Ab welchem Alter ist Geschlechtsverkehr in Niederösterreich erlaubt?

Ich habe mir den ganzen Thread durchgelesen und war schon sehr verblüfft, mit welcher Vehemenz hier Meinungen gepusht werden, die - sagen wir mal so - voll am Thema vorbei gehen.

Das ist richtig, und ich begrüße, dass mit Deinem Beitrag wieder etwas mehr Sachlichkeit in die Diskussion gebracht wird. Dein Beitrag ist lang, und in fast allen Aussagen richtig; es gibt nur ein paar Kleinigkeiten anzumerken bzw. deutlicher hervorzuheben:

Ich konnte leider nicht klären, ob damit drei (vier) Kalenderjahre oder 1095/96 (1461) Tage gemeint sind.

Die Klausel bezieht sich auf einen Altersunterschied; es kommt daher auf die Geburtstage (und -jahre) der beteiligten Personen an. Ich habe kein Problem damit, den Unterschied bzw. den max. erlaubten ALtersunterschied in Tagen zu berechnen.

12 Jahre: ... Verboten ist Geschlechtsverkehr und "ähnliche Sexualpraktiken" ...

Wörtlich (§ 206 StGB): "Beischlaf oder eine dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlung ". Das inkludiert nicht nur GV und AV sondern wohl auch OV, Fisting, "die Penetration mit einem Gegenstand" (früher ausdrücklich im Gesetz erwähnt) uä.

Aber die Erziehungsberechtigten könnten strafrechtlich zum Handkuss kommen, wegen Vernachlässigung der Aufsichtspflicht o.ä.

Strafrechtlich? Eher nicht. Um das Delikt durch Unterlassen zu begehen müssen sie schon mindestens bedingten Vorsatz haben. Das wird idR nicht anzunehmen sein.

Theoretisch kann also ein 15-jähriger Junge mit einem 13-jährigen Mädchen schlafen und deren 12-jährige Schwester befummeln.

Ja. Er darf dabei nur die unmündige Person weder "längere Zeit hindurch in einen qualvollen Zustand versetzen" noch "in besonderer Weise" erniedrigen.

Schläft er hingegen mit deren Mutter, macht die sich strafbar.

Nicht zwangsläufig, sondern nur wenn er "aus bestimmten Gründen noch nicht reif genug ist, die Bedeutung des Vorgangs einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln" und die Mutter "unter Ausnützung dieser mangelnden Reife" sowie ihrer "altersbedingten Überlegenheit" handelt. Wenn der 15 Jährige selbst mit Jüngeren oder Gleichaltrigen sexuell aktiv ist wird das wohl ausscheiden. Andererseits darf ein 40-jähriger Mann nicht einfach eine 15-Jährige "verführen". (Der § 207b StGB wurde eingeführt, als man das 18-Jahre-Schutzalter für Homosexuelle entfernt hat.)

14 Jahre: Mit dem Mädchen darf JEDER ungestraft Geschlechtsverkehr haben, der mindesten 14 Jahre alt ist.

Eben nicht (mehr). Wie gerade gezeigt bleibt es ein Vergehen, wenn diese Person unter 16 und nicht reif genug ist und der andere unter Ausnützung dieser mangelnden Reife sowie seiner altersbedingten Überlegenheit handelt. Erst ab 16 entfällt diese Prüfung.

Das erfordert aber die Anzeige durch die Erziehungsberechtigten UND die Bestätigung dieser Behauptung durch einen befugten Gutachter.

Das kann ich dem Gesetz so nicht entnehmen, insb. ist die Anzeige durch Erziehungsberechtigte keineswegs verpflichtend.

wos mochst waun zwa 12jährige ficken :hmm:

Beide strafunmündig, was soll's ... Blöd wird's nur, wenn einer 14, der andere aber noch nicht 13 ist.
 
Zuletzt bearbeitet:
Ich habe mir den ganzen Thread durchgelesen und war schon sehr verblüfft, mit welcher Vehemenz hier Meinungen gepusht werden, die - sagen wir mal so - voll am Thema vorbei gehen.

Guter informativer Beitrag.:)

Das zeigt aber nur auf, was zwischen Älteren und Jüngeren erlaubt ist. Gleichaltrigen, also auch 12-jährigen und jünger ist nichts verboten. Allerdings haben hier natürlich die Eltern ein Wörtchen mitzureden.

Und deshalb ist die Frage wohl für pubertierende Teens und deren Eltern von ebenso großer Bedeutung wie das Strafgesetzbuch, deren Vorschriften in Ernstfall ohnehin nur die Eltern zu Anwendung bringen können. Sie haben also in jedem Fall bei Minderjährigen die Aufsicht.

