sich strafbar (§ 207b Abs. 3 StGB).

Schutzalter – Wikipedia

Siehe auch zur Geschäftsfähigkeit:


Geschäftsfähigkeit (Österreich) – Wikipedia

...war mir bekannt, dass "Schutzalter" und "Mündigkeit" zwei verschiede ...juristische...Begriffe sind, auch wenns praktisch g´hupft wie g´hatscht ist.....;)
 
Allen Rechtswissenschaftlern, Gesellschaftern, und Besserwissern sei gesagt: unsere gerade 18-jährige wusste, was sie tat, als ise uns anmachte. Trotz ihrer Jugend hatte sie einige Erfahrung und es wurde ein hemmungslos geiler Dreier. Sie ist sogar noch ein paar zu uns gekommen. Na Und?????
 
Aber auch kein Wort von "Kinderpornografie". :D

Dennoch besteht defakto ein Unterschied in der Beurteilung. Und darauf ist es mir angekommen. 17-jährige sind mündig und sexuell keine Kinder mehr.
Doch....der Paragraphen 207 a behandelt die Kinderpornographie...
Habs Dir ja gepostet....leider liest Du öfter mal nicht alles ;)
 
Doch....der Paragraphen 207 a behandelt die Kinderpornographie...
Habs Dir ja gepostet....leider liest Du öfter mal nicht alles ;)

Der § 207 a StGb kennt den Begriff "Kinderpornografie" nicht. Hier ist von "unmündig" ( unter 14 ) oder "mündig minderjährig" ( 14 - 17 )die Rede.

Und da differiert es im Strafmaß.

(Unter 14 = Kind, 14-17 = Jugendliche im Sprachgebrauch.)
 
Der § 207 a StGb kennt den Begriff "Kinderpornografie" nicht. Hier ist von "unmündig" ( unter 14 ) oder "mündig minderjährig" ( 14 - 17 )die Rede.

Und da differiert es im Strafmaß.

(Unter 14 = Kind, 14-17 = Jugendliche im Sprachgebrauch.)
In diesem Sinne gibt es die Ausdrucke Kind und Jugendliche in der Judikatur nicht........sondern es gibt nur unmündig und mündige minderjährige....

Und wie man sieht, kommts auch im Netz immer wieder zu falschen Interpretationen....Auslegungen....
 
Tja....ich halt mich da eher an die Paragraphen als an Wikipedia....;)
Sonst wär ich im Berufsleben schon oft daneben gelegen :D

Ja eh, aber am Handy ist´s so furchtbar mühsam... Und da sich in meinem Leben keine 17jährige abzeichnet, die noch dazu unbedingt mit mir in die Hapfn steigen will :down:, ist das Thema für mich ziemlich theoretisch :up:.

:lol:
 
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