Notverordnungsrecht des Bundespräsidenten
Der Bundespräsident kann bei außergewöhnlichen Verhältnissen
- auf Vorschlag der Bundesregierung gesetzändernde Verordnungen treffen sowie
- auf Antrag der Bundesregierung den Sitz der Bundeshauptstadt, von obersten Organen und des Sitz des Nationalrates verlegen.
Wenn die sofortige Erlassung von Maßnahmen, die einer Beschlussfassung des
Nationalrates bedürfen, zur Abwehr eines offenkundigen, nicht wieder gutzumachenden Schadens für die Allgemeinheit zu einer Zeit notwendig wird, in der der
Nationalrat nicht versammelt ist und dieser auch nicht rechtzeitig zusammentreten kann, kann der
Bundespräsident auf Vorschlag der Bundesregierung diese
Maßnahmen durch vorläufige gesetzändernde Verordnungen treffen. Die Bundesregierung hat ihren Vorschlag
im Einvernehmen mit dem vom Hauptausschuss des Nationalrates einzusetzenden ständigen Unterausschuss zu erstatten. Eine solche Verordnung bedarf der Gegenzeichnung der Bundesregierung.
Jede auf diese Art erlassene Verordnung ist von der Bundesregierung unverzüglich dem Nationalrat vorzulegen, den der Bundespräsident binnen acht Tagen einzuberufen hat. Binnen vier Wochen nach der Vorlage hat der Nationalrat entweder
- an Stelle der Verordnung ein entsprechendes Bundesgesetz zu beschließen oder
- durch Beschluss das Verlangen zu stellen, dass die Verordnung von der Bundesregierung sofort außer Kraft gesetzt wird.
Im letzterwähnten Fall muss die Bundesregierung diesem Verlangen sofort entsprechen.
Verfassungsrechtliche Grenzen des Notverordnungsrechtes
Auf obige Weise zustande gekommene Verordnungen
dürfen nicht enthalten:
- eine Abänderung bundesverfassungsgesetzlicher Bestimmungen
- eine dauernde finanzielle Belastung des Bundes, der Länder oder Gemeinden
- finanzielle Verpflichtungen der Staatsbürger
- eine Veräußerung von Staatsgut
- Maßnahmen betreffend Arbeitsrecht, Sozial- und Vertragsversicherungswesen, Kammern für Arbeiter und Angestellte, Koalitionsrecht