ich frag mich ja echt, warum man in ö so ein riesen geschiss bei einer wahl zum bundespräsidenten veranstaltet.
der hat im normalfall eh nix zu machen außer das land zu repräsentieren.
bei uns in d wird bei der wahl nicht mal das volk bemüht ...
Das findest Du hoffentlich nicht besser, oder?
Nur mal um hier einige Mythen zu klären, die hier in diesem Thread herumgeistern:
(...)
Diese Artikel sind übrigens jene, die uns vor 83 Jahren (am 28. Februar 1933) das beschert haben, was unter Machtergreifung Hitlers in die Geschichte einging.
Genau das ist aber ein Mythos, der einer realistischen Betrachtung nicht standhält. D.h. Du willst einen Mythos "klären", indem Du einen anderen wiederkaust?
Dass Hitler damals Reichskanzler wurde, hat kaum was mit der damaligen Machtfülle des Präsidenten zu tun. Hitler hatte damals eine Koalitionsmehrheit hinter sich, d.h. auch nach dem heutigen deutschen (!) Grundgesetz, wo der Kanzler durch den Bundestag gewählt wird, hätte er es auf diesen Posten geschafft.
Als "Machtergreifung" wird im Übrigen nicht die Ernennung Hitlers zum Reichskanzler bezeichnet, sondern v.a. das sog. "Ermächtigungsgesetz" vom 23.März 1933, das die Gesetzgebungskompetenz weitgehend an die Regierung delegierte. Dieses wurde mit 2/3-Mehrheit im Reichstag beschlossen, wobei vorher alle Abgeordneten der KPD und auch einige der SPD verhaftet wurden, und der Reichstag zudem von SA-Truppen "bewacht" wurde. Die restliche SPD war übrigens trotzdem die einzige Partei, die dagegen gestimmt hat. Dieses Ermächtigungsgesetz war zwar schon damals verfassungswidrig, aber in den 1920ern und 1930ern in D in dieser Form (nicht vom Inhalt her) nicht unüblich, daher allgemein akzeptiert. In der Weimarer Verfassung fehlte v.a. ein Verfassungsgericht, das solcherlei Unfug aufheben hätte können.
Im heutigen Österreich wäre eine Delegierung der Gesetzgebungskompetenz an die Regierung nur mittels "Gesamtänderung der Bundesverfassung" möglich, d.h. 2/3-Mehrheit im Nationalrat, Zustimmung des Bundesrats und Volksabstimmung.
Ad Notverordnungen: Diese bedürfen nicht nur eines Vorschlags der Regierung, sondern auch der Zustimmung des "ständigen Unterausschusses" des Nationalrats-Hauptausschusses. Sie dürfen zudem die Verfassung nicht ändern, und gelten nur für Zeiten, in denen der Nationalrat nicht tagen kann (also max. 100 Tage nach Auflösung durch den BP; gedacht ist diese Regel eher für echte Notfälle sie z.B. Krieg).
Die Macht des österr. BP ist nicht nur deswegen im Vergleich zu jenem der Weimarer Verfassung geringer.