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Die Frage richtet sich an die rechtskundigen Leute hier: es ist inzwischen ja ausreichend geklärt, dass es als Teil der Grundbedürfnisse möglich ist, sich mit wichtigen Bezugspersonen zu treffen, darunter fallen sicher auch (langfristige) Affären. Die Frage ist nun, wo solche Treffen möglich sind, da sie ja selten zu Hause von statten gehen können und alle anderen Möglichkeiten aktuell mit Betretungsverboten belegt sind. Eine Ausnahme bei den Beherbergungsbetrieben bildet jedoch ein "dringendes Wohnbedürfnis", das nicht weiter definiert ist und auch in sonstigen Materien kaum vorkommt (lediglich im Mietrecht und da unter völlig anderen Voraussetzungen, ist also nicht anwendbar). Lässt sich einigermaßen solide ein (temporäres) "dringendes Wohnbedürfnis" aus dem Grundrecht/Grundbedürfnis des Treffens mit einer Bezugsperson ableiten und somit eine Übernachtung in einem Beherbergungsbetrieb argumentieren? Ist sicher für einige hier interessant, wer weiß, wie lange der Status Quo noch anhält oder wie oft und wie lange er noch wiederkommt.
Die einfache Antwort - Nein.
Aber es ist definitiv eine interessante rechtliche Fragestellung, bei welcher man tief in manche Pro- und Kontra Argumente einsteigen könnte. Aber in der Praxis würde das im besten Fall erst lange nach Corona ausjudiziert sein, und nach meiner Einschätzung nicht erfolgreich.