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Ich habe mir den ganzen Thread durchgelesen und war schon sehr verblüfft, mit welcher Vehemenz hier Meinungen gepusht werden, die - sagen wir mal so - voll am Thema vorbei gehen.
Das ist richtig, und ich begrüße, dass mit Deinem Beitrag wieder etwas mehr Sachlichkeit in die Diskussion gebracht wird. Dein Beitrag ist lang, und in fast allen Aussagen richtig; es gibt nur ein paar Kleinigkeiten anzumerken bzw. deutlicher hervorzuheben:
Ich konnte leider nicht klären, ob damit drei (vier) Kalenderjahre oder 1095/96 (1461) Tage gemeint sind.
Die Klausel bezieht sich auf einen Altersunterschied; es kommt daher auf die Geburtstage (und -jahre) der beteiligten Personen an. Ich habe kein Problem damit, den Unterschied bzw. den max. erlaubten ALtersunterschied in Tagen zu berechnen.
12 Jahre: ... Verboten ist Geschlechtsverkehr und "ähnliche Sexualpraktiken" ...
Wörtlich (§ 206 StGB): "Beischlaf oder eine dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlung ". Das inkludiert nicht nur GV und AV sondern wohl auch OV, Fisting, "die Penetration mit einem Gegenstand" (früher ausdrücklich im Gesetz erwähnt) uä.
Aber die Erziehungsberechtigten könnten strafrechtlich zum Handkuss kommen, wegen Vernachlässigung der Aufsichtspflicht o.ä.
Strafrechtlich? Eher nicht. Um das Delikt durch Unterlassen zu begehen müssen sie schon mindestens bedingten Vorsatz haben. Das wird idR nicht anzunehmen sein.
Theoretisch kann also ein 15-jähriger Junge mit einem 13-jährigen Mädchen schlafen und deren 12-jährige Schwester befummeln.
Ja. Er darf dabei nur die unmündige Person weder "längere Zeit hindurch in einen qualvollen Zustand versetzen" noch "in besonderer Weise" erniedrigen.
Schläft er hingegen mit deren Mutter, macht die sich strafbar.
Nicht zwangsläufig, sondern nur wenn er "aus bestimmten Gründen noch nicht reif genug ist, die Bedeutung des Vorgangs einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln" und die Mutter "unter Ausnützung dieser mangelnden Reife" sowie ihrer "altersbedingten Überlegenheit" handelt. Wenn der 15 Jährige selbst mit Jüngeren oder Gleichaltrigen sexuell aktiv ist wird das wohl ausscheiden. Andererseits darf ein 40-jähriger Mann nicht einfach eine 15-Jährige "verführen". (Der § 207b StGB wurde eingeführt, als man das 18-Jahre-Schutzalter für Homosexuelle entfernt hat.)
14 Jahre: Mit dem Mädchen darf JEDER ungestraft Geschlechtsverkehr haben, der mindesten 14 Jahre alt ist.
Eben nicht (mehr). Wie gerade gezeigt bleibt es ein Vergehen, wenn diese Person unter 16 und nicht reif genug ist und der andere unter Ausnützung dieser mangelnden Reife sowie seiner altersbedingten Überlegenheit handelt. Erst ab 16 entfällt diese Prüfung.
Das erfordert aber die Anzeige durch die Erziehungsberechtigten UND die Bestätigung dieser Behauptung durch einen befugten Gutachter.
Das kann ich dem Gesetz so nicht entnehmen, insb. ist die Anzeige durch Erziehungsberechtigte keineswegs verpflichtend.
wos mochst waun zwa 12jährige ficken
Beide strafunmündig, was soll's ... Blöd wird's nur, wenn einer 14, der andere aber noch nicht 13 ist.
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