Fragt sich nun, ab welchem Alter Eltern Minderjährigen ein Recht auf sexuelle Selbstbestimmung einräumen müssen, sie sich also gänzlich aus den Beziehungen ihrer Kinder zu anderen Personen raushalten müssen oder sollten, oder ob eine Fürsorgepflicht bis zur Volljährigkeit Vorrang hat und sie bis dahin auch Kontakte unterbinden können oder sogar müssen, wenn das Kindeswohl gefährdet ist.

Ich denke, dass alles was vor dem Gesetz erlaubt ist, nicht unbedingt das Maß aller Dinge sein sollte und die Eltern bis zu einem gewissen Alter sehr genau hinschauen sollten, zu wem ihre Kinder sexuelle Kontakte haben.
 
Dank an Silver-Moon für die Richtigstellungen. Bei der Sache mit der Mutter hatte ich sein Alter plötzlich mit 13 im Kopf, weil ich mich erinnerte, dass ein Bekannter von mir mit 13 Jahren eine erwachsene Frau geschwängert hatte.
Übrigens hat ein ehemaliger Fußballnationalspieler auch einen Sohn, der nur 14 Jahre jünger ist. Die Mutter ist aber gleichaltrig. Da hatte der noch 13-jährige der gerade erst 14 jährigen Freundin ein Kind gemacht.

Und dort, wo von Anzeige durch die Erziehungserechtigten die Rede ist, sollte wohl noch der Anhang stehen, "..., damit das Gericht tätig wird." Eine Verpflichtung dazu gibt es nicht.

Ich bin zwar schon alt, kann mich aber noch gut erinnern, wie es "damals" war. Wir Jungs waren 15/16 und die befreundete Mädchenclique, die waren rund drei Jahre jünger. Die wussten mit 13 schon ganz genau, was sie wollten und was sie nicht wollten. Keine Rede davon, dass das "noch Kinder waren, die keine Ahnung von allem hatten." Die einen entschieden sich dafür, Sex mit Jungs zu haben (mindestens so alt, wie wir, lieber noch älter), die anderen dagegen.
Eine davon erzählte mir im reifen Alter von rund 35 bei einem gemütlichen Abendessen, es wäre damals so gewesen, dass eine, die was gelten wollte, keine Jungfrau mehr sein durfte. Die einen ließen sich eben entjungfern, die anderen behaupteten es bloß.
Allen gemeinsam ist aber, dass keine davon Schaden genommen hat. Heute sind sie Psychologin, Physiotherapeutin, Lehrerin, Juristin, ehemaliges Fotomodell, Hausfrau und Mutter (erwachsener Kinder) oder knallharte Geschäftsfrau "mit Herz".
Keine Spur von irgendwelchen dramatischen Folgeerscheinungen durch frühzeitigen Sex. Dabei wurde eine sogar zweimal vergewaltigt (beim Autostoppen) im Alter von ca 16.

Der Vollständigkeit halber: Damals habe ich mich nicht getraut. Und heute? Trau ich mich auch nicht. Das wäre die totale Blamage!:haha::lol:


PS. "Blöd wird's nur, wenn einer 14, der andere aber noch nicht 13 ist."
Noch blöder, wenn sie 12 und er 13 ist. Dann begeht er eine Straftat, die wegen Strafunmündigkeit nicht "gesühnt" werden kann. Ich denke, da sind dann doch die Eltern dran, wenn sie die Straftat zugelassen haben. Oder?
 
Zuletzt bearbeitet von einem Moderator:
Gleichaltrigen, also auch 12-jährigen und jünger ist nichts verboten.

Das ist streng genommen nicht ganz richtig: das StGB richtet sich an alle, und niemand darf mit 12-Jährigen Sex haben, auch nicht andere 12-Jährige. Nur: Solange sie noch nicht 14 sind, können sie dafür nicht bestraft werden (weil "strafunmündig").

Fragt sich nun, ab welchem Alter Eltern Minderjährigen ein Recht auf sexuelle Selbstbestimmung einräumen müssen, sie sich also gänzlich aus den Beziehungen ihrer Kinder zu anderen Personen raushalten müssen oder sollten ...

Müssen? Gar nicht, jedenfalls wird eine ausdrückliche rechtliche Verpflichtung dazu nicht bestehen. Nach § 137 ABGB haben "Eltern ... das Wohl ihrer minderjährigen Kinder zu fördern und ihnen Fürsorge, Geborgenheit und eine sorgfältige Erziehung zu gewähren."

