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a und? Wir sind uns ja über die (mangelnde) Strafbarkeit eh einig, aber es bleibt trotzdem verboten. [1] Das Strafgesetzbuch als solches unterscheidet auf Täterebene gar nicht nach dem Alter, es ist dann erst § 4 Jugendgerichtsgesetz, der eindeutig festhält: "Unmündige (=U14, Anm.), die eine mit Strafe bedrohte Handlung begehen, sind nicht strafbar."
Die Handlung als solche bleibt aber theoretisch mit Strafe bedroht und verboten, es liegt nur ein persönlicher Schuldausschließungsgrund vor. Theoretisch wären uU sogar zivilrechtliche Forderungen (Schadenersatz) möglich.
Das mag bei Diebstahl formal ok sein, denn ich bringe ja auch schon kleinen Kindern bei, dass man nicht stiehlt. Aber bezogen auf kindliche Sexualität wird es absurd. Dann wären Kinder, die Doktorspielchen machen oder Pubertierende, die gemeinsam ihre Sexualität entdecken und sich befummeln, Sexualstraftäter mit Freispruch zweiter Klasse. Pädagogisch überhaupt nicht vermittelbar.
Das ist eine interessante These, die aber, soweit ersichtlich, im Schrifttum in dieser Form von niemandem geteilt wird.
Das ist die einzig richtige Denkweise zu diesem Jusristendeutsch und würde wohl auch gerne von Verteidigern angewandt, müssten sie denn Kinder, die sich gegeseitig "missbraucht" haben, verteidigen.
Auch das eine interessante These die mW so von niemand geteilt wird. Ab Erreichen der Volljährigkeit dürfen sie eh machen, was sie wollen, aber bis dahin gibt es wohl kein Verpflichtung der Erziehungsberechtigten den außerehelichen GV ihrer minderjährigen Kinder zu fördern oder auch nur zu dulden.
Außerehelicher GV bei Minderjährigen ist heute gang und gäbe, außer in Anatolien und Saudi Arabien.
Einem 16-jährigen Kind den außerehelichen GV zu verbieten, stünde nach allgemeiner Rechtsauffassung dem Kindeswohl entgegen, da Jugendlichen in dem Alter ein gewisses Selbstbestimmungsrecht eingeräumt werden musss.
Insofern ist das keine von "niemandem geteilte" These, sondern Realität.