Die Pflege des minderjährigen Kindes umfasst besonders die Wahrnehmung des körperlichen Wohles und der Gesundheit sowie die unmittelbare Aufsicht, die Erziehung besonders die Entfaltung der körperlichen, geistigen, seelischen und sittlichen Kräfte, die Förderung der Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen und Entwicklungsmöglichkeiten des Kindes sowie dessen Ausbildung in Schule und Beruf. (§ 160 ABGB)

Ich kann daraus beim besten Willen nicht erkennen, dass Eltern ihren mj Kindern Gelegenheit zum außerehelichen GV gewähren müssen. Oberste Prämisse auch hier, wie immer, natürlich das Kindeswohl.
 
Ich glaube ja kaum, dass die Kinder/Jugendliche die Eltern fragen...

"Mami, darf ich heute bei einer Freundin übernachten und sie entjungfern?" :kopfklatsch:
 
Da hatte der noch 13-jährige der gerade erst 14 jährigen Freundin ein Kind gemacht.

Strafbar war damit nach damaliger Rechtslage wohl sie ... ist aber verjährt :)

Und dort, wo von Anzeige durch die Erziehungserechtigten die Rede ist, sollte wohl noch der Anhang stehen, "..., damit das Gericht tätig wird." Eine Verpflichtung dazu gibt es nicht.

Das stimmt schon, aber es reicht wenn es der Behörde "irgendwie" bekannt wird, weil es die Schule dem Jugendamt meldet, was auch immer ... natürlich muss die Behörde erst irgendwie davon erfahren, aber das ist ja immer so.

Noch blöder, wenn sie 12 und er 13 ist. Dann begeht er eine Straftat, die wegen Strafunmündigkeit nicht "gesühnt" werden kann.

Prinzipiell ja, aber wie gesagt, nicht strafmündig. Und sobald er 14 wird, ist sie ja hoffentlich 13.

Ich denke, da sind dann doch die Eltern dran, wenn sie die Straftat zugelassen haben.

Das ist eine interessante Frage. Prinzipiell gibt es keine Pflicht, jemanden anzuzeigen, und nur eine eingeschränkte Pflicht, die Ausführung von strafbaren Handlungen Dritter zu verhindern (§ 286 StGB). In unserem Fall müsste die Verhinderung "leicht und ohne sich oder einen Angehörigen der Gefahr eines beträchtlichen Nachteils auszusetzen" möglich sein ... ich werde meinem Sohn wohl verbieten können, mit seiner 13-jährigen Freundin GV etc. zu haben ("sonstige geschlechtliche Handlungen" sind ja ab 12 erlaubt), aber einsperren muss ich ihn nicht.

Eine Anzeigenerstattung gegen den eigenen Ehegatten wurde als "nicht zumutbar" beurteilt, für Kinder muss wohl dasselbe gelten.
 
Das ist streng genommen nicht ganz richtig: das StGB richtet sich an alle, und niemand darf mit 12-Jährigen Sex haben, auch nicht andere 12-Jährige. Nur: Solange sie noch nicht 14 sind, können sie dafür nicht bestraft werden (weil "strafunmündig").

Müssen? Gar nicht, jedenfalls wird eine ausdrückliche rechtliche Verpflichtung dazu nicht bestehen. Nach § 137 ABGB haben "Eltern ... das Wohl ihrer minderjährigen Kinder zu fördern und ihnen Fürsorge, Geborgenheit und eine sorgfältige Erziehung zu gewähren."

Die Pflege des minderjährigen Kindes umfasst besonders die Wahrnehmung des körperlichen Wohles und der Gesundheit sowie die unmittelbare Aufsicht, die Erziehung besonders die Entfaltung der körperlichen, geistigen, seelischen und sittlichen Kräfte, die Förderung der Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen und Entwicklungsmöglichkeiten des Kindes sowie dessen Ausbildung in Schule und Beruf. (§ 160 ABGB)

Ich kann daraus beim besten Willen nicht erkennen, dass Eltern ihren mj Kindern Gelegenheit zum außerehelichen GV gewähren müssen. Oberste Prämisse auch hier, wie immer, natürlich das Kindeswohl.

Zit.Wiki: """Strafmündigkeit beschreibt das Erreichen eines Alters, ab dem einem Mensch vom Gesetzgeber her zugetraut wird, die Folgen seiner Handlungen so weit zu überblicken, dass er bewusst anderen schaden kann und daher für diese Handlungen die Verantwortung übernehmen muss."""

Das bedeutet doch, dass nicht strafmündige Kinder sich gar nicht strafbar machen können, weil sie gar nicht in der Lage sind, ihr Handeln nach Recht und Gesetz richtig einzuschätzen. Insofern steht "Sex" unter Kindern außerhalb jeglicher rechtlichen Bewertbarkeit und kann daher auch nicht als etwas "Verbotenes" gelten. Deshalb sind sie vor strafrechtlicher Verfolgung geschützt und nicht, weil sie etwas Verbotenes gemacht haben, aber dafür nicht bestraft werden können, weil sie zu jung sind.

Dass Eltern ihren Kindern auch ""außerehelichen GV"" gewähren müssen, steht zwar nicht im Gesetzestext, aber ich denke, dass es dem Kindeswohl wohl sehr abträglich wäre, jeglichen GV ohne Heirat und erst nach dem 18 Geburtstag zu gewähren. Halte ich für vollkommen weltfremd und steht einer gesunden Entwicklung im Sinne des Gesetzes total entgegen. Ich denke, so ab 16 sollten die Eltern sich möglichst ganz raushalten.
 
Ich habe gelesen in Niederösterreich ist der Geschlechtsverkehr ab 14-15 wenn es auf freiwilliger Basis geschieht erlaubt.
Also ein/e 14-15 jährige/r darf (wenn es freiwillig geschieht) mit einer/einem z.B.: 30 jährigen Geschlechtsverkehr haben? Stimmt das so?
:hmm::confused:

Wer und wie will man denn das kontrollieren? Wo kein Kläger, da kein Richter! "Kinder" sind doch heute schon wesentlich früher geschlechtsreif als früher! Es beginnt doch immer so. Nach dem ersten Spielen am eigenen Geschlechtsteil und dem wunderbaren Gefühl geil zu sein, will man es immer wieder haben. Ich masturbierte z. B. schon heftig, da war ich etwa 9 Jahre alt. Körperlich schon sehr gut entwickelt, hatte ich mit 11 Jahren mit einem 13 Jährigen Jungen aus der Nachbarschaft Petting und kurz darauf meinen ersten richtigen Verkehr. Wir "trieben" - welch eine unschöne Bezeichnung für die schönste Sache auf der Welt! - es dann bei jeder sich uns bietenden Gelegenheit. Unsere Seele oder Psyche hat dadurch keinen Schaden erlitten. Verboten war das auch damals schon. Was nützen Verbote, wenn sie niemand kontrollieren kann? Ich und nicht nur ich, nenne das Behördenschwachsinn! Alibiverhalten!
 
Wer und wie will man denn das kontrollieren? Wo kein Kläger, da kein Richter! "Kinder" sind doch heute schon wesentlich früher geschlechtsreif als früher! Es beginnt doch immer so. Nach dem ersten Spielen am eigenen Geschlechtsteil und dem wunderbaren Gefühl geil zu sein, will man es immer wieder haben. Ich masturbierte z. B. schon heftig, da war ich etwa 9 Jahre alt. Körperlich schon sehr gut entwickelt, hatte ich mit 11 Jahren mit einem 13 Jährigen Jungen aus der Nachbarschaft Petting und kurz darauf meinen ersten richtigen Verkehr. Wir "trieben" - welch eine unschöne Bezeichnung für die schönste Sache auf der Welt! - es dann bei jeder sich uns bietenden Gelegenheit. Unsere Seele oder Psyche hat dadurch keinen Schaden erlitten. Verboten war das auch damals schon. Was nützen Verbote, wenn sie niemand kontrollieren kann? Ich und nicht nur ich, nenne das Behördenschwachsinn! Alibiverhalten!

Kinder unter 14 sind nicht strafmündig. Also war euer früher Sex nichts Verbotenes.:)
 
Wer und wie will man denn das kontrollieren? Wo kein Kläger, da kein Richter! "Kinder" sind doch heute schon wesentlich früher geschlechtsreif als früher!

Das mit der Kontrolle ist doch bei allen Verboten so. Nur, weil man sich bei vielem nicht erwischen lässt, ist es trotzdem verboten und es ist gut, dass es Verbote gibt. Die halten doch manche davon ab, etwas zu tun, was eventuell schädlich für irgendwen sein könnte (Ich beziehe mich hier nicht speziell auf sexuelle Sachverhalte). Würde man alle Verbote aufheben, nur, weil sie nicht lückenlos kontrollierbar sind, na habediehre!

Ich galueb auch nicht, dass sich die Geschlechtsreife im großen Durchschnitt im Laufe der letzten paar tausend Jahre entscheidend geändert hat. In der Antike wurden Mädchen so mit 12 bereits verheiratet und die Ehe durchaus auch vollzogen, im Mittelalter heirateten die Mädchen auch in einem Alter, wo hier gekreischt wird, dass das ja Kinder seinen und die Männer lauter Perverse.

Das hat sich vor allem dadurch geändert, dass die Lebenserwartung in der Neuzeit deutlich über 30 Jahre gestiegen ist und somit eine Frau auch dann Kinder großziehen konnte, wenn sie sie erst mit 25, 30 oder 35 bekam.
Denn um zu vermeiden, dass Kinder im Kleinkindalter ohne Mutter dastanden, war es quasi erforderlich, dass Mädchen gleich nach Erreichen der Geschlechtsreife auch Geschlechtsverkehr hatten. Die Kinder, die sie mit 13 oder 14 bekamen, konnten dann die jüngeren Geschwister, die die Frau eventuell noch mit 28 bekam, aufziehen, wenn die Mutter mit 30 starb.
 
Unsere Seele oder Psyche hat dadurch keinen Schaden erlitten.
Ich finde diesen Aspekt sehr interessant. Vor allem die Frage woher du das so genau weißt? Wo erleidet die Seele/Psyche denn einen Schaden, wenn man noch einige Jahre wartet? :hmm:
 
Wo erleidet die Seele/Psyche denn einen Schaden, wenn man noch einige Jahre wartet?

Tut sie wahrscheinlich nicht, aber das bedeutet noch lange nicht, dass sie Schaden nimmt wenn man früher sexuell verkehrt als es Gesetz/Eltern/Gesellschaft/Moral erlauben. :lehrer:
 
Tut sie wahrscheinlich nicht, aber das bedeutet noch lange nicht, dass sie Schaden nimmt wenn man früher sexuell verkehrt als es Gesetz/Eltern/Gesellschaft/Moral erlauben. :lehrer:
Wenn ein Kind mit 11 Jahren glaubt Sex haben zu "müssen", dann würde ich deine These nicht untermauern.

Übrigens, auch interessant ;) dass man bei solchen Geschichten die Eltern/Moral immer im negativen Kontext erwähnt.
 
Strafmündigkeit beschreibt das Erreichen eines Alters, ab dem einem Mensch vom Gesetzgeber her zugetraut wird, die Folgen seiner Handlungen so weit zu überblicken, dass er bewusst anderen schaden kann und daher für diese Handlungen die Verantwortung übernehmen muss.

Ja und? Wir sind uns ja über die (mangelnde) Strafbarkeit eh einig, aber es bleibt trotzdem verboten. [1] Das Strafgesetzbuch als solches unterscheidet auf Täterebene gar nicht nach dem Alter, es ist dann erst § 4 Jugendgerichtsgesetz, der eindeutig festhält: "Unmündige (=U14, Anm.), die eine mit Strafe bedrohte Handlung begehen, sind nicht strafbar."

Die Handlung als solche bleibt aber theoretisch mit Strafe bedroht und verboten, es liegt nur ein persönlicher Schuldausschließungsgrund vor. Theoretisch wären uU sogar zivilrechtliche Forderungen (Schadenersatz) möglich.

Insofern steht "Sex" unter Kindern außerhalb jeglicher rechtlichen Bewertbarkeit und kann daher auch nicht als etwas "Verbotenes" gelten.

Das ist eine interessante These, die aber, soweit ersichtlich, im Schrifttum in dieser Form von niemandem geteilt wird.

... und nicht, weil sie etwas Verbotenes gemacht haben, aber dafür nicht bestraft werden können, weil sie zu jung sind.

Doch, genau deswegen!

... ich denke, dass es dem Kindeswohl wohl sehr abträglich wäre, jeglichen GV ohne Heirat und erst nach dem 18 Geburtstag zu gewähren.

Auch das eine interessante These die mW so von niemand geteilt wird. Ab Erreichen der Volljährigkeit dürfen sie eh machen, was sie wollen, aber bis dahin gibt es wohl kein Verpflichtung der Erziehungsberechtigten den außerehelichen GV ihrer minderjährigen Kinder zu fördern oder auch nur zu dulden.

Klar ist/war es verboten. Lediglich eine Strafe kann/konnte nicht ausgesprochen werden.

So ist es.


Sind Doktorspielchen der Kids jetzt auch schon was Verbotenes? Wo steht das denn im StGb?

Die Kernfrage ist, ob das als "geschlechtliche Handlung" zu qualifizieren ist. Falls ja, dann fällt es unter § 207 StGB (sexueller Missbrauch von Unmündigen). Es gibt zwar eine Alterstoleranzklausel, aber auch die greift erst ab 12.


[1] So wie zB auch Abtreibung, die an sich verboten ist, aber unter bestimmten Voraussetzungen nicht bestraft wird
 
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